Ich meine mich zu erinnern, dass uns schon vor Jahren gesagt wurde, dass man auch nach der mündlichen Abiturprüfung, auch auch nachdem der (eigene) Schüler seine Note erfahren hat, mit ihm nicht über die Prüfung reden darf. Stimmt doch sicher noch, oder?
Fragt
putzi
Schweigepflicht NACH Abiturprüfung
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Das ist auch mein Wissensstand.
Wobei ich noch nicht ganz verstanden habe, warum man nicht über die Prüfung sprechen darf.
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Mündliche Äußerungen fernab des Prüfungsprotokolls könnten zu Widersprüchen führen.
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Ja, so ungefähr meine ich wurde es uns gesagt. Kann man das irgendwo nachlesen?
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Ja, das wär der interessante Teil: Gibt es dafür eigentlich eine Rechtsgrundlage?
Es gibt ja viele Dinge, die traditionsmäßig immer so weiter geführt werden, ohne auf irgendeiner Erlasslage zu basieren.
Zum Beispiel das hessische Gerücht, man könne seine Abiturklausuren erst nach einem Jahr einsehen. Haben Generationen von Schülern & Lehrern geglaubt. Ist aber völliger Quark und steht nirgendwo. Man kann die Klausuren bei uns jetzt einsehen, sobald unsere Sekretärin sie alphabetisch im Aktenschrank eingeordnet hat: also meist schon in den Sommerferien nach dem Abi.
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Es gibt im Abiturverfahren eine Verschwiegenheitspflicht. Die erstreckt sich auch auf die mündlichen Prüfungen. Für NRW gilt hier §27 APO-GOSt.
Ich könnte mir vorstellen, dass NACH dem Abschluss des Abiturverfahrens eine "Aussprache" möglich ist, nicht aber während des laufenden Verfahrens.Gruß
Bolzbold -
Aber das müsste doch irgendwo klar geregelt auf einer offiziellen Seite stehen. Die Schüler interessiert es ja, wie ihre Note zustand kommt und es geht für einige ja auch um die Wurst ...
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AK, im laufenden Verfahren gilt die Verschwiegenheitspflicht. Da ist es unerheblich, ob es für Schüler um die Wurst geht oder nicht. Die bekommen nächste Woche ihre Ergebnisse und werden dann hinsichtlich möglicher Abweichungs-, Bestehens- oder freiwilliger Prüfungen entsprechend beraten.
Die Schüler können ja auch erst nach Abschluss des gesamten Verfahrens ihre Prüfungsunterlagen einsehen. Das ist eben so geregelt und soll den reibungslosen Ablauf des Verfahrens gewährleisten. -
Ich weiß; sie haben dann einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen.
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