Stelle weg bei Schwangerschaft?

  • Hallo zusammen,


    meine Freundin und Kollegin versucht gerade schwanger zu werden. Jetzt haben wir gehört, dass mittlerweile die Stelle an der Schule gar nicht mehr freigehalten wird, sondern sie, wenn sie in den Schuldienst zurūckkommt einfach an eine andere Schule versetzt wird. Ist das so? Weiß da jemand etwas zu?

  • In NRW hast du, wenn du bis zu einem Jahr Elternzeit nimmst, das Anrecht, wieder an deine alte Schule zurückkommen zu dürfen. Nimmst du länger als ein Jahr Elternzeit, kann es sein, dass du an eine andere Schule versetzt wirst.

  • Ist das denn aktuell auch noch so? Gestern hat nämlich eine andere Kollegin erzählt, dass das jetzt wohl geändert wurde. Ich weiß aber nicht, wo sie die Info her hatte

  • Ich denke, dass ein Anruf bei der zuständigen Bezirksregierung helfen könnte.
    Ich bin nach einem Jahr - eben um an der Schule zu bleiben zu können - wiedergekommen. Ist aber eine Weile her.
    Eine Kollegin ( mit Mangelfächern) konnte sogar nach 5 Jahren Elternzeit (2 Kinder in rascher Folge) wiederkommen. Eine andere nicht. Das hängen wahrscheinlich auch noch andere Faktoren, wie z.B. der Bedarf in den Fächern, ... dran.


    Oder frag mal susannea, die kennt sich auf diesem Gebiet super aus.

    Freundlichkeit ist kostenlos, aber niemals umsonst.

  • Zumindest bis vor einem Jahr war es definitiv noch so. Ich wüsste auch nicht, dass sich das geändert hätte. Ruf aber bei der Bezirksregierung an, die können dir 100%ige Auskunft geben.

  • Doch, es ist leider in NRW ganz aktuell so. Wer nach mehr als einem Jahr Elternzeit wiederkommt, wird auf eine Leerstelle gebucht und neu verteilt.
    Vor ca. einem halben Jahr gab es dazu eine Info an alle Schulen und sogar beim Elternzeitantrag steht es nun explizit dabei.
    Also wer an seiner Schule bleiben möchte, darf maximal ein Jahr Elternzeit nehmen (wobei es wohl einen Trick gibt mit aufgehobener Elternzeit von vorherigen Kindern unter 8 - also wenn man da damals angekreuzt hat, dass man das dritte Jahr aufsparen möchte. Hab ich aber auch nur als Gerücht gehört.). ANsonsten ist es natürlich möglich, dass du an deine alte Schule zurückkommst, aber nicht sicher (bwz. so wie es sich anhört nicht mal mehr die Regel. "Nicht sicher" hieß es früher ja offiziell auch, aber da war es die Regel, dass man doch wieder an seine alte Schule zurückkommt. Das soll nun wohl anders sein).

  • Danke für die super Hilfe! Das klingt schon nicht mehr so dramatisch...wenigstens ein Jahr kann man ja dann beruhigt in Elternzeit gehen und danach muss eben der Mann ran ;)

  • was mich irritiert ist die aussage.. bis 1 jahr stelle frei.
    bei meinem schreiben steht, dass die mutterschutzfristen hinzugezählt werden.. damit bin ich ja quasi mehr als 1 jahr nicht da gewesen...
    hab mich daher auch per oliver zurück gemeldet.. stand bei mir auch extra auf dem schreiben mit den entsprechenden fristen..
    ich möchte auch unbedingt wieder an meine alte schule. komme direkt nach dem 1 jahr eltrnzeit weieder.
    ist mir die schule dann wirklich sicher?
    wozu dann die rückmeldung per oliver?

  • @kleinergrünerfrosch: Also wir haben das Schreiben als "Geänderte Elternzeitregelungen ab dem 01.08.2014" an die Schule erhalten. Und vorher war es definitv anders. Da musste sich auch keiner per oliver zurückmelden und alle KollegInnen sind problemlos wieder unsere Schule zurückgekehrt.


    coco: Ich weiß nicht, ob das je nach Bezirksregierung nochmal anders ist. Aber in unserem Schreiben steht ja "Sie kehren an die bisherige Schule zurück, wenn Sie bis zu einem Jahr ab Geburt Ihres Kindes (bei Alleinerziehenden bis zu 14 Monate) Elternzeit in Anspruch nehmen." Das heißt für mich, dass die Mutterschutzfrist vor der Geburt nicht dazuzählt, denn die Elterzeit beginnt ja erst nach der Geburt. Ich hätte das jetzt so verstanden, dass man sich nur dann per oliver zurückmelden muss, wenn man LÄNGER als ein Jahr Elternzeit hatte.

  • wobei "variabel" eingesetzt auch "wohnortnah" (bis 35 km) bedeutet, was wiederum für einige bedeutet, dass es die Lösung für die Versetzung ist.


    Das war aber ja schon immer so - also dass man bei Rückkehr aus der Elternzeit Recht auf wohnortnahe Versetzung hatte. Ist also nur beibehalten, aber keine Verbesserung.


    Für mich wären 35 km Entfernung ein echtes Problem, da hier die KiTa erst um 7:30 Uhr öffnet und durch die Verkehrslage hier wäre es absolut unrealistisch, dann in einer 35 km entfernten Schule um 8 Uhr zur ersten Stunde da zu sein. Abgesehen davon würde ich um keinen Preis der Welt die Schule wechseln wollen und ich denke das geht (hoffentlich) vielen so. Der Wiedereinstieg aus der Elternzeit ist ja sowieso oft nicht leicht- an einer bekannten Schule, wo man vielleicht vorher schon extra in die Nähe gezogen ist, fällt es definitv leichter und ich finde es auch ungünstig, wenn gewachsene Strukturen so auseinander gerissen werden, nur weil jemand mal ein Kind bekommen hat.

  • hab jetzt noch mal in mein schreiben geguckt.
    da steht eindeutig, dass der mutterschutz mitgerechnet wird.. und wenn du dann über 1 jahr kommst (was bei den meisten wohl der fall ist, da ja fast alle wenigstens im 1. jahr wegen des elterngeldes zuhause bleiben) musst du einen rückkherantrag stellen..
    war bei beiden bezregs bei denen ich war in nrw der fall (gleicher wortlaut)

  • @TA;


    Hier gehen die Meinungen ja ziemlich auseinnander. Am bestehen gehen Sie zu einem Anwalt, dieser kann Ihnen eine 100%ige Antowrt geben.
    Zu beachten sind nur die hohen kosten.


    Gruß

    • Offizieller Beitrag

    Hier mal der Erlass:


    https://www.schulministerium.n…ER/Erlasse/LVV-Erlass.pdf


    Zu beachten ist vor allem Punkt 5 am Ende.


    Zitat


    Werden Elternzeit und Elterngeld in Anspruch genomm
    en, ist die Rückkehr an die bisherige Schule unter Ausschöpfung des
    Bezugszeitraumes für Elterngeld gemäß § 4 Bundeselterngeld- und
    Elternzeitgesetz möglich.


    Und nochmal aus eigener Erfahrung:


    Für die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt erhält frau ja volle Bezüge, die auf das Elterngeld angerechnet werden. Das heißt, dass für diese Zeit kein Elterngeld ausgezahlt wird, aber die Weiterzahlung der ursprünglichen Bezüge als solches gerechnet werden.
    Dementsprechend kann man also ein Jahr Elternzeit ab Geburt inkl. Mutterschutz nehmen, 12 Monate - Mutterschutz Elterngeld beziehen und danach regulär wieder an die alte Schule zurück.
    Bleibt man länger weg, kommt man in eine "Leerstelle" und wird dann wohnortnah eingesetzt. Die Verbände empfehlen aber in jedem Fall, Kontakt zum Personalrat aufzunehmen, um so eine Rückkehr an die alte Schule sicherzustellen bzw. bei einer Versetzung die "Wunschschule" (oder das geringste Übel) zu erhalten.


    Gruß
    Bolzbold

Werbung