An der Schule ist in der Einführungsphase ein Schüler, der sich jetzt gemeldet hat, bei ihm sei eine LRS festgestellt worden. Die Frage ist nun, welche Rechte ihm nun zustehen und ob, wie von den Eltern gefordert wird, die Rechtschreibung nicht berücksichtigt wird in der Leistungsbewertung.
Ich habe in der APO-GOSt §13, Abschnitt 7 nachgelesen und zusätzlich Folgendes gefunden:
"Die APO-GOSt
Die LRS-Regelungen für die gymnasiale Oberstufe sind in der APO-GOSt im § 13 Abs. 7 geregelt.
Alle Schüler, die nachweislich in der SI durch den LRS-Erlass geschützt und gefördert wurden und/oder anders nachweisen können, dass sie in der SI eine LRS hatten und noch betroffen sind, fallen unter die LRS-Oberstufenregelung der APO-GOSt.
Die Eltern dieser Schüler müssen rechtzeitig (2 bis 3 Monate vor Eintritt in die Oberstufe) einen Antrag zur Anerkennung Ihres Kindes als LRS-betroffener Schüler an die Schulleitung stellen. Die Schulleitung entscheidet dann, ob ein Schüler anerkannt wird oder nicht. Bei Anerkennung erfolgen folgende Maßnahmen für die Oberstufe:
Erteilung von Nachteilsausgleichen (Schreibzeitverlängerung bei Klassenarbeiten etc.). In Grundkursen kann dies 30 Minuten und in Leistungskursen 45 Minuten betragen.
Keine Erteilung von Schutzmaßnahmen (Keine Aussetzung der Benotung der Rechtschreibleistung)"
Hier steht ja explizit, dass in der Oberstufe KEINE Aussetzung der Rechtschreibleistung gewährt wird, in der APO-GOSt wird das nicht so explizit formuliert, wenn ich nicht überlesen oder falsch verstanden habe.
Im LRS-Erlass ist immer die Rede von den Klassen 7-10 ... theoretisch ist die Einführungsphase ja die 10. Klasse, andererseits ist sie Teil der Oberstufe.
Hat jemand von euch genauere Informationen bzw. aufschlussreichere Quellen?