LRS in der Sek. II (Einführungsphase)

  • An der Schule ist in der Einführungsphase ein Schüler, der sich jetzt gemeldet hat, bei ihm sei eine LRS festgestellt worden. Die Frage ist nun, welche Rechte ihm nun zustehen und ob, wie von den Eltern gefordert wird, die Rechtschreibung nicht berücksichtigt wird in der Leistungsbewertung.


    Ich habe in der APO-GOSt §13, Abschnitt 7 nachgelesen und zusätzlich Folgendes gefunden:


    "Die APO-GOSt


    Die LRS-Regelungen für die gymnasiale Oberstufe sind in der APO-GOSt im § 13 Abs. 7 geregelt.


    Alle Schüler, die nachweislich in der SI durch den LRS-Erlass geschützt und gefördert wurden und/oder anders nachweisen können, dass sie in der SI eine LRS hatten und noch betroffen sind, fallen unter die LRS-Oberstufenregelung der APO-GOSt.


    Die Eltern dieser Schüler müssen rechtzeitig (2 bis 3 Monate vor Eintritt in die Oberstufe) einen Antrag zur Anerkennung Ihres Kindes als LRS-betroffener Schüler an die Schulleitung stellen. Die Schulleitung entscheidet dann, ob ein Schüler anerkannt wird oder nicht. Bei Anerkennung erfolgen folgende Maßnahmen für die Oberstufe:


    Erteilung von Nachteilsausgleichen (Schreibzeitverlängerung bei Klassenarbeiten etc.). In Grundkursen kann dies 30 Minuten und in Leistungskursen 45 Minuten betragen.
    Keine Erteilung von Schutzmaßnahmen (Keine Aussetzung der Benotung der Rechtschreibleistung)"


    Hier steht ja explizit, dass in der Oberstufe KEINE Aussetzung der Rechtschreibleistung gewährt wird, in der APO-GOSt wird das nicht so explizit formuliert, wenn ich nicht überlesen oder falsch verstanden habe.
    Im LRS-Erlass ist immer die Rede von den Klassen 7-10 ... theoretisch ist die Einführungsphase ja die 10. Klasse, andererseits ist sie Teil der Oberstufe.


    Hat jemand von euch genauere Informationen bzw. aufschlussreichere Quellen?

  • Da du im Forum "Inklusion" postest, hier eine Nachfrage:
    Handelt es sich um Lese-Rechtschreibschwäche (= erworbene Schwäche) oder um Legasthenie (= Teilleistungsstörung des Gehirns, also tatsächlich eine Behinderung)?
    Das könnte ja vielleicht bei der späteren Diskussion von Nachteilsausgleichen durchaus eine Rolle spielen...


    Dann wäre noch die Frage zu stellen, wer die LRS diagnostiziert hat (in manchen Gegenden hat man wohl angebliche Experten, die das schnell mal bescheinigen...). Auf jeden Fall Bescheinigung für die Akten vorlegen lassen.


    Im Interesse des Schülers sollte man vielleicht (insbesondere wenn es sich "nur" um LRS handelt), die Anwendung eines Nachteilsausgleichs an die Bedingung koppeln, dass entsprechend professionelle Hilfe in Anspruch genommen wird - denn LRS lässt sich in wenigen Jahren "aufarbeiten"... und demnächst möchte besagter Schüler ja in Studium oder Berufsleben einsteigen...

  • Da du im Forum "Inklusion" postest, hier eine Nachfrage:
    Handelt es sich um Lese-Rechtschreibschwäche (= erworbene Schwäche) oder um Legasthenie (= Teilleistungsstörung des Gehirns, also tatsächlich eine Behinderung)?
    Das könnte ja vielleicht bei der späteren Diskussion von Nachteilsausgleichen durchaus eine Rolle spielen...


    Dann wäre noch die Frage zu stellen, wer die LRS diagnostiziert hat (in manchen Gegenden hat man wohl angebliche Experten, die das schnell mal bescheinigen...). Auf jeden Fall Bescheinigung für die Akten vorlegen lassen.


    Im Interesse des Schülers sollte man vielleicht (insbesondere wenn es sich "nur" um LRS handelt), die Anwendung eines Nachteilsausgleichs an die Bedingung koppeln, dass entsprechend professionelle Hilfe in Anspruch genommen wird - denn LRS lässt sich in wenigen Jahren "aufarbeiten"... und demnächst möchte besagter Schüler ja in Studium oder Berufsleben einsteigen...


    Das hat der Schüler nicht so genau artikuliert (ob LRS oder Legasthenie).
    Wäre es in Bezug auf die rechtliche Lage ein Unterschied, ob LRS- oder Legasthenie? Unter "Legasthenie-Erlass" und "LRS-Erlass" finden sich identische Dokumente.
    Die Koppelung eines Nachteilsausgleichs an eine Therapie ist sicherlich sinnvoll.

  • Wann wurde denn bei ihm die LRS diagnostiziert und hat er bereits Förderung erfahren? Welcher Test wurde durchgeführt und habt ihr den Test vorliegen?
    Wie soll der Schüler zukünftig gefördert werden?


    Ich bin bei uns für die LRS Förderung zuständig und habe einige Fälle, bei denen ich davon ausgehe, dass sie wirklich niemals richtig schreiben werden. Dort existiert nur eine Skelettschrift. Bei anderen fällt auf, dass es sich lediglich um fehlendes Regelbewusstsein handelt oder dass bestimmte Schriftmuster noch nicht abgespeichert wurden.
    Für die ersten Fälle würde ich mir wünschen, dass ihre Rechtschreibung niemals zur Bewertung steht.

  • Ist jetzt das falsche Bundesland, aber vielleicht findet sich in NRW etwas Ähnliches.
    In Niedersachsen gab es (vor ca. einem Jahr) diesen offiziellen Hinweis: "Auch im Sekundarbereich II können solche Hilfen gewährt werden. Die Grundlage hierfür bildet der Erlass „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen“ (RdErl. d. MK v. 22.03.2012). Über individuelle Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs etwa in Form einer Schreibzeitverlängerung entscheidet bei Klausuren auch im Sekundarbereich II die Lehrkraft in eigener pädagogischer Verantwortung, bei Abschlussprüfungen das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Die Gewährung von Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs im Sekundarbereich II ist möglich, wenn diese zuvor bereits langfristig gewährt wurden, und wenn langfristig schulische Förderung stattgefunden hat. Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung sind im Sekundarbereich II nicht möglich."
    Vielleicht gibt es in NRW auch einen Erlass zu Klassenarbeiten, Klausuren etc., in dem Verschiedenstes festgelegt wird?

  • Für die Abiturprüfungen muss die Gewährung des Nachteilsausgleichs bei der Bezirksregierung beantragt werden. Bis dahin ist es ja noch ein wenig Zeit - zum Glück.
    Auch in der Sek. II kann durch die Schulleitung ein Nachteilsausgleich gewährt werden, in Form von mehr Zeit zur Bearbeitung z.B. Die Eltern möchten aber glaube ich, dass die Rechtschreibleistung nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt wird.

  • Das hat der Schüler nicht so genau artikuliert (ob LRS oder Legasthenie).
    Wäre es in Bezug auf die rechtliche Lage ein Unterschied, ob LRS- oder Legasthenie? Unter "Legasthenie-Erlass" und "LRS-Erlass" finden sich identische Dokumente.
    Die Koppelung eines Nachteilsausgleichs an eine Therapie ist sicherlich sinnvoll.


    Die - wissenschaftlich höchst fragwürdige! - Unterscheidung zwischen "Legasthenie" und "LRS" wird nicht in allen Bundesländern in den entsprechenden Vorschriften berücksichtigt. Ich würde sogar annehmen, in den wenigsten.

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