Wir sind heute in der Schule über die Verordnung über das Verhalten in sozialen Netzwerken belehrt wurden. Mit dem Hinweis, dass wir ja das Schulverwaltungsblatt ja nachlesen könnten.
Allerdings fielen da einige für mich neue Begriffe: dienstliche und außerdienstliche Pflichten von Lehrkräften. Es wird auch kein Unterschied zwischen Beamten und Angestellten gemacht.
Einige Dinge sind ja für mich klar, auch ohne Verordnung:
- kein FB für dienstliche Kommunikation
- keine FB Freundschaften mit minderjährigen momentanen Schülern (ich persönlich bin nur mit einigen ausgewählten ehemaligen volljährigen Schülern befreundet)
- "Wohlverhalten" in den sozialen Netzwerken
- keine Partybilder, wenn ich krank bin
- kein Lästern über Kollegen/ Vorgesetzte/ Schüler
- Datenschutz (keine Noten o.ä. bekannt geben)
- keine Bilder mit Schülern auf FB posten
- keine Whatsapp Gruppen mit Schülern bilden (auch keine Notfall-Telefonketten)
- keine Pornos online stellen
- keine Kinderpornografie
Darf ich mit dieser "Wohlverhaltensregel" auch ausserhalb des Dienstes noch?
- Partybilder von mir in meiner Freizeit posten
- auf FB mit Freunden befreundet sein, die allerdings gleichzeitig mit Schülereltern befreundet sind
- auf Lehrerforen.de anonym über meine Kollegen herziehen
- privat mit meinem Freund Pornos drehen (der könnte die ja in 10 Jahren gegen mich verwenden)
- meiner Kollegin per FB mitteilen, dass sie morgen in der 7b Vertretung hat
Gibt es solche Regelungen auch in euren Bundesländern? Übrigens, ich bin Angestellte und keine Beamte. Ich dachte, ich hätte als Angestellte noch ein paar mehr Rechte/ Freiheiten als ein Beamter, da ich nicht dem Alimentationsprinzip unterliege und damit nicht meine gesamte Persönlichkeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss.
P.S. Ein bisschen Google-Recherche hat ergeben, dass ich eigentlich nicht als Angestellte gekündigt werden kann, wenn es sich um eine außerdienstliche Straftat handelt.
Gericht:BundesarbeitsgerichtAktenzeichen:2 AZR 257/08Typ:UrteilEntscheidungsdatum:10.09.2009 Leitsätze:Für nicht hoheitlich tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gelten nach § 41 Satz 1 TVöD-BT-V keine weitergehenden vertraglichen Nebenpflichten als für die Beschäftigten der Privatwirtschaft. Die früher in § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT und § 8 Abs. 8 MTArb vorgesehenen besonderen Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten der Arbeitnehmer sind von den Tarifvertragsparteien aufgehoben worden.Vorinstanzen:Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.04,2007, 17 Sa 32/07