Lehrer in sozialen Netzwerken

  • Wir sind heute in der Schule über die Verordnung über das Verhalten in sozialen Netzwerken belehrt wurden. Mit dem Hinweis, dass wir ja das Schulverwaltungsblatt ja nachlesen könnten.
    Allerdings fielen da einige für mich neue Begriffe: dienstliche und außerdienstliche Pflichten von Lehrkräften. Es wird auch kein Unterschied zwischen Beamten und Angestellten gemacht.


    Einige Dinge sind ja für mich klar, auch ohne Verordnung:
    - kein FB für dienstliche Kommunikation
    - keine FB Freundschaften mit minderjährigen momentanen Schülern (ich persönlich bin nur mit einigen ausgewählten ehemaligen volljährigen Schülern befreundet)
    - "Wohlverhalten" in den sozialen Netzwerken
    - keine Partybilder, wenn ich krank bin
    - kein Lästern über Kollegen/ Vorgesetzte/ Schüler
    - Datenschutz (keine Noten o.ä. bekannt geben)
    - keine Bilder mit Schülern auf FB posten
    - keine Whatsapp Gruppen mit Schülern bilden (auch keine Notfall-Telefonketten)
    - keine Pornos online stellen
    - keine Kinderpornografie




    Darf ich mit dieser "Wohlverhaltensregel" auch ausserhalb des Dienstes noch?
    - Partybilder von mir in meiner Freizeit posten
    - auf FB mit Freunden befreundet sein, die allerdings gleichzeitig mit Schülereltern befreundet sind
    - auf Lehrerforen.de anonym über meine Kollegen herziehen
    - privat mit meinem Freund Pornos drehen (der könnte die ja in 10 Jahren gegen mich verwenden)
    - meiner Kollegin per FB mitteilen, dass sie morgen in der 7b Vertretung hat


    Gibt es solche Regelungen auch in euren Bundesländern? Übrigens, ich bin Angestellte und keine Beamte. Ich dachte, ich hätte als Angestellte noch ein paar mehr Rechte/ Freiheiten als ein Beamter, da ich nicht dem Alimentationsprinzip unterliege und damit nicht meine gesamte Persönlichkeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss.


    P.S. Ein bisschen Google-Recherche hat ergeben, dass ich eigentlich nicht als Angestellte gekündigt werden kann, wenn es sich um eine außerdienstliche Straftat handelt.
    Gericht:BundesarbeitsgerichtAktenzeichen:2 AZR 257/08Typ:UrteilEntscheidungsdatum:10.09.2009 Leitsätze:Für nicht hoheitlich tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gelten nach § 41 Satz 1 TVöD-BT-V keine weitergehenden vertraglichen Nebenpflichten als für die Beschäftigten der Privatwirtschaft. Die früher in § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT und § 8 Abs. 8 MTArb vorgesehenen besonderen Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten der Arbeitnehmer sind von den Tarifvertragsparteien aufgehoben worden.Vorinstanzen:Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.04,2007, 17 Sa 32/07

  • Zitat


    Darf ich mit dieser "Wohlverhaltensregel" auch ausserhalb des Dienstes noch?
    - Partybilder von mir in meiner Freizeit posten
    - auf FB mit Freunden befreundet sein, die allerdings gleichzeitig mit Schülereltern befreundet sind
    - auf Lehrerforen.de anonym über meine Kollegen herziehen
    - privat mit meinem Freund Pornos drehen (der könnte die ja in 10 Jahren gegen mich verwenden)


    Ja darfst du. Da die im Amtsblatt aufgezählten Verpflichtungen (mit Ausnahme der Internet-Freundschaften mit minderjährigen Schutzbefohlenen) dem entsprechen, was schon immer an allgemeinen Verhaltenspflichten von Beamten verlangt wurde, ändert sich nichts.


    Zitat

    - meiner Kollegin per FB mitteilen, dass sie morgen in der 7b Vertretung hat


    Würde ich nicht tun, auch wenn wenn der Inhalt zwar dienstlich ist, aber keine außer deinen eigenen keine personenbezogenen Daten enthält. Ich würde so eine dienstliche Mitteilung auch nicht bei Kaufland an das Kleinanzeigenbrett pinnen. Dafür gibt es geeignetere Kommunikationswege, z.B. Telefon, SMS, Telegram mit seiner End-to-end-Verschlüsselung, Email, Notizen auf Lernplattformen....


    Nele

  • In Bayern gibt es den rechtlichen Rahmen für den Umgang der Beschäftigten der Bayerischen Staatsbeamten mit Sozialen Medien (30 Seiten):
    http://www.uni-wuerzburg.de/fi…_Rahmen_zum_Leitfaden.pdf


    Auf dieser Basis gibt es einen Leitfaden für Beschäftigte der Staatsverwaltung zum Umgang mit Sozialen Medien:
    https://www.hs-neu-ulm.de/file…tfaden_Soziale_Medien.pdf


    Dieser gilt auch für Lehrer, und in einem KMS (wenn ich mich recht erinnere) wird daran erinnert, dass wir uns daran zu halten haben.


    Ganz knappe Zusammenfassungen hier: http://www.km.bayern.de/lehrer/meldung/1832.html


    Das ganze basiert letztlich auf Einschätzungen der Rechtsabteilung von Staatskanzlei und Kultusministerium, und da e skaum konkrete Gesetze zum Thema gibt, steht bei vielen DIngen "dürfte vermutlich nicht zulässig sein", was dann zum Anlass genommen wird, das per Dienstanweisung zu untersagen, hauptsächlich zum Schutz der Lehrkraft, damit die nicht versehentlich doch gegen Gesetze verstößt. So die offizielle Sprachregelung.


    Beispiel:

    Zitat

    Die Kontaktaufnahme als „Follower“ dürfte in beide Richtungen grundsätzlich unzulässig sein. Lehrkräfte sollten selbstverständlich nicht „Anhänger“ ihrer Schülerinnen und Schüler sein, die sie zu erziehen und zu bewerten haben. Entsprechende „Freundschaftsanfragen“ könnten Schülerinnen und Schüler praktisch nicht ablehnen. Und auch die Freundschaftsanfrage durch Schülerinnen und Schüler sollten Lehrkräfte zurückweisen. Das Gebot der Gleichbehandlung ist zu beachten, das einen formalisiert unterschiedlichen Status in der Beziehung verbietet. In Betracht kommt damit höchstens eine offene Gruppe, in der jede Freundschaftsanzeige von Schülerinnen und Schüler akzeptiert wird, um etwa einen einfachen Zugang zum Austausch zu allgemeinen bzw. schulrelevanten Informationen zu schaffen – und selbst dies ist angesichts der fehlenden allgemeinen Zugänglichkeit der Netzwerke für alle Schülerinnen und Schüler hochproblematisch.

    Anhänger meiner Schüler sein, na ja.
    Bis das via Kultusministerium zur Schulleitung gekommen ist, heißt das eindeutig "Facebook nicht nutzen dürfen". In der Praxis sehen manche Schulen und Lehrer das nicht so eng. Es macht jedenfalls keinen Unterschied, ob man Beamte oder Angestellte ist.


    "Darf ich mit dieser "Wohlverhaltensregel" auch ausserhalb des Dienstes noch"

    • Partybilder von mir in meiner Freizeit posten
      Grundsätzlich ja.
    • auf FB mit Freunden befreundet sein, die allerdings gleichzeitig mit Schülereltern befreundet sind
      Grundsätzlich ja, zeigt aber, wie albern das ist.
    • auf Lehrerforen.de anonym über meine Kollegen herziehen
      Vermutlich nicht.
    • privat mit meinem Freund Pornos drehen (der könnte die ja in 10 Jahren gegen mich verwenden)
      Ja.
    • meiner Kollegin per FB mitteilen, dass sie morgen in der 7b Vertretung hat
      Nein.

    Seit 2004 unter dem gleichen Namen im Forum, weitgehend ohne ad hominem.

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