Hallo,
da unsere Schule auslaufend gestellt ist, befinde ich mich in einer besonderen Situation. Unsere Realschule (NRW) schließt 2017 ihre Türen. Dort bin ich kom. Konrektor. Die nachfolgende Sekundarschule würde mich gerne als Abteilungsleiter aufnehmen. Da ich aber erst 2014 meine dreijährige Probezeit beendet, wo ich mich "wegen besonderer Leistungen" ausgezeichnet habe. Dies verkürzt laut LVO § 11 die Zeit, bis ich mich auf ein Beförderungsamt bewerben darf.
"(3) Abweichend von Absatz 2 Nummern 1 und 2 ist eine Beförderung in den Fällen des Nachteilsausgleiches gemäß § 10 zulässig. Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine Beförderung nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung während der Probezeit nach § 9 Absatz 1 Satz 7 festgestellt wurde."
Da es sich aber bei der Abteilungsleiterstelle um ein Leitungsamt handelt, gilt LVO §53:
"Zugang zu Leitungsämtern und Ämtern mit besonderen Funktionen(1) Innerhalb ihrer Laufbahnen (§ 50 Absatz 1) darf Lehrerinnen und Lehrern
1. ein Amt der stellvertretenden Leitung einer Schule oder Seminarleitung an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung erst nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren, im Falle einer stellvertretenden Leitung einer Grund- oder Hauptschule von drei Jahren oder2. ein Amt der Leitung einer Schule oder eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung erst nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von sechs Jahren, im Falle einer Leitung einer Grund- oder Hauptschule von vier Jahrenübertragen werden.
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die Übertragung eines Amtes der didaktischen Leitung, der Abteilungsleitung oder der Koordinatorin oder des Koordinators an einer Gesamtschule, Gemeinschaftsschule oder Sekundarschule.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zeiten sind nicht erforderlich, wenn sich die dort genannten Ämter lediglich durch die Gewährung einer Amtszulage vom Eingangsamt abheben.
(3) Für die Berechnung der geforderten Tätigkeitsdauer gelten § 14 und § 52 Absatz 3 entsprechend.
(4) Die in Absatz 1 genannten Zeiten verringern sich in Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), jeweils um sechs Monate, sofern nach dem 18. Juli 2009 eine Probezeit gemäß § 9 Absatz 1 mit einer regelmäßigen Dauer von drei Jahren abgeleistet wurde."
Nun die eigentlich Frage: Weiß vielleicht jemand, ob sich die Probezeit mit Auszeichnung auch auf den Zugang zu Leitungsämtern auswirkt? Sonst hätte ich wahrscheinlich nicht die Chance mich auf die Stelle zu bewerben, da meine Probezeit nur 3 Jahre um ist und ich 3,5 Jahre Wartezeit hätte (3jährige Probezeit).
Vielen Dank im Voraus
Fabian Blech