Teilzeit in Elternzeit - Diverse Fragen

  • Hallo ihr,


    ich bin Grundschullehrerin in BW und befinde mich momentan in Elternzeit, die ich für zwei Jahre beantragt habe. Meine Tochter ist im Juli 2014 geboren. Zuerst wollte ich die zwei Jahre zuhause bleiben. Nun besteht jedoch eventuell die Möglichkeit, meine ehemalige erste Klasse als Drittklässler im Schuljahr 2015/2016 zu übernehmen. Jetzt habe ich mir überlegt in Teilzeit einzusteigen. Nun zu meinen Fragen:
    1.) Wie lange vor dem Schuljahr muss die Teilzeit beantragt werden?
    2.) Gibt es aufgrund des Geburtstermin meiner Tochter im Juli etwas zu beachten?
    3.) Würde Teilzeit in Elternzeit auf eine eventuell nächste Elternzeit (Elterngeld!) angerechnet?



    Liebe Grüße
    Mayine

    • Offizieller Beitrag


    Komme aus SH, daher ohne Gewähr:
    1) Hier muss man sich eigentlich innerhalb von sieben Wochen nach der Geburt erklären, was man vorhat, wann wie viel zu arbeiten. Allerdings lässt sich vieles durch ein Telefonat mit unserem Schulamt nochmal hin und her schieben.
    2) Susannea wird sich sicher bald melden und erklären, falls es was zu beachten gibt.
    3) Hattest du denn dein Elterngeld auf zwei Jahre ausgedehnt oder nur ein Jahr normal? Im zweiten Fall ist das halt das Gehalt, dass die zwölf Monate vor Geburt des zweiten Kindes darstellt und aus dem der Mittelwert gebildet wird. Solltest du beispielsweise schon wieder schwanger sein und kein Jahr arbeiten, wird das Jahr dann mit der entsprechender Anzahl Monaten von vor dem ersten Kind aufgefüllt. Und ist halt besser als kein Gehalt. Also für den Mittelwert.

    Bolzbold #5

    Gutmensch und Spaß dabei (= das GG und der Diensteid sind schon 'ne gute Sache 😉)

    "Und hast du die Ausrufezeichen bemerkt? Es sind fünf. Ein sicheres Zeichen dafür, dass jemand die Unterhose auf dem Kopf trägt." (T. Pratchett)

  • Eine ganz entscheidene Frage, Angestellte oder Beamtin?
    DAs beeinflusst nämlich vieles.


    Für Angestellte gilt, 7 Wochen vor Beginn der Teilzeit in Elternzeit muss diese spätestens beantragt werden, unabhängig davon, ob es zum Schuljahresbeginn oder zu einer sonstigen Zeit ist.


    Und Wenn du nicht vor August 2015 das nächste Kidn bekommst, dann steigert jede Tätigkeit ab August das Elterngeld.
    Beim Geburtstermin Juli kann es sein, dass sich das Bundesland etwas anstellt, weil du evtl. zu nah an den Ferien wiederkommst, wenn du nach dem Elterngeld wieder anfangen willst, muss aber nicht und dürfte eigentlich auch nicht ohne weiteres.


    @jotto: Eigentlich musst du innerhalb von einer Woche nach der Geburt erklären, wenn du vor hast nach dem Mutterschutz in Elternzeit zu gehen, sonst nicht. Festgelegt auf 2 Jahre. Aber Teilzeit in Elternzeit muss erst 7 Wochen vorher spätestens beantragt werden, das ist unabhängig davon, wie lange du vorher Elternzeit angemeldet hast.

    • Offizieller Beitrag

    @jotto: Eigentlich musst du innerhalb von einer Woche nach der Geburt erklären, wenn du vor hast nach dem Mutterschutz in Elternzeit zu gehen, sonst nicht. Festgelegt auf 2 Jahre. Aber Teilzeit in Elternzeit muss erst 7 Wochen vorher spätestens beantragt werden, das ist unabhängig davon, wie lange du vorher Elternzeit angemeldet hast.


    Scheint wieder so ´ne Ländersache zu sein. Unser Formular ist da eindeutig.


    http://www.schleswig-holstein.…_blob=publicationFile.pdf

    • Offizieller Beitrag

    @jotto: Eigentlich musst du innerhalb von einer Woche nach der Geburt erklären,


    8-7=1


    Du hast mir widersprochen, nicht umgekehrt.

  • Du hast mir widersprochen, nicht umgekehrt.


    Ja, ich habe dir widersprochen, weil deine Aussage falsch ist und bleibt:


    Zitat

    1) Hier muss man sich eigentlich innerhalb von sieben Wochen nach der Geburt erklären, was man vorhat, wann wie viel zu arbeiten. Allerdings lässt sich vieles durch ein Telefonat mit unserem Schulamt nochmal hin und her schieben.


    Und das stimmt nicht und steht auch nicht bei euch drin, sondern 7 Wochen VOR Beginn der Elternzeit muss angemeldet werden. Da die Elternzeit 8 Wochen nach der Geburt beginnt weil 8 Wochen Mutterschutz ist abzüglich der 7 Wochen vorher anmelden dann 1 Woche nach der Geburt ist, musst du eine Woche nach der Geburt anmelden.


    Ich glaube, du brauchst Ferien!

    • Offizieller Beitrag

    Scheinbar. Dachte, ich hätte waa anderes geschrieben. Das Forum kostet viel Nerven in den letzten Tagen.

    Bolzbold #5

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  • Hallo!
    Du kannst während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten und dich so selbst vertreten. Du bekommst dann von der Differenz deines letzten Gehalts und deinem aktuellen Gehalt 65% als Elterngeld, mindestens jedoch 300 Euro (bzw. 150 Euro, wenn du 2 Jahre lang Elterngeld beziehst). Du darfst aber so weit ich informiert bin nicht mehr als 18 Unterrichtsstunden unterrichten.


    Allerdings musst du beachten, dass du, wenn du während deiner beantragten Elternzeit beschäftigt bist, immer nur dann für das Land BW arbeitest, wenn dafür ein Bedarf da ist.
    Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn du auch in der Schule arbeitest. Somit werden die Ferienzeiten nicht bezahlt. Durch diese Regelung hat man jedoch wieder Schwierigkeiten mit der
    Elterngeldstelle, da sich der Anspruch auf Elterngeld immer wieder ändert.


    Ich stand vor 3,5 Jahren vor der gleichen Entscheidung und habe mich damals vom Personalrat beraten lassen. Wenn du Fragen zum Thema Elternzeit und Teilzeit hast, dann ist der Personalrat deine beste Adresse.
    Frage auch genau nach, wann du wieder offiziell deinen Dienst aufnimmst. Wenn man da nicht genau aufpasst, entsteht schnell eine zeitliche Lücke zwischen Elternzeit und Dienstanfang. Das Land BW datiert deinen Dienstbeginn dann auf den ersten Schultag nach den Sommerferien. Ausnahme: Du steigst genau nach 12 Monaten wieder ein. Dann ist der Geburtstag deines Kindes dein erster Arbeitstag. Eventuell gibt es eine ähnliche Regelung für Eltern, die genau zwei Jahre in Elternzeit gehen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Eltern pünktlich zu den Ferien ihren Dienst beginnen und "unberechtigt" Bezüge beziehen. Lass dich von den Profis beraten.


    Viel Spaß mit deinem Kind und frohe Weihnachten.


  • Allerdings musst du beachten, dass du, wenn du während deiner beantragten Elternzeit beschäftigt bist, immer nur dann für das Land BW arbeitest, wenn dafür ein Bedarf da ist.
    Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn du auch in der Schule arbeitest. Somit werden die Ferienzeiten nicht bezahlt. Durch diese Regelung hat man jedoch wieder Schwierigkeiten mit der
    Elterngeldstelle, da sich der Anspruch auf Elterngeld immer wieder ändert.


    Wie kommst du denn darauf, das ist natürlich rechtlich überhaupt nicht haltbar, wenn man einmal Teilzeit in Elternzeit angefangen hat muss man genauso wie immer auch in den Ferien bezahlt werden. Au´ßerdem entsteht ja ein Urlaubsanspruch, sonst könnte man den ja im Schuljahr nehmen!

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