http://www.kmk.org/bildung-sch…bildung/schulpflicht.html
http://www.kmk.org/dokumentati…ersicht-schulgesetze.html
Speziell für NRW, lieber Claudius - damit du dich in Zukunft rechtssicher verhältst und äußerst:
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Gesetz
über die Schulpflicht
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Schulpflichtgesetz – SchpflG)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 2. Februar 1980
zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003
(SGV. NRW. 223)
....
§ 16
Überwachung der Schulpflicht 14)
(1) Die Erziehungsberechtigten haben den Schulpflichtigen bei der zustän-
digen Schule an- oder abzumelden.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, daß der
Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der
Schule regelmäßig teilnimmt.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 obliegen auch dem Ausbil-
denden und dem Arbeitgeber.
(4) Die Erziehungsberechtigten haben den Schulpflichtigen für den
Schulbesuch ordnungsgemäß auszustatten.
§ 17
Erziehungsberechtigte
Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Eltern oder
diejenigen Personen und Stellen, denen anstelle der Eltern die Erziehung
der Schulpflichtigen ganz oder teilweise obliegt.
§ 12
Berufsgrundschuljahr
(1) Zur Vermittlung einer beruflichen Grundbildung kann die Berufsschule
das Berufsgrundschuljahr in Vollzeitform und innerhalb eines Ausbildungs-
verhältnisses den schulischen Teil eines kooperativen Berufsgrundbil-
dungsjahres anbieten.
(2) Der Kultusminister bestimmt im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich
zuständigen Minister durch Rechtsverordnung die Berufsfelder und Schu-
leinzugsbereiche, in denen die Berufsschulpflicht im ersten Jahr durch den
Besuch des Berufsgrundschuljahres zu erfüllen ist.
§ 18
Einwirkung der Schule
Lehrer und Schulleiter sind verpflichtet, Schulpflichtige, die ihre Schul-
pflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten und auf
die Erziehungsberechtigten sowie auf die in § 16 Abs. 3 näher bezeichne-
ten Personen entsprechend einzuwirken.
§ 19
Schulzwang
Bleibt die Einwirkung nach § 18 erfolglos, so werden die Schulpflichtigen
der Schule zwangsweise zugeführt. Die zwangsweise Zuführung erfolgt
auf schriftliches Ersuchen des Schulleiters. Auf sie finden die Vorschriften
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NW) über die Anwendung
des unmittelbaren Zwanges Anwendung.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten 15)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Erziehungsberechtigter, als Ausbildender oder als Arbeitgeber nicht
dafür Sorge trägt, daß der Schulpflichtige am Unterricht und an den
sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt (§ 16
Abs. 2 und 3),
2. als Schüler seine Berufsschulpflicht nicht erfüllt (§§ 9, 11, 13 und 14).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Nach der Entlassung des Schulpflichtigen aus der Schule ist die
Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 unzulässig
http://www.gesamtschule-moers.de/pdf/SchPfG.pdf
Auch in anderen Bundesländern ist die zwangsweise Zuführung zur Schule möglich. Da wird das Kind von der Polizei zuhause abgeholt und in die Klasse gebracht.
Ich höre Claudius schon "Mittelalter!!" rufen - aber dies ist das genaue Gegenteil. Hier wird das RECHT auf Unterricht und Schule für das Kind durchgesetzt. Siehe BGB §1666 (http://dejure.org/gesetze/BGB/1666.html) Satz 3.2