Aufbewahrungsoflicht von Klassenarbeiten- Hessen (Grundschule)

  • Hallo!
    Meine Frage erschließt sich ja. Gibt es eine Aufbewahrungspflicht, speziell an Grundschulen?
    Ich habe immer bis zum Schuljahresende aufbewahrt und danach ausgeteilt. Wir ehemaligen Klassenlehrerinnen von Vierern hatten heute die Diskussion... Ich gab dankbar zurück, die anderen nicht...
    Nun kam schriftlich die Nachfrage einer anderen Mutter, die auch die Arbeiten ihres Kindes möchte.


    Weiß jemand weiter?

  • So richtig schlau werde ich, offen gestanden, daraus nicht. Denn ich kenne es aus der Praxis so, dass eine Aufbewahrungspflicht über ein Jahr für Klassenarbeiten bestünde. Dies finde ich im Erlass nicht.

    Da steht doch ziemlich direkt, dass alle Schülerarbeiten (also auch Arbeitsblätter, Basteleien außer Raumschmuck und Basteleien für den Weihnachtsbasar, ...) Eigentum der Schüler sind und am Ende des Schuljahres auszuhändigen sind.
    Ausnahme: Man bekommt vom Schulleiter die Erlaubnis, sie noch ein weiteres Jahr (das ist dann aber auch das Maximum) zu behalten. Wobei aber wichtig ist: Die Eltern durften vorher Kopien anfertigen, das Argument "dann kennt ja ein Geschwisterkind die Arbeit schon" zählt also nicht.
    Werden Schülerarbeiten aus welchem Grund auch immer nicht abgeholt, darfst du sie nach weiteren 6 Monaten in den Müll werfen bzw. schreddern.

  • Der Erlass ist vollständig klar. Ich ergänze noch ein paar Punkte zu dem, was Annie111 gesagt hat, und gebe direkte Zitate aus der Vorschrift:


    Erstens - die Passus über Arbeiten im Rahmen von staatlichen Prüfungen sind auf die Grundschule nicht anwendbar, da die Grundschule anders als die Sek I und Sek II keine Abschlussprüfungen hat. Deshalb gibt es keine prinzipielle Archivierungspflicht für Grundschulen.


    Zweitens - die Eigentumsverhältnisse sind II 1 und 2 geregelt:


    Zitat

    1. Schülerarbeiten sind vorbehaltlich der in Ziff. 2 genannten Ausnahmen Eigentum der Schülerinnen und Schüler. Dies gilt auch dann, wenn die Hefte oder das Arbeitsmaterial von der Schule zur Verfügung gestellt wurde (§ 950 Abs. 1 BGB).


    2. Eigentum der Schülerinnen und Schüler werden nicht
    a) [Prüfungsarbeiten...]
    b) Arbeiten, die von Schülerinnen und Schülern zur Nutzung durch die Schule (z. B. Wand- oder Fensterschmuck) oder zu sonstigen von ihr vorgegebenen besonderen Zwecken (z. B. Überlassung an Dritte als Spende) angefertigt werden.


    Im Normalfall sind die Schülerarbeiten am Ende des Schuljahres in den Besitz der Schüler zu übergeben (III 1). Das sollte die Schule meiner Meinung nach von sich aus tun, um schon die Entstehung von Papierbergen zu verhindern, aber natürlich auch, um der Vorschrift genüge zu tun!


    Wenn die Schüler die Klassenarbeiten nicht zurückfordern, kann die Schule sie nach einem halben Jahr vernichten, aber auf Anordnung der Schulleitung zu Dokumentationszwecken über das Schuljahr hinaus einbehalten werden. (III 2)


    Zitat

    2. Aus wichtigen Gründen kann die Schule auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters Schülerarbeiten über das Ende des Schuljahres, in dem sie angefertigt wurden - längstens bis zur Dauer von zwei weiteren Jahren - einbehalten. Wichtige Gründe, die eine derartige Anordnung rechtfertigen, sind insbesondere in folgenden Fällen gegeben: Verhütung missbräuchlicher Benutzung, Kontrolle der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, Verwendung bei Ausstellungen der Schule oder zur Beweissicherung. Nach Ablauf der verlängerten Einbehaltungszeit sind die Schülerarbeiten zurückzugeben.


    Ansonsten gilt (III 4)


    Zitat

    Schülerarbeiten, die innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf der Einbehaltungszeiten nicht abgeholt sind, können auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters vernichtet werden.


    Die Praxis an Maria Leticias Schule, Schülerarbeiten grundsätzlich ein Jahr nach dem Schuljahr einzubehalten, entspricht also durchaus den Rechtsvorschriften - bei III 2 handelt sich um eine "Kann-Bestimmung", d.h. der Ermessensspielraum der durchführenden Behörde ist weit gesteckt. Der Erlass legt zwar "wichtige Gründe" nahe, aber wenn der Schulleiter diese sieht, kann er die Aufbewahrung ohne Probleme für ein Jahr anordnen. Ein "dann sieht die ältere Schwester die Arbeit" zieht also sehr wohl, denn könnte man als "missbräuchliche Nutzung" verstehen, an der Zeitbegrenzung von zwei Jahren führt aber kein Weg vorbei.


    Achtung! Auch die Klassenarbeitshefte von Schülern unterliegen dem Datenschutz! Die Dinger gehören also nicht in den Papiermüll sondern müssen geschreddert werden. Gutgeführte, rechtskonforme Schulen haben dafür einen abgeschlossenen Papierbehälter, der von einem lokalen Entsorgungsunternehmen gemietet ist, die datenschutzrechtlich konforme Vernichtung besorgt. Da gehört prinzipiell alles Papier rein, auf dem irgendwelche personenbezogenen Daten stehen, also auch Listen, Entschuldigungsschreiben von Eltern etc. pp.


    Nele

    5 Mal editiert, zuletzt von neleabels ()

  • Mir ist der im ersten Posting angeführte Aspekt in der Formulierung des Erlasses aus folgendem Grund nicht klar: in III.1 steht, dass, gewisse, dort spezifizierte Schülerarbeiten, "spätestens" am Ende des Schuljahres oder mit Ausscheiden der SuS auszuhändigen sind. Was bedeutet denn "spätestens"? Hier wird ja nur der Endpunkt auf der Zeitachse definiert. Kann ich also grundsätzlich die Arbeiten auch schon nach Unterschrift durch die Eltern an die SuS zurückgeben? Oder auch nach den Osterferien? Das würde dann der Aufbewahrungsfrist über ein Schuljahr widersprechen.

    Was man zu verstehen gelernt hat, fürchtet man nicht mehr. Marie Curie

  • Mit Schülerarbeiten sind ja auch Kunstwerke genannt, die sofort nach Hause können.
    SU-Lernkontrollen lasse ich aber bspw. nur in die Mappe einheften, beim nächsten leeren können sie dann Zuhause bleiben.
    Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, "damals" zu meiner Schulzeit, haben wir die Klassenarbeitshefte teils noch selbst verwaltet und mitgebracht oder eben auch mal vergessen.

  • In der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses heißt es in § 33 Abs. 2: "Die schriftliche Arbeit ist in der Regel bis zum Schuljahresende durch die Schule aufzubewahren." Was auch für die Grundschule gilt.


    Die obigen Infos sind somit im Hinblick auf Klassenarbeiten hinfällig.

    Was man zu verstehen gelernt hat, fürchtet man nicht mehr. Marie Curie

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