Arbeit bei anderem AG während der Beurlaubung?

  • Guten Morgen,
    ich bin unbefristet angestellte Lehrerin (TV-L) und wegen der Pflege eines Angehörigen von der Arbeit beurlaubt worden (ohne Lohnfortzahlung). Nun ist der besagte Angehörige verstorben und ich könnte meine Arbeit wieder aufnehmen. Habe allerdings auch ein Jobangebot aus einem anderen Bundesland (ich wohne im Grenzgebiet) erhalten, welches ich gerne ausprobieren möchte.
    Meine Frage: ist es möglich, dass ich mein bestehendes Arbeitsverhältnis erst einmal weiter ruhen lasse (Beurlaubung) und gleichzeitig bei einem anderem AG arbeite, um zu schauen, ob mir die Arbeit an dieser Schule besser gefällt als an meiner alten? Muss ich meinen derzeitigen AG zwangsläufig darüber informieren?

  • Du musst deinen AG nicht nur darüber informieren, sondern dir die Erlaubnis holen . Frage ist eh, ob der AG der Verlängerung der Beurlaubung zustimmt, wenn der Grund entfallen ist. In der Regel wird so etwas abgelehnt, wenn der Job während der Beurlaubung dem Beurlaubungsgrund widerspricht.

  • also müsste ich meinen derzeitigen AG fragen, ob ich die befristete Tätigkeit in einem anderen Bundesland ausüben darf?
    Dem wird es wohl nicht zustimmen, oder was denkt Ihr?

  • also müsste ich meinen derzeitigen AG fragen, ob ich die befristete Tätigkeit in einem anderen Bundesland ausüben darf?
    Dem wird es wohl nicht zustimmen, oder was denkt Ihr?


    Ja, du musst ihn fragen. Ob er zustimmt hängt sicherlich von der aktuellen Personalsituation bei euch ab.

  • Jaein.



    Es geht hier um 2 Sachverhalte:


    1. Läuft deine Beurlaubung fort?


    2. Darfst du in dem Falle bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten - insbesondere einer anderen Schule in einem anderen Bundesland?



    zu 1.


    Der Grund für deine Beurlaubung ist ja vorerst entfallen und du bist - denke ich - nun auch verpflichtet dieses mit zu teilen. Sofern deine Beurlaubung vorerst unbefristet war, wird man dann sicher eine Wiedereingliederung einleiten. Sollte sie vorerst befristet gewesen sein, kannst du es ggf. probieren durch zu bekommen, dass du noch bis zum Ende der Frist frei gestellt bist. Ansonsten musst du einen neuen Antrag auf Beurlaubung stellen.



    zu 2.


    PRINZIPIELL kannst du - als angestellte (!) Lehrerin - in Zeiten einer Beurlaubung Voll- oder Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten. Du musst vor Beginn der neuen Tätigkeit diese gegenüber der Dienststelle anzeigen. Es bedarf dann keiner Genehmigung, sondern die Schule muss explizit und begründet (!) widersprechen. Es gilt, dass du einen Rechtsanspruch hast, einen Nebentätigkeit auszuüben, sofern die regelmäßige Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten ist (als Angestellte; bei Beamten - auch bei Beurlaubung - max. 8 Stunden).


    Sollte die Dienststelle meinen: "Genehmigen wir nicht" => erinnere sie daran, dass du Angestellte bist, keine Beamte, und eine Genehmigung nicht erforderlich ist (natürlich diplomatisch formulieren). Sie müssen begründet widersprechen. Die einzige Möglichkeit besteht de facto darin, dass sie argumentieren, dass du deine Arbeitskraft gefährdest, indem du mehr als 48 Stunden arbeitest oder dich als Söldner im Irak verdingst. Sofern von denen nichts schriftliches kommt, kannst du die Tätigkeit aber aufnehmen.


    ABER: es gibt Sonderregelungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst. Es kann dann sein, dass dir Verdienste aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere im Bildungsbereich, auf dein normales Gehalt angerechnet werden. Sofern du keine Gehalt hast ist das natürlich sekundär. Außerdem kann ich nicht einschätzen, ob solche Regelungen auch Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines anderen Bundeslandes betreffen.

  • Es gilt, dass du einen Rechtsanspruch hast, einen Nebentätigkeit auszuüben, sofern die regelmäßige Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten ist (als Angestellte; bei Beamten - auch bei Beurlaubung - max. 8 Stunden).


    Hier geht es ja dann aber nicht um die Nebentätigkeit, sondern eine einzige Tätigkeit, die noch dazu evtl. dem Beurlaubungsgrund widerspricht, dies muss genehmigt werden. Das ist bei Beurlaubungen anders und steht so extra in den Anträgen zur Beurlaubung auch drin, dass Tätigkeiten innerhalb der Beurlaubung genehmigungspflichtig sind (ist z.B. in Elternzeit ja generell so und in dem Falle auch).

  • Vielen Dank für Eure Kommentare….scheint ja echt nen bisschen verzwickt zu sein…klar könnte ich auch kündigen, nur dann wäre natürlich der Job endgültig weg…also, wer etwas weiß, bitte melden! :)

  • Es ist durchaus richtig, dass die Art der Beurlaubung Einfluß auf Art und Umfang von Nebentätigkeiten hat.



    Das ist vergleichbar mit Krankschreibung. Wer z.B. krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, wird Probleme bekommen, wenn er dennoch weiter einer Nebentätigkeit nachgeht. Ähnlich ist es mit der (Vollzeit-)Pflege von Angehörigen. In diesem Fall ging es ja explizit um den Wegfall des ursprünglichen Beurlaubungsgrundes.



    Mit der Genehmigung wage ich zu bezweifeln, dass das rechtfest ist. Natürlich kann die Schulaufsicht alles mögliche Anordnen und Verlangen. Sofern das dem allgemeinen Arbeitsrecht widerspricht - und anders als für Beamte gilt dieses für Angestellte (Beamte klagen vor dem Verwaltungsgericht, Angestellte vor dem Arbeitsgericht) - kann einem das als Angestellter aber herzlichst egal sein. Die Schulaufsicht kennt eben oft nur Beamte und hat offenbar oft keinen blassen Schimmer, das und welche anderen Regeln für Angestellte gelten (das mag in MV und Sachsen anders sein, da dort bislang alle Lehrer Angestellte sind). Dass sich einige angestellten Lehrer nicht gegen die illegalen Anordnungen der Schulaufsicht wehren - oder ihre Rechte gar nicht kennen - steht auf einem anderen Blatt.



    D.h. falls man als Angestellter einen Vertrag unterzeichnet, in dem man zustimmt, dass man eine Genehmigung für Nebentätigkeiten einholen muss, widerspricht das nicht nur dem Tarifvertrag (TVL), sondern auch dem Arbeitsrecht. Der Vertrag ist damit noch immer gültig, eben bis auf die Klauseln, die dem allgemeinen Arbeitsrecht für Angestellte widersprechen. Das ist in etwa so, als ob man einen Arbeitsvertrag unterzeichnet, in dem 20 Tage Urlaub oder eine regelmäßige 60-Stundenwoche oder 7-Tagewoche ohne nachgelagerten Freizeitausgleich vereinbart sind. Der Vertrag ist noch immer gültig, nur das einem trotzdem der arbeitsrechtliche Mindesturlaub zusteht und man nicht mehr als 48 Stunden im Mittel arbeiten darf. Falls der Arbeitgeber also einem später auf Antrag den gesetzlichen Mindesturlaub verweigert, kann man ohne Bedenken dagegen klagen.

    Dem steht natürlich nicht entgegen, dass je nach Grund der Beurlaubung, die Fortführung oder Aufnahme einer Nebentätigkeit dem Zweck der Beurlaubung widerspricht.
    Sollte das der Fall sein, kann der AG natürlich begründeten Widerspruch einlegen oder bei Beurlaubung vereinbaren, dass bestehende Nebentätigkeiten ausgestzt sind. Bei angestellten Lehrern ist es aber explizit nicht möglich, einen willkürlichen Genehmigungsvorbehalt fest zu legen. Das muss anders als bei Beamten über einen explizit schriftlich begründeten Widerspruch für jede beantragte Nebentätigkeit laufen, während Beamte umgekehrt ihre Tätigkeit nicht beginnen könne, sofern die Genehmigung noch nicht eingegangen ist.


    Falls man aber z.B. in einem Sabattical oder Beurlaubung ohne besonderen Anlass oder aus arbeitsmarktspolitischen Gründen (bei Lehrerarbeitslosigkeit explizit möglich) ist, kann man als Angestellter bzgl. Nebentätigkeiten so ziemlich tun und lassen was man möchte - auch in Vollzeit bei einem anderen AG arbeiten (über die Semantik des Begriffs "Nebentätigkeit" muss man hier nicht diskutieren).




    Generell gilt: in der Schulaufsicht sitzen juristische Laien, die oft wenig Ahnung haben - das gilt erst recht für Schulleiter und Schulräte. Nur weil ein Bescheid/Anordnung/Vertrag von einer staatlichen Stelle kommt, bedeutet das noch lange nicht, dass dieser legal und rechtmäßig ist.
    Die 100.000enden von erfolgreichen Hartz4-Klagen sollten hier doch für Klarheit sorgen.

  • Zitat

    D.h. falls man als Angestellter einen Vertrag unterzeichnet, in dem man zustimmt, dass man eine Genehmigung für Nebentätigkeiten einholen muss, widerspricht das nicht nur dem Tarifvertrag (TVL),


    Es unterschreibt niemand einen Vertrag, dass er Nebentätigkeiten genehmigen lassen muss, sondern das er andere Tätigkeiten (die in diesem Fall die Haupttätigkeit wären, da man ja ansonsten beurlaubt ist ;) ) genehmigungspflichtig sind. Sieht das Gesetz ja auch so vor. Dem TV-L widerspricht dies nicht, da nach dem nur Nebentätigkeiten angezeigt werden müssen ;)
    Wie gesagt, es handelt sich um keine Nebentätigkeit, wenn man voll beurlaubt ist (und nein, darüber müssen wir nicht diskutieren, dass ist einfach so ;) ). Übrigens gibt es nach dem TV-L gar keine Beurlaubung ;)

  • @Topicstarter


    Idee: lass dich auf Teilzeit setzen und dir einen Stundenplan geben, bei dem du 1 oder 2 Tage keine Veranstaltung hast (auf Konferenzen achten). An diesen Tagen kannst du prinzipiell in einer Vertretungsstelle an der anderen Schule im anderen Bundesland arbeiten. Kann aber sein, dass du dann einen Teil deines Haupteinkommens gekürzt bekommst (on-top auf Teilzeit), da deine Nebentätigkeit im ÖD ist. Allerdings ist diese dann in einem anderen Bundesland => also anderer Arbeitgeber als dein jetziges Land. Über die Regelungen hier informieren.

  • Also nochmal - die Unterscheidung "Haupttätigkeit - Nebentätigkeit" ist für Angestellte im wesentlichen semantischer Natur. Bei Beamten ist das anders! Dort gilt eben das man lebenslang im Dienst des Staates ist und alles andere automatisch zurück steht.


    Bei Angestellten gilt ein anderes Rechtsprinzip (darum ist für Angestellte auch ein anderes Gerichtssystem - die Arbeitsgerichte - zuständig). Hier kann man auch Diener 2er Herren sein - es geht also um 2 Arbeitsverhältnisse, die Unterscheidung in Haupt-/Nebentätigkeit ist da erst mal sekundär. Man kann als Angestellter - z.B. als Lehrer - sich in einem Arbeitsvertrag auf 20 von 40 Stunden Teilzeit setzen lassen und dann 28 Stunden in einem anderen Arbeitsvertrag arbeiten. In diesem Fall gilt aus Sicht des neuen Arbeitgebers dieselbe Perspektive: er ist der Hautarbeitgeber und der andere alte Job, z.B. in der Schule, eine Nebentätigkeit inklusive Anzeigepflicht (in diesem Fall Anzeige bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags bei ihm, dem neuen AG).


    Nur weil man einen Arbeitsvertrag unterzeichnet "gehört" man eben nicht dem Arbeitgeber. Bei Beamten werden die Einschränkungen, also die staatliche Besitzergreifung an ihm, eben mit der besonderen gegenseitigen Loyalitätspflicht begründet.



    So, hier mal eine etwas ausführlichere Fassung zum Nachlesen vom Berufsschullehrerverband:


    http://blv-bw.de/wp-content/up…rifbesch%C3%A4ftigten.pdf


    Leider habe ich auf die schnelle nichts zur allgemeinen Beurlaubung gefunden (also einer Beurlaubung nicht aus gesundheitlichen oder Pflege/Erziehungsgründen). Es gilt aber das selbe Rechtsprinzip - man ist dann praktisch auf 0% Teilzeit statt 50% Teilzeit - und in Abwesenheit anderer Regelungen im TVL gilt eine "Nebentätigkeit" als erteilt, sofern kein schriftlicher Widerspruch nach Anzeige kommt.




    P.S.


    Die Schulaufsicht kann natürlich trotzdem immer Porto verschwenden und Briefe an Angestellte rumsenden, in denen sie Nebentätigkeit "genehmigt" ^^ . Bei "Versagen der Genehmigung" ohne eine schriftliche gerichtsfeste Begründung macht sie sich aber Angreifbar.

  • Mal ganz simpel nachgefragt: wie soll der alte Arbeitgeber merken, dass du in einem anderen Bundesland einer Beschäftigung nachgehst und nicht weiterhin deinen Angehörigen pflegst? ;)

  • Mal ganz simpel nachgefragt: wie soll der alte Arbeitgeber merken, dass du in einem anderen Bundesland einer Beschäftigung nachgehst und nicht weiterhin deinen Angehörigen pflegst? ;)

    Dadurch, dass z.B. dann Steuerklasse 6 auftaucht im System, wenn er irgend wo anders angemeldet wird ;)

  • Dadurch, dass z.B. dann Steuerklasse 6 auftaucht im System, wenn er irgend wo anders angemeldet wird

    Aber doch nicht, wenn sie gar kein Entgelt bekommt?! dann wär's doch Steuerklasse I/IV

  • Wie kommst du auf diese Steuerklassen? Sobald eine zweite Tätigkeit beim Finanzamt gemeldet wird, stellt das neue System die Steuerklasse beim anderen AG auf 6, wenn nicht mitgeteilt wurde, dass die neue mit 6 ausgeübt wird. Alleine die An- und Abmeldung, selbst ohne Entgelt reicht dafür.
    Frage ist nur, ob der Hauptarbeitgeber in der Beurlaubung das merkt. Berlin z.B. schickt aber auch in der Beurlaubung leere Entgeltnachweise, da würde das dann auffallen.

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