Teilzeit- Regelungen?

  • hey ihr,


    das Thema wurde hier schon ein paar mal durchgekaut, aber ich finde zu meinem Bu-la keine Angaben (Verwaltungsvorschrift o.ä.) im Netz, also ob sich Konferenzen etc. bei Teilzeitarbeit ebenfalls entsprechend verkürzen. Oder ist das im öffentlichen Tarifvertrag geregelt, wenn man an diesen gebunden ist?


    Angenommen, es gibt tatsächlich keine Regelung für mein Bula, könnte ich eine Regelung einfordern? Denn theoretisch sollte ja keine Konferenz so unwichtig sein, dass ich auf ihr fehlen darf. Andererseits könnte man praktisch einfach ins Protokoll schauen...


    Wie läuft das bei anderen, die 75 oder 80% arbeiten?

  • Nee, bleibt unerwähnt :)


    Ihr sollt auch nicht nach Vorschriften googeln, die finde ich ja selbst schon nicht. Aber wenn sich jemand mit TV-L auskennt oder einfach davon berichten mag, wie er ganz persönlich seine Teilzeit regelt, wärs prima!

  • Hallo,


    also ich kann dir nur sagen, dass bei uns (Bayern, Grundschule) alle Teilzeitkräfte alle außerunterrichtlichen Aufgaben genauso wahrnehmen müssen wie Vollzeitlehrkräfte...


    LG

  • Rechtsgrundlage Hessen: Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
    - HGlG


    § 5 Schreibt die Pflicht zur Erstellung von Frauenförderplänen vor. Laut Abs. 6 sind darin u.a. auch "Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen" enthalten.


    In den entsprechenden Frauenförderplänen der Staatlichen Schulämter finden sich somit Aufstellungen zu "teilbaren" und "unteilbaren" Dienstpflichten. Wobei SLen schon gehalten sind, wenn die Notwendigkeit besteht, hier auch flexibel reagieren zu können.

    Was man zu verstehen gelernt hat, fürchtet man nicht mehr. Marie Curie

  • In Sachsen-Anhalt gibt es einen Erlass, dass bei TZ auch die übrigen Arbeiten zu reduzieren sind. Wenn man 80% nur arbeitet, dann hat man sogar Anspruch auf einen Tag frei und die familären Belange müssen berücksichtigt werden. Dies führe dazu, dass eine TZ-Kollegin sich erfolgreich beschwerte, warum sie im kommenden SJ Klassenlehrerin ist, während doch 2 Kollegen (Vollzeit) keine Klassenlehrer sind.


    Trotzdem hängt es wohl von jedem Kollegen individuell ab, wie er seine Rechte durchsetzt und dies gegenüber der SL vertritt. Ich arbeite ab kommenden SJ auch Teilzeit (80%) und werde gleichzeitig an eine neue Schule abgeordnet. Mein Grund sind meine pflegebedürftigen Eltern und ich habe mir vorgenommen, von Anfang an, auf meinen Rechten zu bestehen. D.h. auch in der Vorbereitungswoche werde ich nur 80% anwesend sein.


    Wenn das nicht klappt, dann muss man seine Rechte mit Hilfe des Personalrates vertreten.

  • Niedersachsen:

    Zitat

    2.1 Lehrkräfte, deren Unterrichtsverpflichtung nach § 61, 62 NBG reduziert worden ist und Lehrkräfte, denen Altersteilzeit im Teilzeitmodell (§ 63 NBG) bewilligt worden ist, haben ebenso wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte neben ihrer Unterrichtsverpflichtung auch außerunterrichtliche Aufgaben zu erfüllen. Diese Verpflichtung führt in Einzelfällen zu einer im Verhältnis zu Vollzeitlehrkräften stärkeren Belastung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte, die von den Betroffenen als ungerecht empfunden wird.


    Fortsetzung, Ausgestaltung hier nachzulesen: http://schure.de/20411/14,03143,2,94.htm#p2

  • Anbei der Erlass aus Sachsen-Anhalt zur den Arbeitsbedingungen für Teilzeit-Lehrkräfte:


    http://www.mk.bildung-lsa.de/b…beitsbedingungen_2010.pdf



    1. Allgemeines
    Beim Einsatz Teilzeit beschäftigter Lehrkräfte muss
    auf die Situation der
    Arbeitszeitermäßigung Rücksicht genommen werden, so
    weit die Gestaltung des
    Stundenplanes und der schulischen Abläufe insgesamt
    nicht beeinträchtigt werden. Teilzeit
    beschäftigte Lehrkräfte haben ebenso wie Vollzeit b
    eschäftigte Lehrkräfte neben ihrer
    Unterrichtsverpflichtung auch außerunterrichtliche
    Aufgaben zu erfüllen, bei deren
    Wahrnehmung das Verhältnis von Arbeitszeitermäßigun
    g zu Vollbeschäftigung in der Regel
    zu berücksichtigen ist. Die Teilnahme an Konferenze
    n bleibt unberührt.

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