Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Rheinland-Pfälzischen Schulordnung. Die Versetzung durch Notenausgleich ist dort für Gymnasium und Realschule plus gleich geregelt.
In §65 heißt es:
ZitatDie Note „ungenügend" kann durch die Note „sehr gut" und die Note „mangelhaft" durch die Note mindestens „gut" in einem anderen Fach ausgeglichen werden. An die Stelle der Note „sehr gut" können zwei Noten „gut", und an die Stelle der Note „gut" zwei Noten „befriedigend" in anderen Fächern treten.
(1) Die verbreitete Lesart dieser Vorschrift scheint zu sein:
"6" durch "1" oder "2 und 2" ausgleichbar.
"5" durch "2" oder "3 und 3" ausgleichbar.
(Beispiele für diese Lesart: Information der Anne-Frank-Realschule Ludwigshafen
Seite 5, oder Information der Realschule Plus Eich) zu §65.
(2) Kennt jemand eine Verordnung / einen Kommentar zur Schulordnung / einen Erlass oder eine juristische Interpretation, die folgende Lesart ausschließt:
"6" durch "1" oder "2 und 2" ausgleichbar.
"5" durch "2" oder "3 und 3" ausgleichbar.
"6" durch "1" oder "2 und 2" oder "3 und 3 und 3 und 3" ausgleichbar.
Ich habe den Paragraphen bisher auch immer so wie oben (1) interpretiert, aber ist das juristisch richtig?
Die Formulierung "... an die Stelle der Note gut ..." legt für mich nahe: Hier soll nur eine Note "2" durch zwei 3en ersetzbar sein. Ich hätte gerne mehr als "legt für mich nahe" in der Hand.
Kann mir da jemand weiterhelfen? Gibt es Schulen, die den Ausgleich nach der Auslegung (2) durchführen?
Gruß
Nitram
P.S. In der Praxis ist der Fall meiner Erinnerung nach bei mir noch nicht aufgetreten.