Hallo!
Heute bräuchte ich mal sachkundigen Rat bzgl. einer geplanten Klassenfahrt.
3 Kollegen wollen mit 18,20,17 Kindern auf Klassenfahrt. Es fährt keine weitere Begleitperson mit.
Nun ändert sich die Unterkunftsart kurzfristig und 18,17 sind mit ihren Lehrerinnen im Haupthaus, 20 mit ihrem Klassenlehrer im Nebenhaus, ggf. noch mit 3 Kindern aus den Nachbarklassen wegen der Raumbelegung, die der Klassenlehrer der 20 aber nicht (namentlich) kennt. Wären dann 24 zu 2 mal 16.
Weitere Aufsichtsführende gibt es nicht, es handelt sich um 2 Nächte und 3 Tage.
Ich kannte das bislang so nicht, wir haben pro Klasse immer ein Elternteil/Praktikanten mitgenommen.
Ist das juristisch zulässig?
Gab es nicht die Regelung, dass man ab 21 nicht mal mehr das Schulgelände verlassen darf ohne weitere Aufsicht und bei Klassenfahrten generell zu zweit je GRuppe sein muss? Sprich, es hätten mindestens 6 sein müssen?
Es geht übrigens um eine Grundschule in Hessen.
Wie soll sich der KL der 20 am besten verhalten bzw. was darf getan/nicht getan werden?
Aufsichtspersonen Klassenfahrt
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Grundschule Bayern, vorletztes Schuljahr, ähnliches Problem (ich hatte Begleitperson, Kollegin wollte alleine fahren und mir ein paar Schüler "unterjubeln"). Auskunft der Rechtsberatung: zwei Aufsichtspersonen pro Klasse sind Pflicht (Zusammenlegungen und ein "eigentlich haben wir nur so wenig Schüler wie zwei Klassen" nicht möglich). In Ausnahmefällen kann aber der Schulleiter anordnen/zustimmen, dass nur eine Aufsichtsperson pro Klasse da ist. Ich hab meine rechtlichen Bedenken der Schulleitung mitgeteilt (nur ganz am Rande, aber vor Zeugen), die die Sache dann direkt mit der betreffenden Kollegin "gelöst" hat. Ich jedenfalls war meiner Studentin immer wieder sehr dankbar - nächstes mal würde ich sogar überlegen, evtl. zwei Studentinnen mitzunehmen.
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Hallo Annie111,
wenn ich eure (Hessische) Aufsichtsverordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler richtig lese (§23 (1)), gibt es keine "ab 21 weitere Aufsicht" Regelung. Allerdings die "soll-Vorschrift" nach §23 (2) über eine Hilfskraft bei mehrtägigen Fahrten und der Forderung nach Begleitkräften unterschiedlichen Geschlechts.
Gruß
Nitram -
Annie: Lies dir mal den aktuellen Aufsichtserlass durch (der, der gerade geändert wurde!). Ich bin der Meinung, dass das nach diesem Erlass jetzt offiziell nicht mehr zulässig ist. Du findest ihm (auch online) im hessischen Amtsblatt - ich glaube 1/2014 oder 2/2014.
Zitat(2) Bei mehrtägigen Fahrten soll unabhängig von der Gruppengröße und der Jahrgangsstufe
neben der verantwortlichen Lehrkraft auch eine Hilfskraft (§ 2 Abs. 3) die Schülerinnen
und Schüler begleiten.Uns wurde bei der Besprechung des Erlasses mitgeteilt, dass in schulischem Kontext ein soll mit einem muss gleichzusetzen ist, außer es gibt eine schriftliche Ausnahmegenehmigung. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, d.h. euer Schulamt.
Das andere (mit mehr als 21 nicht mal mehr Schulgrundstück verlassen) stimmt nicht, auch wenns teilweise so gehandhabt wurde.
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Es waren nicht 21, sondern 25 ...
Das Hessische Schulgesetz schreibt gerne "soll"/ "sollte" oder auch "kann" ... und kaum mal "muss". So auch hier.
§ 23
Teilnahme von Hilfskräften
(1) Bei Schulwanderungen und Schulfahrten der Jahrgangsstufen 1 bis 6 soll eine Hilfskraft
(§ 2 Abs. 3) hingezogen werden, wenn die Gruppe mehr als 25 Schülerinnen und Schüler
umfasst.Ich denke, wenn deine drei Kolleginnen sich so sicher fühlen und glauben, dies zu stemmen, dürfen sie nur zu dritt fahren.
Der Lehrer, der bei den 20+3 Kindern Nachtaufsicht hat wird sicher die drei Namen der "fremden" Kinder schnell lernen.
Die Frage ist eher, was im Falle eines Notfalls (zB Unfall -> Krankenhaus) ist. Dann sind sie ganz schnell nur noch zu zweit mit 52 Kindern... Dann könnte es - besonders nachts - anstrengend werden.
Aus diesem Grund nehme ich immer einen fröhlichen Studenten mit. Wir sind zu zweit, das fühlt sich gut an und gibt mir auch das Gefühl, nicht alles alleine stemmen zu müssen und bei jedem "Pups" gleich laufen zu müssen, sondern kann es bisschen verteilen. -
@Prinz: Die Anzahl aus (1) bezieht sich aber nicht auf mehrtägige Fahrten, sondern auf eintägige Schulwanderungen oder Schulfahrten, für Annie ist Punkt (2) relevant, und hier wird keine Anzahl mehr genannt!
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Okay, auch das haben die guten KuMis vergessen dazuzuschreiben....
So wie sie auch in Punkt (2) wieder nur "soll" und nicht "muss" schreiben...
Die wissen einfach echt, was sie wollen!
(2) Bei mehrtägigen Fahrten soll unabhängig von der Gruppengröße und der Jahrgangsstufe
neben der verantwortlichen Lehrkraft auch eine Hilfskraft (§ 2 Abs. 3) die Schülerinnen
und Schüler begleiten. -
Falls jemand diese Umstände nicht mehr haben möchte: Weiterbildungskollegs und Abendgymnasien stellen immer gerne Leute ein, es finden sich aber nie genug Bewerber, weil die Referendare lieber an Gymnasien und Gesamtschulen möchten. Bei uns gibt es auch A13 und ein geringeres Stundendeputat!
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Falls jemand Klassenfahrten und Kinderfreizeiten liebt und diese gerne macht, weil es viel witziger und spannender ist als eine Woche Unterricht und man außerdem mehr frische Luft abbekommt, dann heißt er "der PRINZ"
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Habt ihr vielleicht Referendare oder Leute die ein freiwilliges soziales Jahr an eurer Schule machen? Die freuts meistens mitfahren zu dürfen und ihr habt weitere Aufsichtspersonen Nur mal eine Idee am Rande...
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Habt ihr vielleicht Referendare oder Leute die ein freiwilliges soziales Jahr an eurer Schule machen? Die freuts meistens mitfahren zu dürfen und ihr habt weitere Aufsichtspersonen Nur mal eine Idee am Rande...
Ich nehme auch ganz gerne Sozialpädagogen mit
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so lange du solche kollegen nicht mitnimmst *prost*
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