Jemand stellt diese Frage in einem RECHTSForum unter Schulrecht. Ich habe sie von dort hierhinein kopiert:
"Hallo,
in der Zeit vor dem Zentralabitur gab es in NRW per Erlass eine Sperrfrist für Abituraufgaben von 4, später 3 Jahren, d.h. nach 3 Jahren durfte man die gleiche Klausuraufgabe im Abitur erneut einreichen. An diesem Zeitraum haben sich die meisten Kollegen auch bei den anderen Oberstufenklausuren orientiert bevor sie eigene Aufgaben recycelt haben.
Die Abitursperrfrist ist ja mit dem Zentralabitur hinfällig geworden, und ich frage mich, ob es nun etwas Vergleichbares für die normalen Oberstufenklausuren gibt, insbesondere die sog. "Vorabi"-Klausur (die ja eben nur die letzte reguläre Oberstufenklausur ist).
Zusätzlich würde mich auch interessieren, wie die Verwendung von alten Zentralabituraufgaben geregelt ist. Die Aufgaben der Haupttermine kann man zwar in manchen Fächern beim S****-Verlag als Übungsheft kaufen, aber spricht das prüfungsrechtlich gegen eine Verwendung? (Ob das sinnvoll ist überlassen wir dabei mal dem entsprechenden Fachlehrer.)
Die Aufgaben der letzten drei Jahre, die man beim Ministerium herunterladen kann, tragen den Vermerk nur für den Dienstgebrauch. Das ist ja der Fall wenn die Aufgabe in einer Klausur erneut gestellt wird."
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?f=37&t=250284
Klingt für mich sehr nach dem Ruf, nochmehr Dinge rechtlich festzuschreiben, als schon festgeschrieben sind, aber vielleicht sehe ich das ja ein bisschen zu aufgeregt, dann beruhigt mich doch bitte.
Ich musste gerade eben 8 (in Worten acht) verschiedene Vorklausuren erstellen, mir ist noch ganz schlecht von der vielen Arbeit. Bei der Menge musste ich älteres Material wiederverwerten, sonst hätte ich die nötige Anzahl nie geschafft.
Von mir aus sollte man da keine schlafenden Hunde wecken.
Wie seht ihr das?
Fragt
putzi