Hallo zusammen, vielleicht weiss jemand, ob ein schwerbehinderter Lehrer im Angestelltenverhältnis versetzt werden kann. Ich konnte bis jetzt nur in Erfahrung bringen, dass man ihn personalratsmäßig nicht unterstützen kann und er wohl eine Versetzung hinnehmen muss.
Versetzung bei Schwerbehinderung im Angestelltenverhältnis
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Personalrätlich kann man ihn schon unterstützen, mann musses einfach nur tun.
Laut Personavertretungsgesetze aller Länder kümmert sich der PR um "berechtigte Anliegen der Mitarbeiter...." - und meines Wissens sind auch alle Versetzungen in allen Ländern mitbestimmungspflichtig.
Das LPVG BaWü sagt:Zitat
§ 69
Mitbestimmung(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Eine Maßnahme im Sinne von Satz 1 liegt bereits dann vor, wenn durch eine Handlung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorweggenommen oder festgelegt wird.
(2) Der Personalrat kann seine Zustimmung zu Maßnahmen in zuvor festgelegten Einzelfällen oder für zuvor festgelegte Fallgruppen von Maßnahmen vorab erteilen. Die Bestimmung der Maßnahmen erfolgt für die Dauer der Amtszeit des Personalrats in der Geschäftsordnung; die Bestimmung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Die Fälle, in denen die Vorabzustimmung in Anspruch genommen worden ist, sind dem Personalrat jeweils in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beschäftigten, die voraussichtlich länger als zwei Monate Beschäftigte sein werden, bei
§71
(1 a) Der Personalrat der abgebenden Dienststelle und, soweit dort bestehend, der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle haben in Personalangelegenheiten jeweils mitzubestimmen bei1.
Versetzung von Beschäftigten, die voraussichtlich länger als zwei Monate Beschäftigte sein werden, zu einer anderen Dienststelle,
2.Abordnung für die Dauer von mehr als zwei Monaten, mit Ausnahme der Abordnung von Beamten für die Erfüllung von Aufgaben nach dem Landesdisziplinargesetz,
Wer sagt also, dass der PR ihn nicht vertreten kann? Das ist Käse.
Der Mann soll versetzt werden, will nicht, der Personalrat lehnt bgründet ab. Wo soll da das Problem sein?In Hessen zumindest wäre der Schwerbehindertenbeauftrate noch mit drin. In BaWü würde ich mal hier anrufen.
http://www.schwerbehindertenve…ule-bw.de/,Lde/Startseite -
Komisch, der Rechtsberater der GEW sagte mir, dass bei Angestellten der BPR kein Mitspracherecht hat...
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??? Ist der erst seit 2 Tagen im Dienst? Steht doch im Gesetz - das LPVG gilt doch nicht nur für Beamte? Was ist denn daran
Zitat§71
(1 a) Der Personalrat der abgebenden Dienststelle und, soweit dort bestehend, der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle haben in Personalangelegenheiten jeweils mitzubestimmen bei
1.
Versetzung von Beschäftigten, die voraussichtlich länger als zwei Monate Beschäftigte sein werden, zu einer anderen Dienststelle,unklar?
Das muss doch auch der örtliche PR wissen, der kriegt das doch (zumindest hier bei uns) automatisch vorgelegt?
Ruf am besten bei der örtlichen SBV an.
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Das werd ich tun. Wichtig war mir eigentlich eher zu erfahren, ob man sich gegen die Versetzung wehren kann. Hab mich falsch ausgedrückt. Vielen Dank, Meike!
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Man sich selbst nicht wirklich. Der zuständige PR kann sie regulär ablehnen. Das ist seine ureigenste Aufgabe, denn er vertritt den Beschäftigten in seinen Anliegen.
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Am besten ist wohl erstmal die Schwerbehindertenvertretung zu kontaktieren, nur sind die hier im Ländle extrem schlecht zu erreichen und ständig überlastet. Was Wunder...
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Die werden dir vermutlich nur auch nichts anderes sagen können, alsdass der PR ablehnen muss. Denn so läuft das halt rechtlich. Mitbestimmungspflichtige Maßnahme = ohne Zustimmung des PR nicht wirksam / widerrechtlich = bei Ablehnung nicht möglich. So einfach ist das in dem Fall.
Nichtsdestotrotz ist es immer gut, die SBV im Hintergrund zu haben, falls ihr da so einen Tüddelpersonalrat am Start habt.
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Meike, ich muss dich korrigieren, es gilt § 71 Abs 4 Nr 3 LPVG: bei angestellten Lehrern hat der PR kein Mitspracherecht Leider!!
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Das kann doch nicht sein, dass wir Angestellten nicht vom PR vertreten werden?! Gilt das dann auch für andere Angelegenheiten? Als Angestellte war ich auch selbst für 7 Jahre im Örtlichen Personalrat tätig und habe über Versetzungen mitbestimmt. Das wäre dann ja wohl ein Witz (und ein rechtlich anfechtbarer dazu) gewesen. Ich war bisher sogar der Meinung, dass wir gar nicht einfach versetzt werden können, weil wir nicht dem Beamtenrecht unterliegen, sondern einen Vertrag mit einer Schule haben.
Ich selbst bin bisher einmal auf eigenen Wunsch versetzt worden, habe 2 Schulen angegeben, an die ich gerne wollte, eine bekam den Zuschlag vom Schulamt und ich musste einen neuen Vertrag für diese neue Schule unterschreiben. Kennt sich denn hier jemand gut aus und kann mich aufklären? Bin gerade etwas verwirrt.
Habe jetzt nochmal nachgegoogelt Ich verstehe das so, dass wir Angestellten eindeutig mit zu den Beschäftigten gehören und somit sowohl vertreten werden als auch verteten können:
§ 71 Abs 4 Nr 3 LPVG -
Ja, jetzt wirds ganz verwirrend. Ich muss mir den Paragrafen auch nochmal durchlesen. Auf jeden Fall kam der Hinweis von der Rechtsschutzstelle der GEW BW, bzw.deren Vorsitzenden, Herrn Name von Mod, entfernt
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Es ist der Paragraf 71 Abs 1 Nr. 11. Da steht , das das für nicht verbeamtete Lehrer nicht gilt
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Also, ich kann mir kein Land vorstellen, in dem Angestellte nicht durch den PR vertreten werden. Das widerspräche auch Bundesrecht.
Hier in Hessen haben wir alle Angestelltenversetzungen auf dem Tisch. Alle!
Kannst du das nochmal woanders überprüfen? Ich glaube es einfach nicht.
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Du brauchst dir doch nur den entsprechenden Paragrafen durchzulesen.
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Also, da wo du sagst (§71.11), steht es nicht. Kannst du es mal zitieren, mit Link?
Würde mich wirklich mal interessieren, wie es sein kann, dass in einem Bundesland Angestellte keine zu vertretenden Beschäftigten sind!?? Das halte ich a) für einen Skandal und b) immer noch für den bundesweit geltenden Bestimmungen zuwiderlaufend.Ändert aber übrigens auch nix dran, dass sowohl PR als auch SbV deine Anliegen vertreten können und auch müssen. Wenn nicht über Mitbestimmung wie in den anderen Bundeslädern, dann halt über die immer gegebene Pflicht zur Vertretung der Anliegen der Beschäftigten auf deren Wunsch hin.
Ich hab jetzt auch keine Lust stundenlang in dem Gesetz zu lesen, hab die Stelle immer noch nicht gefunden.
Es kann aber auch nicht sein, dass ein Landesgesetz Bundesrecht widerspricht. http://www.gesetze-im-internet…JNR006930974BJNG001500314Zitat§ 75
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,In Hessen steht auch noch die Todesstrafe im Gesetz (kein Witz ), nur dürfen wir sie aufgrund des Bundesrechts nicht mehr anwenden ...
Alles sehr merkwürdig.
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Nach intensivem Studium der Gesetztestexte muss ich leider sagen, doch Meike, teachtina har Recht.
§ 71 Abs.1 im LPVG des Landes BW weist zunächst die Abordnung über 2 Monate als mitbestimmungspflichtigen Tatbestand aus.
Der Absatz 4 des gleichen Paragraphen klammert aber dann bestimmte Beschäftigtengruppen von dieser Mitbestimmung aus.
Ausgenommen sind nach dieser Vorschrift explizit Lehrerinnen und Lehrer die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen.
Dem entsprechenden PVG des Bundes ist nicht zu entnehmen, dass hier ein Rechtsrahmen für LPVGs der Länder gesetzt wird.
Vielmehr sagen die ersten Paragraphen aus, dass sie eben nur für Bundesbeamte gelten.
Das es qualitative Unterschiede zwischen dem Bundesgesetz und den jeweiligen LPVGs gibt haben wir in NRW z.B. bei den
Freistellungsmöglichkeiten für Personalräte erfahren. Das Bundesrecht siehr hier wesentlich mehr Möglichkeiten als
beispielsweise das LPVG NRW.
Das bedeutet aber nicht, dass der Personalrat sich in BW nicht zu kümmern hätte. Auch wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt nicht
mitbestimmungspflichtig war, so steht dem PR dennoch ein Innitiativrecht zu, um sich für die Belange der Kollegin einzusetzen.
Möglicherweise liegt auch ein Verstoss gegen das Schwerbehindertengesetz vor, falls das zuständige Integrationsamt vor der
Versetzung nicht angehört bzw. Bedenken vorgetragen hat. Hie hat der PR dann beispielsweise ein Informationsrecht und kann die
Dienststelle um Stellungnahme bitten, obe ein entsprechende Anhörung erfolgt ist. Hier würde ich auf jeden Fall nochmal versuchen
auch die Schwerbehindertenvertretung zusätzlich ins Boot zu holen. -
Das bedeutet aber nicht, dass der Personalrat sich in BW nicht zu kümmern hätte. Auch wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt nicht
mitbestimmungspflichtig war, so steht dem PR dennoch ein Innitiativrecht zu, um sich für die Belange der Kollegin einzusetzen.
Möglicherweise liegt auch ein Verstoss gegen das Schwerbehindertengesetz vor, falls das zuständige Integrationsamt vor der
Versetzung nicht angehört bzw. Bedenken vorgetragen hat. Hie hat der PR dann beispielsweise ein Informationsrecht und kann die
Dienststelle um Stellungnahme bitten, obe ein entsprechende Anhörung erfolgt ist. Hier würde ich auf jeden Fall nochmal versuchen
auch die Schwerbehindertenvertretung zusätzlich ins Boot zu holen.
So ist es.
Und dass eine Beschäftigtengruppe von der Personalrätlichen Mitbestimmung ausgeschlossen ist - gerade die, die eh schon unterprivilegiert sind, was Arbeitsplatzsicherheit angeht, ist wirklich unglaublich. Dagegen sollte mal irgendeine Gruppe eine Sammelklage einreichen - in den allermeisten BL ist das nämlich unedenkbar. Ud ich bin immer noch der Meinung, dass es nicht nur eine Erweiterung der Bundesrechtsnorm darstellt, dass aller Beschäftigen Versetzung mitbestimmungspflichtig ist, sondern ihr zuwiderläuft. -
Bw war immer schon ein Bundesland der besonderen Art. Der BPR und der PR können zwar eingeschaltet werden, eine Versetzung aber nicht verhindern.
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