Versetzung bei Schwerbehinderung im Angestelltenverhältnis

  • Hallo zusammen, vielleicht weiss jemand, ob ein schwerbehinderter Lehrer im Angestelltenverhältnis versetzt werden kann. Ich konnte bis jetzt nur in Erfahrung bringen, dass man ihn personalratsmäßig nicht unterstützen kann und er wohl eine Versetzung hinnehmen muss.

    • Offizieller Beitrag

    Personalrätlich kann man ihn schon unterstützen, mann musses einfach nur tun.


    Laut Personavertretungsgesetze aller Länder kümmert sich der PR um "berechtigte Anliegen der Mitarbeiter...." - und meines Wissens sind auch alle Versetzungen in allen Ländern mitbestimmungspflichtig.
    Das LPVG BaWü sagt:


    Wer sagt also, dass der PR ihn nicht vertreten kann? Das ist Käse.
    Der Mann soll versetzt werden, will nicht, der Personalrat lehnt bgründet ab. Wo soll da das Problem sein?


    In Hessen zumindest wäre der Schwerbehindertenbeauftrate noch mit drin. In BaWü würde ich mal hier anrufen.
    http://www.schwerbehindertenve…ule-bw.de/,Lde/Startseite

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  • Komisch, der Rechtsberater der GEW sagte mir, dass bei Angestellten der BPR kein Mitspracherecht hat...

    • Offizieller Beitrag

    ??? Ist der erst seit 2 Tagen im Dienst? Steht doch im Gesetz - das LPVG gilt doch nicht nur für Beamte? Was ist denn daran

    Zitat

    §71
    (1 a) Der Personalrat der abgebenden Dienststelle und, soweit dort bestehend, der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle haben in Personalangelegenheiten jeweils mitzubestimmen bei
    1.
    Versetzung von Beschäftigten, die voraussichtlich länger als zwei Monate Beschäftigte sein werden, zu einer anderen Dienststelle,

    unklar?


    Das muss doch auch der örtliche PR wissen, der kriegt das doch (zumindest hier bei uns) automatisch vorgelegt?


    Ruf am besten bei der örtlichen SBV an.

  • Das werd ich tun. Wichtig war mir eigentlich eher zu erfahren, ob man sich gegen die Versetzung wehren kann. Hab mich falsch ausgedrückt. Vielen Dank, Meike!

    • Offizieller Beitrag

    Man sich selbst nicht wirklich. Der zuständige PR kann sie regulär ablehnen. Das ist seine ureigenste Aufgabe, denn er vertritt den Beschäftigten in seinen Anliegen.

  • Am besten ist wohl erstmal die Schwerbehindertenvertretung zu kontaktieren, nur sind die hier im Ländle extrem schlecht zu erreichen und ständig überlastet. Was Wunder...

    • Offizieller Beitrag

    Die werden dir vermutlich nur auch nichts anderes sagen können, alsdass der PR ablehnen muss. Denn so läuft das halt rechtlich. Mitbestimmungspflichtige Maßnahme = ohne Zustimmung des PR nicht wirksam / widerrechtlich = bei Ablehnung nicht möglich. So einfach ist das in dem Fall.


    Nichtsdestotrotz ist es immer gut, die SBV im Hintergrund zu haben, falls ihr da so einen Tüddelpersonalrat am Start habt.

  • Meike, ich muss dich korrigieren, es gilt § 71 Abs 4 Nr 3 LPVG: bei angestellten Lehrern hat der PR kein Mitspracherecht Leider!!

  • Das kann doch nicht sein, dass wir Angestellten nicht vom PR vertreten werden?! Gilt das dann auch für andere Angelegenheiten? Als Angestellte war ich auch selbst für 7 Jahre im Örtlichen Personalrat tätig und habe über Versetzungen mitbestimmt. Das wäre dann ja wohl ein Witz (und ein rechtlich anfechtbarer dazu) gewesen. Ich war bisher sogar der Meinung, dass wir gar nicht einfach versetzt werden können, weil wir nicht dem Beamtenrecht unterliegen, sondern einen Vertrag mit einer Schule haben.



    Ich selbst bin bisher einmal auf eigenen Wunsch versetzt worden, habe 2 Schulen angegeben, an die ich gerne wollte, eine bekam den Zuschlag ;) vom Schulamt und ich musste einen neuen Vertrag für diese neue Schule unterschreiben. Kennt sich denn hier jemand gut aus und kann mich aufklären? Bin gerade etwas verwirrt.


    Habe jetzt nochmal nachgegoogelt Ich verstehe das so, dass wir Angestellten eindeutig mit zu den Beschäftigten gehören und somit sowohl vertreten werden als auch verteten können:


    § 71 Abs 4 Nr 3 LPVG

  • Ja, jetzt wirds ganz verwirrend. Ich muss mir den Paragrafen auch nochmal durchlesen. Auf jeden Fall kam der Hinweis von der Rechtsschutzstelle der GEW BW, bzw.deren Vorsitzenden, Herrn Name von Mod, entfernt

    • Offizieller Beitrag

    Also, ich kann mir kein Land vorstellen, in dem Angestellte nicht durch den PR vertreten werden. Das widerspräche auch Bundesrecht.


    Hier in Hessen haben wir alle Angestelltenversetzungen auf dem Tisch. Alle!


    Kannst du das nochmal woanders überprüfen? Ich glaube es einfach nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Also, da wo du sagst (§71.11), steht es nicht. Kannst du es mal zitieren, mit Link?
    Würde mich wirklich mal interessieren, wie es sein kann, dass in einem Bundesland Angestellte keine zu vertretenden Beschäftigten sind!?? Das halte ich a) für einen Skandal und b) immer noch für den bundesweit geltenden Bestimmungen zuwiderlaufend.


    Ändert aber übrigens auch nix dran, dass sowohl PR als auch SbV deine Anliegen vertreten können und auch müssen. Wenn nicht über Mitbestimmung wie in den anderen Bundeslädern, dann halt über die immer gegebene Pflicht zur Vertretung der Anliegen der Beschäftigten auf deren Wunsch hin.


    Ich hab jetzt auch keine Lust stundenlang in dem Gesetz zu lesen, hab die Stelle immer noch nicht gefunden.
    Es kann aber auch nicht sein, dass ein Landesgesetz Bundesrecht widerspricht. http://www.gesetze-im-internet…JNR006930974BJNG001500314


    In Hessen steht auch noch die Todesstrafe im Gesetz (kein Witz :) ), nur dürfen wir sie aufgrund des Bundesrechts nicht mehr anwenden ...


    Alles sehr merkwürdig.

  • Nach intensivem Studium der Gesetztestexte muss ich leider sagen, doch Meike, teachtina har Recht.
    § 71 Abs.1 im LPVG des Landes BW weist zunächst die Abordnung über 2 Monate als mitbestimmungspflichtigen Tatbestand aus.
    Der Absatz 4 des gleichen Paragraphen klammert aber dann bestimmte Beschäftigtengruppen von dieser Mitbestimmung aus.
    Ausgenommen sind nach dieser Vorschrift explizit Lehrerinnen und Lehrer die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen.
    Dem entsprechenden PVG des Bundes ist nicht zu entnehmen, dass hier ein Rechtsrahmen für LPVGs der Länder gesetzt wird.
    Vielmehr sagen die ersten Paragraphen aus, dass sie eben nur für Bundesbeamte gelten.
    Das es qualitative Unterschiede zwischen dem Bundesgesetz und den jeweiligen LPVGs gibt haben wir in NRW z.B. bei den
    Freistellungsmöglichkeiten für Personalräte erfahren. Das Bundesrecht siehr hier wesentlich mehr Möglichkeiten als
    beispielsweise das LPVG NRW.
    Das bedeutet aber nicht, dass der Personalrat sich in BW nicht zu kümmern hätte. Auch wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt nicht
    mitbestimmungspflichtig war, so steht dem PR dennoch ein Innitiativrecht zu, um sich für die Belange der Kollegin einzusetzen.
    Möglicherweise liegt auch ein Verstoss gegen das Schwerbehindertengesetz vor, falls das zuständige Integrationsamt vor der
    Versetzung nicht angehört bzw. Bedenken vorgetragen hat. Hie hat der PR dann beispielsweise ein Informationsrecht und kann die
    Dienststelle um Stellungnahme bitten, obe ein entsprechende Anhörung erfolgt ist. Hier würde ich auf jeden Fall nochmal versuchen
    auch die Schwerbehindertenvertretung zusätzlich ins Boot zu holen.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

    • Offizieller Beitrag

    Das bedeutet aber nicht, dass der Personalrat sich in BW nicht zu kümmern hätte. Auch wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt nicht
    mitbestimmungspflichtig war, so steht dem PR dennoch ein Innitiativrecht zu, um sich für die Belange der Kollegin einzusetzen.
    Möglicherweise liegt auch ein Verstoss gegen das Schwerbehindertengesetz vor, falls das zuständige Integrationsamt vor der
    Versetzung nicht angehört bzw. Bedenken vorgetragen hat. Hie hat der PR dann beispielsweise ein Informationsrecht und kann die
    Dienststelle um Stellungnahme bitten, obe ein entsprechende Anhörung erfolgt ist. Hier würde ich auf jeden Fall nochmal versuchen
    auch die Schwerbehindertenvertretung zusätzlich ins Boot zu holen.


    So ist es.
    Und dass eine Beschäftigtengruppe von der Personalrätlichen Mitbestimmung ausgeschlossen ist - gerade die, die eh schon unterprivilegiert sind, was Arbeitsplatzsicherheit angeht, ist wirklich unglaublich. Dagegen sollte mal irgendeine Gruppe eine Sammelklage einreichen - in den allermeisten BL ist das nämlich unedenkbar. Ud ich bin immer noch der Meinung, dass es nicht nur eine Erweiterung der Bundesrechtsnorm darstellt, dass aller Beschäftigen Versetzung mitbestimmungspflichtig ist, sondern ihr zuwiderläuft.

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  • Bw war immer schon ein Bundesland der besonderen Art. Der BPR und der PR können zwar eingeschaltet werden, eine Versetzung aber nicht verhindern.

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