Würde ich nie unterschreiben! Ich mache Erste-Hilfe so gut wie möglich, aber nicht mehr! Würde noch nicht mal volljährigen Schülern eine Kopfschmerztablette oder eine Kohletablette zur Verfügung stellen. Und niemals ADHS-Medikamente verabreichen!
Verabreichung eines Medikaments
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Egal in welchem Zusammenhang - ich würde niemals im Dienst irgendeinen Haftungsausschluss oder irgendeinen Verzicht auf Ansprüche unterschreiben. Niemals! Man weiß nicht, wann und wie sowas zurückkommt und einen in den Arsch beißt.
Nele
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Ich hatte bislang nicht als Lehrerin das Problem, aber ich habe selbst zwei Kinder, die auf Klassenfahrten waren und die verschreibungspflichtige Medikamente nehmen müssen.
Die hätten sie sogar allein genommen, aber ich musste sie abgeben und genau angeben, in welcher Dosierung und was sie nehmen müssen. Die Lehrer haben die Medikamente dann jeweils ausgegeben. Es handelte sich dabei keineswegs um Vitaminpillen. Standen diese Lehrer jetzt mit einem Bein im Knast? Was wäre die Alternative? Dass die Kinder daheim bleiben?
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Ich (selber Erste-Hilfe Ausbilder) habe bei der ganzen Diskussion ein ganz praktisches Problem. Wenn der Hausarzt ein entsprechendes Medikamet verschrieben hat ist das ja schön und gut.
Sobald der Patient jedoch nicht mehr ansprechbar ist und seine eigenen Körperreaktionen nicht mehr unter Kontrolle hat, würde ich wegen der bestehenden Aspirationsgefahr niemals irgendetwas oral verabreichen. -
Standen diese Lehrer jetzt mit einem Bein im Knast?
Keine wirklich einfach zu beantwortende Frage und von BL zu BL unterschiedlich.
Zitathttp://www.gew-hanau.de/informationen/rechtsinformationen/
Im Folgenden Auszüge und Zusammenfassungen
aus der „Richtlinie zur Durchführung medizinischer Hilfsmaßnahmen an Schulen“ (Erlass vom 01.03.2009 IV.2- 651.260.150-3- Gült. Verz. Nr. 7200 – Amtsblatt 3/2009)
Grundsätze
„Schülerinnen und Schüler, die akut krank sind oder in Folge einer Erkrankung rekonvaleszieren, erholen sich grundsätzlich zu Hause, bis der normale Gesundheitszustand – in Zweifelsfällen nach ärztlichem
Urteil – wieder eingetreten ist. Eine Medikamentenverabreichung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule ist in einer solchen Situation im Normalfall nicht vorgesehen …“
Die Richtlinie unterscheidet drei Arten von Maßnahmen:
Medizinische Maßnahmen, die medizinischem Fachpersonal vorbehalten sind: „Sollte eine medizinische Versorgung mit einem körperlichen Eingriff einhergehen, wie beispielsweise beim Einführen eines Katheters, beim Legen von Sonden, bei der Verabreichung von Injektionen und beim Absaugen von Sputum, darf diese nur von medizinischem Fach- oder Pflegepersonal durchgeführt werden.“ Zu den medizinischen Maßnahmen gehört aber auch die Behandlung eines Zeckenbisses, weil er mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, bei dem Fehler gemacht werden können, aber auch alle Maßnahmen, die mit einem größeren Risiko verbunden sind. Medizinische Hilfsmaßnahmen, die auch durch geschulte und informierte Laien erfolgen können: „Medizinische Hilfsmaßnahmen können, sofern sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden und ohne größeres Risiko durchführbar sind, grundsätzlich von Lehrkräften sowie sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgenommen werden.“ Nothilfe: In Notsituationen sind „… alle in der Schule tätigen Personen zur "Ersten Hilfe" verpflichtet, um Maßnahmen zu ergreifen, die zur Überwindung der unmittelbaren Gefahr für das Leben und die Gesundheit notwendig und jeweils für die handelnde Person zumutbar sind.“Voraussetzungen für medizinische Hilfsmaßnahmen
„Voraussetzung … ist …, dass sich die Lehrkraft … dazu freiwillig schriftlich bereit erklärt hat und eine präzise ärztliche Verordnung, die sich nur auf eine medizinische Hilfsmaßnahme beziehen darf, und
eine schriftliche Vereinbarung zwischen Lehrkraft, Schulleiterin oder Schuleiter sowie mit den Personensorgebrechtigten, in der Regel den Eltern, vorliegt. … In diesem Fall übernimmt die Lehrkraft … nach entsprechender Übertragung der Aufgabe durch die Schulleiterin oder den Schulleiter die Verpflichtung für die regelmäßige Übernahme der Hilfsmaßnahmen. Damit ist die Durchführung der medizinischen Hilfsmaßnahmen Bestandteil des Schulbetriebs.“
Dabei sind die Sicherheitsregeln für die Medikamentenverabreichung zu beachten (siehe Kasten).„Sollten die Lehrkräfte, die sich zur Durchführung einer medizinischen Hilfsmaßnahme bereit erklärt haben, diese vorübergehend nicht durchführen können (zum Beispiel wegen Krankheit, dienstlicher Abwesenheit) sind die Eltern unverzüglich durch die Schulleitung davon zu informieren.“
Haftungsfragen
„Lehrkräfte …, die unter den gegebenen Voraussetzungen medizinische Hilfeleistungen an Schülerinnen und Schülern während der Schulzeit durchführen, sind … nach Maßgabe der §§ 104 ff. SGB VII vor Schadensersatzansprüchen wegen
eines Personenschadens geschützt.“ „Das "Haftungsprivileg" wirkt nicht bei vorsätzlichen Handlungen … Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Lehrkraft … besteht zudem ein Ersatzanspruch des Trägers ...http://www.gew-hanau.de/informationen/rechtsinformationen/
Die Haftung wurde im Zweifelsfall durchaus schon gerichtlich verhandelt und nicht immer ging das für die Lehrkraft gut aus. Man muss sich zumindest darüber im Klaren sein und seine Entscheidung danach treffen.
Dass die Kinder daheim bleiben?
In besagten Bundesländern oder in sehr kniffligen Fällen mit hohem gesundheitlichen Risiko: bevor Lehrer vor dem Richter landet: ja. Ehrlich gesagt. So leid es mir dann für die Kinder täte. Aber besser sie muffeln eine Woche, als dass sie schwer behindert aus der Sache herausgehen, weil ich etwas signifikant falsch gemacht habe. Bzw. man könnte dann noch über Mitfahrt der Eltern / eines ausgebildeten Betreuers / ...xy / nachdenken. Aber eines stünde für mich fest: ich tausche nicht ein einwöchiges Vergnügen eines Menschen, bei allem Verständnis, gegen meine strafrechtliche Integrität. Und ggf. gesundheitliche (für die Kinder) und rechtliche (für mich) Konsequenzen. Sorry. -
Bzw. man könnte dann noch über Mitfahrt der Eltern / eines ausgebildeten Betreuers / ...xy / nachdenken. Aber eines stünde für mich fest: ich tausche nicht ein einwöchiges Vergnügen eines Menschen, bei allem Verstädnis, gegen meine strafrechtliche Integrität. Und ggf. gesundheritliche (für die Kinder) und rechtliche (für mich) Konsequenzen. Sorry.
Ich verstehe das vollkommen. Danke für den Link.
Trotzdem frage ich mich, ob es überhaupt möglich ist, ein Kind von der Klassenfahrt auszuschließen (zu befreien? Es ist ja eine Pflichtveranstaltung), weil es medikamentenpflichtig ist. Das widerspricht ja dem Inklusionsgedanken. Kinder sind ja auch nicht automatisch krankgeschrieben, nur weil sie auf ein Medikament angewiesen sind.
In weniger kniffligen Fällen sollte das Vorgehen, so wie ich es geschildert habe, doch in Ordnung sein: Lehrer wird schriftlich informiert, hat Notfall- und Arztnummer.
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Trotzdem frage ich mich, ob es überhaupt möglich ist, ein Kind von der Klassenfahrt auszuschließen (zu befreien? Es ist ja eine Pflichtveranstaltung), weil es medikamentenpflichtig ist. Das widerspricht ja dem Inklusionsgedanken. Kinder sind ja auch nicht automatisch krankgeschrieben, nur weil sie auf ein Medikament angewiesen sind.
Das soll sich die nächst höhere Instanz überlegen wenn sich keine Lehrkraft findet, die die Medikamente verabreichen will.
In weniger kniffligen Fällen sollte das Vorgehen, so wie ich es geschildert habe, doch in Ordnung sein: Lehrer wird schriftlich informiert, hat Notfall- und Arztnummer.
Ändert nichts an der grundsätzlichen rechtlichen Lage
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Ich glaube, wir reden hier über unterschiedliche Sachen:
1. Medikamente verabreichen in Notsituationen: das würde ich als Lehrer nie machen. Und niemals vorher einen Haftungsausschluss unterschrieben.
2. Medikamente Kindern aushändigen, die auf Klassenfahrt sind. Wenn ein Kind auf Klassenfahrt ist, dann ist es auch nicht lebensbedrohlich erkrankt. Und wenn es das Medikament selber nehmen kann, dann soll es das bitte auch selbst tun. -
2. Medikamente Kindern aushändigen, die auf Klassenfahrt sind. Wenn ein Kind auf Klassenfahrt ist, dann ist es auch nicht lebensbedrohlich erkrankt. Und wenn es das Medikament selber nehmen kann, dann soll es das bitte auch selbst tun.
Das dürfen die Kinder bei uns eben nicht. Die Medikamente *müssen* den Lehrkräften übergeben werden.
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2. Medikamente Kindern aushändigen, die auf Klassenfahrt sind. Wenn ein Kind auf Klassenfahrt ist, dann ist es auch nicht lebensbedrohlich erkrankt. Und wenn es das Medikament selber nehmen kann, dann soll es das bitte auch selbst tun.
Wieso sollte man dafür die Verantwortung übernehmen (inkl. korrekte Lagerung, Einnahmezeiten überwachen etc.)? Entweder kann es der Schüler oder er kann es nicht. Kann er es nicht ist das keine Aufgabe, die man als Lehrer übernehmen sollte/muss.
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Das dürfen die Kinder bei uns eben nicht. Die Medikamente *müssen* den Lehrkräften übergeben werden.
Auf welcher Grundlage?
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Dieser thread wird im Rechtsforum diskutiert, bei recht.de ... die Meinungen kann man gleich auch noch zur Kenntnis nehmen, der Vollständigkeit halber
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Da ich ja die Frage gestellt hatte, hier der aktuelle Stand:
Es handelt sich bei dem zu verabreichenden Medikament und eine Lösung, nicht um ein Tablette.
Wir sind durch eine entsprechende Erklärung der Eltern von der Haftung befreit, dürfen als "private Gefälligkeit" das Medikament in den Mund geben, sind aber dienstlich nicht dazu verpflichtet und müssen in jedem Fall auch noch unverzüglich den Notarzt rufen. -
Wir sind durch eine entsprechende Erklärung der Eltern von der Haftung befreit, (...)
Wurde diese Erklärung juristisch geprüft?
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Bei uns in BaWü DÜRFEN die Lehrer Medikamente verabreichen. Sie müssen es jedoch nicht. Und: Sie können nicht haftbar gemacht werden. Kam letztes Jahr erst ne neue Verwaltungsvorschrift raus.
In obigem Fall würde ich die Haftung aber vorab juristisch prüfen lassen. Sicher ist sicher……. -
Das Problem was ich sehe ist, dass die Eltern evtl. rechtmäßig die Lehrkraft/das Land von Ersatzansprüchen ihres Kindes freistellen kann. Von möglichen erwachsenden Ansprüchen Dritter (namentlich Sozialversicherungsträger s. u.a. §116 SGB X ) können einen die Eltern kaum freistellen.
Es hat schon einen guten Grund, das die meisten Bundesländer die Amtshaftung für solche Ereignisse ausschließen. Das kann nämlich mitunter recht teuer werden.
EDIT: Es sollte im Übrigen geprüft werden ob durch die Bereiterklärung zur Gabe evtl. sogar eine Garantenpflicht eigegangen wird.
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Zitat
"Erzieher und Lehrer haften nur, wenn im Rahmen der Medikamentengabe vorsätzlich ein Fehler begangen wird", sagt Sabine Westermann. Wie die Berliner Rechtsanwältin für Gesundheitsrecht erläutert, greife andernfalls die gesetzliche Unfallversicherung - sofern es sich um eine äußere Einwirkung wie etwa das Spritzen von Insulin handelt. "Abgesehen davon befindet man sich in einer rechtlichen Grauzone. Deshalb sind für diese Fälle genaue schriftliche Absprachen zwischen Eltern und Lehrern sehr wichtig", so Westermann. Übernehmen Lehrer und Erzieher die Betreuung, sei es besonders wichtig, dass die Eltern für sie jederzeit ansprechbar sind und ihnen alle nötigen Informationen zukommen lassen.
http://www.spiegel.de/gesundhe…eberfordert-a-997472.html
Das Problem steckt wie immer in der "rechtlichen Grauzone": WENN etwas schiefgeht, gibt es mit Sicherheit Diskussionen und eventuell sogar einen Prozess um die "genauen schriftlichen Absprachen": Insbesondere Juristen wissen, dass Worte viel Interpretationspielraum lassen, gerade wenn sie von Nicht-Juristen (was bei solchen Absprachen der Regelfall sein sollte) verfasst werden. Und die "Beweislast", dass man sich GENAU an die Absprachen gehalten halt, liegt im Zweifel bei wem? Richtig.
SPON und der Gesetzgeber sollten endlich verstehen: Das Problem lässt sich nur lösen, wenn man für diese Frage ein eindeutig geregeltes "Haftungsprivilig" für Lehrkrafte schafft, dass diese unter keinen Umständen haften müssen (außer bei Vorsatz, aber den kann man wohl ausschließen). Das muss so klar im Gesetz stehen, dass es auch jeder Laie auf Anhieb kapiert.
Und: Warum gibt es in den Schulen keine medizinischen Fachkräfte ("Schulkrankenschwester"), wie das in andere Ländern selbstverständlich ist? Gerade im Zusammenhang mit der Inklusion fragt man sich, warum man den offensichtlichen Bedarf weiter ignoriert. Ach ja, Inklusion soll ja mindestens kostenneutral ablaufen, besser noch Geld sparen...
Gruß !
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Hallo zusammen,
ich mische hier auch noch einmal mit. Ich fahre demnächst auf eine Klassenfahrt und wurde von der Mutter einer Schülerin netterweise daraufhingewiesen, dass ich ihrer Tochter während der Fahrt ihre Medikamente verabreichen muss und sie immer erinnern muss, weil sie es vergisst... (Ich liebe solche Gespräche...). Es handelt sich dabei um ein verschreibungspflichtiges Medikament, dass dem Betäubungsmittelgesetz unterliegt.
Zunächst einmal habe ich geklärt, dass ich die Verantwortung für die genaue und zeitgemäße Einnahme eines solchen Medikamentes nicht verantworten werde (Kind ist 14). Weiterhin frage ich mich, wo ein solches Medikament gelagert werden muss? Es kann ja schlecht in der Tasche des Schülers rumfliegen, in meinem Zimmer möchte ich es jedoch auch nicht haben (Male mir schon wieder den Extremfall aus: Tumult auf dem Flur, ich renne raus und kläre ne Prügelei und in der Zeit räumt mir einer das Zimmer leer..). Ich weiß, es klingt vielleicht übertrieben, doch ich habe so einen Fall schon miterleben müssen, dass bei einem Kollegen in einer ähnlichen Situation Medikamente abhanden gekommen sind.
Die Mutter ist außerdem ständig mit dem Thema "Verklagen" unterwegs, da muss ich auf der sicheren Seite stehen.Wir haben nun bereits mit der Schulleitung ein Gespräch gehabt und mich der Verantwortung über die Medikamenteneinnahme und -gabe schriftlich enthoben. Nun suche ich jedoch noch Vorgaben, wie ein derartiges Medikament gelagert werden muss. Im Land der Bürokratie sollte so etwas doch zu finden sein...
Danke für eure Hinweise!
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Mir wäre das zu heikel. Ich würde die Schülerin nicht mitnehmen.
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Wir haben nun bereits mit der Schulleitung ein Gespräch gehabt und mich der Verantwortung über die Medikamenteneinnahme und -gabe schriftlich enthoben. Nun suche ich jedoch noch Vorgaben, wie ein derartiges Medikament gelagert werden muss.
Du bist von der o.g. Verantwortung enthoben und daher sollte es Dir völlig Hupe sein, wie und wo das Medikament gelagert wird. Es ist nicht Dein Problem !
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