Wir hatten gestern TKO und unsere Vorsitzende hat einer Mutter, die ihren volljährigen Sohn begleiten wollte (Androhung der Entlassung aufgrund hoher unentschuldigter Fehlzeiten) diese Begleitung verwehrt mit der Begründung, wenn Schüler volljährig seien, dann gehe das nicht. Ich fand das per se schonmal unmöglich, weil die Mutter sich extra frei genommen hat und der Sohn sie gerne dabei gehabt hätte. Ich wüsste gerne, ob das so rechtens ist bzw. wo man das nachlesen kann, ich finde dazu nichts. Danke!!!
Teilkonferenz Ordnungsmaßnahmen - Begleitung bei der "Anhörung" durch Eltern
-
-
Hallo,
im §53 Ordnungsmaßnahmen, wird nicht zwischen minder- und volljährigen SuS unterschieden. Da steht sogar: 8. Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und deren Eltern Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen
Wenn es also nicht noch irgendwo einen Paragraphen gibt, der zwischen minder- und volljährigen SuS unterscheidet, hat eure Vorsitzende falsch gehandelt. Dass das menschlich zumindest fragwürdig scheint (zumindest ohne begleitende Umstände zu kennen) kommt noch hinzu.
Lieben Gruß,
dzeneriffa
-
Nach §123 Schulgesetz NRW nehmen volljährige SuS ihre Rechte in vollem Umfang selbst wahr; die Eltern sind dann formaljuristisch zunächst außen vor. Beispielsweise müssen Schüler auch einwilligen, dass den Eltern bei Gefährdung des Abschlusses eine Mitteilung zugeht.
Praxis bei uns ist, alle SuS unterschreiben zu lassen, dass ihre Eltern angesprochen werden dürfen, falls sich Gesprächsbedarf ergibt; sie müssen dem dann eigens widersprechen.Die im Beispiel genannte Handlungsweise könnte also rein formal durchaus haltbar sein, da zudem als mögliche Vertrauenspersonen nur LehrerInnen oder SchülerInnnen in §53 SchulG genannt werden (dass das Verhalten gegenüber der Mutter gleichwohl indiskutabel ist, brauche ich wohl nicht anzumerken...)
Gruß, JJ
-
Und weil ich so neugierig war, kann ich jetzt auch endlich PDF-Dokumente schneller durchsuchen
Tastaturkürzel und TE sei Dank hab ich heute noch was gelernt
-
In erster Linie entscheidend ist immer die Rechtslage; man kann das als Lehrer kritisieren, daran halten muss man sich aber immer. Es steht aber immer die Möglichkeit offen, die Rechtsvorschriften im Rahmen des Ermessensspielraums zu interpretieren! Wenn der Schulleiter als Vorsitzender der Teilkonferenz den §53 so interpretiert, dass Eltern (die ja bei Volljährigen nicht mehr Erziehungsberechtigte sind) teilnehmen und wenn sich die Schule dazu noch das Einverständnis aller Beteiligten quittieren lässt, wüsste ich nicht, was gegen die Teilnahme sprechen würde.
Wenn es einen Dezernenten stört, wird er schon sein Veto erheben, aber das kann man immer noch in aller Ruhe abwarten.
Nele
-
Ich verweise da auf § 14 (IV) VwVfG NRW - dieses dürfte dabei zu beachten sein.
-
Ich verweise da auf § 14 (IV) VwVfG NRW - dieses dürfte dabei zu beachten sein.
Och, da kontere ich doch locker mit §2 Abs.3 Nr.3...
Schaut lieber ins Schulgesetz von NRW, da müsste das stehen.
Gruß !
Werbung