Hallo Zusammen,
inwieweit darf ein Abteilungsleiter einer hessischen Schule die pädagogische Freiheit "seiner" Lehrer einschränken?
Im Hessischen Schulgesetz finde ich in §86, Abs.2 folgendes:
ZitatDie Lehrerinnen und Lehrer erziehen, unterrichten, beraten und betreuen in eigener Ver-
antwortung im Rahmen der Grundsätze und Ziele der §§ 1 bis 3 sowie der sonstigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und der Konferenzbeschlüsse. Die für die Unterrichts- und Erziehungs-
arbeit der Lehrerin oder des Lehrers erforderliche pädagogische Freiheit darf durch Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und Konferenzbeschlüsse nicht unnötig oder unzumutbar eingeengt
werden.
Und in der Dienstordnung für hessische Lehrkräfte dieses:
ZitatDie Lehrkräfte erziehen, unterrichten, beraten und
betreuen in eigener Verantwortung und pädagogischer
Freiheit im Rahmen der Grundsätze und Ziele der §§ 1
bis 3 des Schulgesetzes sowie der sonstigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und der Konferenzbeschlüsse
(§ 86 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Schulgesetzes).
Was bedeuted in diesem Kontext "unzumutbar" bzw. "unnötig"?
Gibt es weitere Bestimmungen, die Einschränkungen ermöglichen?
Darf es soweit gehen, dass die Anzahl der Folien (keine Angst, es geht nicht um"Daumenkino", sondern um eine niedrige zweistellige Anzahl) eingeschränkt wird, konkrete Folieninhalte vorgegeben bzw. verändert werden?
Grüße
Steffen