Fälschliche Aufnahme an Schule begünstigender Verwaltungsakt?

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    Ich wundere mich nur ein wenig. Pädagogisch mag es sinnvoll sein, aber die Schülerin erfüllt nicht die Zugangsvoraussetzungen, wenn ich es richtig lese. Wie willst du da (selbst mit Jugenamt und schulpsychologischen Dienst) Recht bekommen?


    kl. grau-weiße Katze

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    Ich wundere mich nur ein wenig. Pädagogisch mag es sinnvoll sein, aber die Schülerin erfüllt nicht die Zugangsvoraussetzungen, wenn ich es richtig lese. Wie willst du da (selbst mit Jugenamt und schulpsychologischen Dienst) Recht bekommen?


    kl. grau-weiße Katze


    Begünstigender Verwaltungsakt: kurz gesagt, wenn der Staat zu deinen Gunsten einen Fehler macht, und das hinterher bemerkt, dann darf er es i.d.R. nicht zurücknehmen, da der Bürger hier einen Vertrauensschutz hat. Deswegen ist mein Schulleiter auch so hinterher, dass bei und alle Bewerbungen mehrfach gesprüft werden, um eben nicht in die Situation zu kommen.

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    Aha, und bei deinem Schulleiter findest du das okay und bei dem, wo deine Schülerin (zu Unrecht) ist, ist das völlig unpädagogisch und menschenfeindlich...?

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    Aha, und bei deinem Schulleiter findest du das okay und bei dem, wo deine Schülerin (zu Unrecht) ist, ist das völlig unpädagogisch und menschenfeindlich...?


    Da habe ich mich falsch ausgedrückt vielleicht. Wenn wir jetzt feststellen würden, dass wir jemanden fälschlich aufgenommen hätten, dann würden wir damit leben und eben so gut wie möglich fördern (ist mir sogar schon passiert, endete dann auch in einem passablen Abschluss). Wir prüfen aber eben vorher genau, um nur Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, die die Voraussetzungen haben, und das (und jetzt kommt der entscheidende Punkt) frühzeitig mitzuteilen, damit sie sich Alternativen suchen können. Da stehen wir auch gerne für Beratung zur Verfügung, obwohl es ja formal gar nicht unsere Schüler sind. Die Schülerin, von de ich hier schreibe, hätte im Sommer ja noch einen Ausbildungsplatz suchen können, wenn sie jetzt gehen muss, ist das komplette Jahr verloren.

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    Heute kam es schriftlich vom Schulamt, bin gerade beim Widerspruch tippen und noch am überlegen, ob wir da gleich die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Schulleiter nachschieben.

  • Begünstigender Verwaltungsakt: kurz gesagt, wenn der Staat zu deinen Gunsten einen Fehler macht, und das hinterher bemerkt, dann darf er es i.d.R. nicht zurücknehmen, da der Bürger hier einen Vertrauensschutz hat. Deswegen ist mein Schulleiter auch so hinterher, dass bei und alle Bewerbungen mehrfach gesprüft werden, um eben nicht in die Situation zu kommen.


    Wie der Fall schulrechtlich genau zu beurteilen ist, das kann ich auch nicht sagen. Aber allgemein gelten für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte §§ 48 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (hier für Hessen) und nach § 48 Abs. 3 folgt, dass rechtswidrige, begünstigende Verwaltungsakte, die nicht eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind, zurück genommen werden können. Die Behörde hat dann den Vermögensschaden zu ersetzen, den der Betroffene erlitten hat, indem er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat.
    Vielleicht gibt es aber ja noch eine spezielle schulrechtliche Vorschrift....
    LG, Luke

  • Weiß jetzt auch nicht, ob eine Dienstaufsichtsbeschwerde sinnvoll ist. Was soll denn der Gegenstand sein? Dass der Schulleiter einen Fehler gemacht hat? Das kann jedem passieren, auch wenn es natürlich nicht schön ist. Ich würde die Fronten nicht weiter verhärten und lieber gemeinsam nach Lösungen suchen.


    Und angenommen, die Schülerin bleibt auf der Schule- du hast erwähnt, dass ihre Klausuren in den letzten Wochen schon nicht gut waren. Wenn sie nach einem Jahr durchfällt, beklagst du dich wieder, dass die Schule das hätte wissen müssen und sie hätten ausschulen müssen?

    Also jetzt mal mit meinem Anwalt telefoniert, er schließt sich in allen Punkten meinem Stsndpunkt an.

    Klar tut er das, er lebt ja schließlich davon.

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    Wie der Fall schulrechtlich genau zu beurteilen ist, das kann ich auch nicht sagen. Aber allgemein gelten für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte §§ 48 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (hier für Hessen) und nach § 48 Abs. 3 folgt, dass rechtswidrige, begünstigende Verwaltungsakte, die nicht eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind, zurück genommen werden können. Die Behörde hat dann den Vermögensschaden zu ersetzen, den der Betroffene erlitten hat, indem er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat.
    Vielleicht gibt es aber ja noch eine spezielle schulrechtliche Vorschrift....
    LG, Lukfe


    Bist du sicher, dass du bei Hessen geguckt hast? Das mit Geld- und Sachleistungen und deren Rücknahme ist in Abs. 2 geregelt, und letztendlich an den Vorsatz des Begünstigten gebunden, Absatz 3 regelt nur die von dir erwähnten Schadensersatzmöglichkeiten.

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    Und angenommen, die Schülerin bleibt auf der Schule- du hast erwähnt, dass ihre Klausuren in den letzten Wochen schon nicht gut waren. Wenn sie nach einem Jahr durchfällt, beklagst du dich wieder, dass die Schule das hätte wissen müssen und sie hätten ausschulen müssen?

    Klar tut er das, er lebt ja schließlich davon.



    Also, die Möglichkeit der gütlichen Einigung besteht ja nicht mehr, da sie ja mit heutigem Tage ausgeschult wurde. Das haben wir ja auch versucht. Jetzt bleibt nur noch der Rechtsweg. Und die verhauene Klausur war unmittelbar nach der Eröffnung des bevorstehenden Schulrauswurfs, da würden die meisten Lehrer auch versagen. Dass sie es vielleicht nicht schafft, weiß sie auch. Die 11 nicht zu schaffen wäre ja auch erstmal kein Verlust, dann hätte sie es bis zum Sommer probieren können. Wenn sie jetzt die Schule verlassen muss, hängt sie vermutlich such bis zum Sommer rum.


    Und was meinen Anwalt angeht, mit dem arbeite ich schon seit Jahren zusammen, der hat mir durchaus auch schon mal gesagt wenn ich schlechte Chancen hatte.

  • Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes,
    nachzulesen unter http://www.rv.hessenrecht.hess….hl=1#jlr-VwVfGHE2010pP48


    § 48 Abs. 1: Ein rechtswidriger VA, der ein Recht oder rechtlich erheblichen Vorteil gewährt, darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2-4 zurück genommen werden.
    Abs. 2 nicht einschlägig, da die Aufnahme in die gymn. Oberstufe keine einmalige oder laufende Geldleistung oder eine teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist. Daher gilt Abs. 2, aus dem sich ergibt, dass alle anderen rw VAs zurückgenommen werden können, wobei die Behörde auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen hat. Abs. 4 regelt Fristen.


    LG, Luke


    PS: Vielleicht liegt der Entscheidung bzgl. der Ausschulung ein Ermessensfehler vor? Immerhin handelt es sich bei § 48 um eine "kann"-Regelung, d.h. die Behörden haben eine Ermessensentscheidung zu treffen. Wenn SL und Schulamt ihre Entscheidung damit begründen, die Schülerin "müsse" ausgeschult werden, liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor. Die Entscheidung ist damit ermessensfehlerhaft und folglich rechtswidrig.

    • Offizieller Beitrag


    PS: Vielleicht liegt der Entscheidung bzgl. der Ausschulung ein Ermessensfehler vor? Immerhin handelt es sich bei § 48 um eine "kann"-Regelung, d.h. die Behörden haben eine Ermessensentscheidung zu treffen. Wenn SL und Schulamt ihre Entscheidung damit begründen, die Schülerin "müsse" ausgeschult werden, liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor. Die Entscheidung ist damit ermessensfehlerhaft und folglich rechtswidrig.


    Danke, das ist ein sehr guter Punkt, da bin ich auch noch nicht drauf gekommen.

  • Man kann -sollte eine Ermessensentscheidung von der Schulbehörde getroffen worden sein- vielleicht auch daran denken: Es sind iRd § 48 III VwVfG Fälle immaterieller Begünstigung (z.B. Einbürgerung) denkbar, bei denen eine Geldentschädigung keinen hinreichenden Ausgleich gewähren kann. Dann kann das diesbezügliche Aufhebungsermessen dahingehend reduziert sein, dass eine Aufhebung ermessensfehlerhaft wäre. (http://www.hemmer.de/repetitorium/rep_pdf/15__48_49_neu.pdf). Die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe, immerhin einer von Art. 12 GG geschützten Ausbildungsstätte, könnte als solche immaterielle Begünstigung subsumiert werden.

  • Haha. :_o_D Jura, meine heimliche Leidenschaft... Im Ernst, lies den Bescheid und die Begründung gut durch. Dann ergeben sich vielleicht Angriffspunkte. Ob die Schülerin später-solltet ihr Erfolg haben- auch glücklich wird, steht auf einem anderen Papier. Hängt wohl auch von ihrer psychischen Belastbarkeit ab. Sie stände ja natürlich sehr unter Beobachtung...

    • Offizieller Beitrag

    So langsam nervt es. Widerspruch ist raus, aber der Schulleiter ist untergetaucht und sein Stellvertreter lässt sie ohne Erlaubnis des Schulamts trotz aufschiebender Wirkung nicht in die Schule. Also hat der Anwalt jetzt dem Schulamt eine Frist gesetzt, ansonsten wird Mittwoch geklagt bzw. die einstweiliger Verfügung beantragt.

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    Noch ein Nachtrag: Das Staatliche Schulamt hat nun den Schulleiter nach der Friststetzung durch den Anwalt angewiesen, die Schülerin bis zum Ende des Verfahrens wieder am Unterricht teilnehmen zu lassen. Ich bin jetzt aber mal gespannt, wie die Schule jetzt bezüglich verpasster Klausuren vorgeht.

  • Gut, dass sie bis zum Abschluss des Verfahrens erst mal weiter am Unterricht teilnehmen darf. Ich hoffe, dass die Behördenmühlen ausnahmsweise mal etwas schneller mahlen und die Schülerin nicht so lange zittern muss bis eine Entscheidung fällt. Nervenaufreibend genug ist es ja.

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    Eigentlich wäre jetzt das Gegenteil gut ... wenn das Verfahren bis zum Sommer nicht entschieden ist, hat sie ja (entsprechende Noten vorausgesetzt) die Zulassung zu Q1, damit wäre dann das ganze Verfahren hinfällig. Mein Anwalt sagte auch, sollte es durch alle Instanzen gehen, könnte man in 10 Jahren mit einer Entscheidung rechnen.

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