Klassenkonferenz Baden-Württemberg bei Fehlverhalten

  • Ich habe folgendes Problem und würde mich freuen, wenn mir jemand von euch weiterhelfen könnte:
    Ich habe eine Kooperationsklasse (9.Klasse, Kooperation WRS-BS), in der die Schüler eine Probezeit bis DEzember haben und innerhalb dieser Zeit jederzeit aus der KLasse ausgeschlossen werden können und zurück an die abgebende Schule müssen. Jetzt haben sich zwei Schülerinnen mehrfach "daneben " benommen und ews müssen Maßnahmen beraten und beschlossen werden.
    In der Berufsschule, mit der wir kooperieren, wird das immer so gehandhabt, dass die Klassenkonferenz in üblicher Zusammensetzung (alle Lehrer der Klasse + Schulleitung) den Fall besprechen (Eltern und Schüler vor der Tür), dann die Eltern und den Schüler anhören, dann die Maßnahmen beschließen (Eltern und Schüler wieder vor der Tür) und zum Schluss den Eltern und dem Schüler den Beshluss verkünden.
    Meine Schulleitung (WRS) lehnt dieses Vorhaben ab, da rechtlich nicht in Ordnung und möchte, dass wir uns quasi dreimal treffen:
    erst Klako mit Lehrern+SL, dann Eltern+S anhören, dann wieder Klako mit L+SL mit Beschluss, dann Beschluss mitteilen.
    Ich halte das für Ressourcen-Verschwendung!!!!


    Jetzt zu meiner Frage:
    Ich konnte im Schulgesetz Ba-Wü nichts finden, ob das Vorgehen der Berufsschule rechtlich nicht in Ordnung ist...
    Wer ist fit im Schulrecht und kann mir weiterhelfen?


    Danke fürs Lesen und ich hoffe sehr auf eure Antwort...


  • In der Berufsschule, mit der wir kooperieren, wird das immer so gehandhabt, dass die Klassenkonferenz in üblicher Zusammensetzung (alle Lehrer der Klasse + Schulleitung) den Fall besprechen (Eltern und Schüler vor der Tür), dann die Eltern und den Schüler anhören, dann die Maßnahmen beschließen (Eltern und Schüler wieder vor der Tür) und zum Schluss den Eltern und dem Schüler den Beshluss verkünden.
    Meine Schulleitung (WRS) lehnt dieses Vorhaben ab, da rechtlich nicht in Ordnung und möchte, dass wir uns quasi dreimal treffen:
    erst Klako mit Lehrern+SL, dann Eltern+S anhören, dann wieder Klako mit L+SL mit Beschluss, dann Beschluss mitteilen.


    Das ist doch nicht unvereinbar??!! 14 Uhr Klassenkonferenz, 14:40 Uhr Anhörung, 15 Uhr Klassenkonferenz und anschließend Mitteilung des Beschlusses. Drei Treffen also. Selbst wenn Euer Schulgesetz drei Treffen vorschreiben sollte, warum sollten diese an drei verschiedenen Tagen stattfinden müssen?

  • soweit ich es jetzt herausgelesen habe, werden nicht mal drei Treffen o.ä. vorgeschrieben!
    Im Gegenteil: im Schulgesetz Ba-Wü habe ich jetzt gefunden, dass die KlaKo überhaupt erst ab Unterrichtsausschluss >5 Tagen einberufen werden.
    Für alles andere ist der Schulleiter alleine verantwortlich.

  • Was möchtet ihr denn genau beschließen? (Lese ich richtig, dass ihr die Schülerinnen der Schule verweisen wollt???)
    Je "höher" die angestrebte Erziehungs- und bzw. Ordnungsmaßnahme ist, desto mehr solltet ihr auf die Rechte der betroffenen Schülerinnen bzw. deren Erziehungsberechtigten achten (Anhörung; Einhaltung von Ladungsfristen, damit sie ausreichend Gelegenheit haben, zu erscheinen/sich vorzubereiten) und dies "penibelst" dokumentieren.
    Auch muss in der Klassenkonferenz genauestens besprochen und dokumentiert werden, was warum "verhängt" wird (ob überhaupt etwas verhängt werden muss) & warum es nicht eine andere ("niedrigere") Maßnahme sein kann.


    Es gibt mit Sicherheit einen schulrechtlichen Ansprechpartner in eurer Schulbehörde, den sollte euer Schulleiter bei "höheren" Maßnahmen (dass sind die im jeweiligen Schulgesetz in der Liste weiter unter stehenden, in BW also hier: http://www.landesrecht-bw.de/j…bsbawueprod.psml&max=true ) sowieso zuvor befragen, für den Fall, dass es zu einem Widerspruch kommt. (Übrigens: Man sollte bei Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen prüfen, ob man den Widerspruch ausschließt/ausschließen kann. Ein Widerspruch hat nämlich aufschiebende Wirkung. Wird z.B. ein Schüler von der Klassenfahrt ausgeschlossen (die in zwei Wochen stattfinden soll) und gibt es den Widerspruch, wird der Schüler aller Voraussicht nach eben doch an der Fahrt teilnehmen dürfen müssen.)


    Es gibt mehrere Kommentare zum Schulrecht BW (eine schnelle Google-Suche liefert z.B. http://www.amazon.de/Schulgesetz-Baden-W%C3%BCrtemberg-Kommentar-f%C3%BCr-Praxis/dp/355601209X?tag=lf-21 [Anzeige] , http://shop.wolterskluwer.de/w…-5,carl-link-verlag,1135/ , http://www.beck-shop.de/Woerz-…ctview.aspx?product=32495 oder http://www.amazon.de/Schulrecht-Baden-W%C3%BCrttemberg-Felix-Ebert/dp/3415051080/ref=sr_1_2?s=books&ie=UTF8&qid=1381657781&sr=1-2&keywords=boorberg+schulrecht+baden&tag=lf-21 [Anzeige]. Falls es sowas (in aktueller Fassung!) bei euch an der Schule noch nicht gibt, solltet ihr es vielleicht anschaffen. Darin befindet sich neben dem "einfachen" Gesetzestext immer auch eine Erklärung der einzelnen §§, Beispiele aus der Praxis, Beispiele für Gerichtsurteile, immer direkt im Anschluss an z.B. den §90...


    PS:
    bei Bedarf: Ablaufschema, Anschreiben etc. per PN/E-Mail - allerdings "falsches" Bundesland

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