Muss man als Lehrer auf die Homepage der Schule?

  • Hallo!


    Bei vielen Schulen ist es ja üblich, dass die Lehrer auf der Homepage der Schule vorgestellt werden mit Namen und Foto.


    Ich möchte sowas bei mir auf keinen Fall machen müssen. Wer kann mir denn sagen, wie das in der Praxis aussieht? Kann man dazu verpflichtet werden, dass man als Lehrer oder Referendar auf der Homepage der Schule genannt wird?


    Gruss

    • Offizieller Beitrag

    Ich hab jetzt nicht den ganzen Thread im Kopf, aber das hatten wir hier schonmal:
    Foto auf Schulseite ?


    Edit: Hmm, hier geht es explizit aber um das Foto: Foto auf Schulseite ?

    Bolzbold #5

    Gutmensch und Spaß dabei (= das GG und der Diensteid sind schon 'ne gute Sache 😉)

    "Und hast du die Ausrufezeichen bemerkt? Es sind fünf. Ein sicheres Zeichen dafür, dass jemand die Unterhose auf dem Kopf trägt." (T. Pratchett)

    Einmal editiert, zuletzt von jotto-mit-schaf ()

  • Bei Lehrer-online kann man nachlesen:


    "Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal
    Auch
    für die Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal gilt das zur
    Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei Schülerinnen und Schülern
    Gesagte. Das heißt: Ohne Einwilligung dürfen deren personenbezogene
    Daten auf der Schulhomepage normalerweise nicht frei veröffentlicht
    werden. Dies gilt auch für Namenslisten von Lehrkräften und
    Elternvertretern oder ähnliche Verzeichnisse.
    Keine Einwilligung bei Schulleitung und Webmastern
    Eine
    Einschränkung bezüglich des Einwilligungserfordernis ist aber allgemein
    bei solchen Personen anerkannt, die aufgrund ihrer Funktion nicht nur
    innerhalb der Schule, sondern auch nach außen hin auftreten, wie
    insbesondere die Schulleitung oder der / die Webmaster. Letzteres
    rechtfertigt aber nur eine Bekanntgabe derjenigen personenbezogenen
    Daten, die in dienstlichem Zusammenhang stehen, wie etwa den Namen oder
    die schulischen Kontaktinformationen (dienstliche Adresse,
    Telefonnummer, E-Mail-Adresse).
    Tipp: Sorgfältige Planung
    Planen
    Sie eine Verarbeitung personenbezogener Daten auf einer Schulhomepage,
    so sollte unbedingt mit allen Betroffenen zunächst abgeklärt werden, ob
    und gegebenenfalls in welchem Umfang dies in Betracht kommt. Einem
    offenen und geschickten Vorgehen, bei dem die Ziele des Projekts
    verdeutlicht werden, kommt dabei große Bedeutung zu. Bei der Auswahl der
    Daten, die Sie veröffentlichen wollen, sollten dabei nicht nur
    rechtliche Aspekte eine Rolle spielen, sondern auch pädagogische Fragen
    und die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler beachtet werden.


    Besteht
    eine grundsätzliche Einigung über die Veröffentlichung bestimmter
    personenbezogener Daten im Internet, so muss von allen Betroffenen eine
    schriftliche Einwilligung eingeholt werden.


    Verweigern Einzelne
    ihre Einwilligung, so ist dies zu respektieren und auf die Nennung der
    entsprechenden personenbezogenen Daten zwingend zu verzichten."


    Soweit lehrer-online.
    Ich meine mich zu erinnern, dass in NRW Lehrerlisten zulässig sind, aber ich weiß nicht mehr, wo ich es gelesen habe. Weiß es jemand?
    Und: Gib KEIN Einverständnis zum Foto. Das kann schneller missbraucht werden, als es wieder aus dem Netz gelöscht ist.
    Gruß,
    putzi

    "I think it would be a great idea." (Mohandas Karamchand Gandhi when asked what he thought of western civilization)

  • Bin Webmaster unserer Homepage und wir haben das auch diskutiert. Es gibt etliche Kollegen, die nicht genannt oder mit Bild gezeigt werden wollen. Daher habe wir keine Lehrerliste (Namen oder Kürzel oder Fotos oder sonstwas). Die SL und ein paar andere Personen sind mit drauf. Diese haben aber eingewilligt.


    Daher: nein. Man muss nicht. Auch: Recht am eigenen Bild.


    Grüße
    Raket-O-Katz

  • Hallo Zusammen,


    auch das scheint mal wieder von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich zu sein.


    Für Rheinland-Pfalz schreibt der Landesdatenschutzbeauftragte:


    Zitat

    Eigene Homepage
    Unterhält eine Schule eine eigene Homepage, so gilt für das Einstellen personenbezogener Daten ins Internet Folgendes (so auch im 17. Tätigkeitsbericht, Tz. 8.1.7):
    Bei Lehrkräften dürfen grundsätzlich ohne deren Einwilligung Name, Lehrbefähigung und Funktion veröffentlicht werden. [...] Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung hat zur Stärkung der Rechte der Bediensteten empfohlen, bei Lehrerinnen und Lehrern, die nicht der Schulleitung angehören, die Einwilligung zur Veröffentlichung auch von Name, Lehrbefähigung und Funktion einzuholen.
    [...]
    Bilder von Schülern und Lehrern dürfen im Internet nur mit Zustimmung der Betroffenen veröffentlicht werden.


    Die Einwilligung ist hier (RLP) also kein "muss".


    Die Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen (Baden-Württemberg) hingegen schreibt (Frage 18):

    Zitat

    Die personenbezogenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen im Internet nicht veröffentlicht werden. Dasselbe gilt für Fotografien.


    Für Hessen hab ich leider nichts gefunden.


    Gruß
    Nitram

  • Bin ebenfalls Webmaster an unserer Schule. Bei uns wird nur mit Bild gezeigt, wer das auch möchte und seine Einwilligung gegeben hat, die jederzeit widerrufen werden kann.
    Das gilt für Schüler ebenso wie für Lehrer.
    Die Namen werden alle genannt. Aber damit sind auch alle einverstanden.
    Da steht dann so was wie:
    Außerdem unterrichten an unserer Schule:
    Frau M. Müller, Herr X. Meier......

    "Du musst nur die Laufrichtung ändern..." sagte die Katze zur Maus, und fraß sie.

    • Offizieller Beitrag

    Sehr spannend! Wobei ich denke, dass Gerichte diese Auslegung nicht teilen würden...


    Wie begründest Du das? Man könnte ja genauso anderes herum argumentieren, nämlich, dass der Öffentlichkeit als Souverain, für den wir ja schleßlich arbeiten, ein Informationsrecht zusteht.

  • Klar, ein Informationsrecht steht der Schulöffentlichkeit zu - für die breite Öffentlichkeit ist es unrelevant, ob Lehrer xyz an Schule ABC arbeitet, da es für den Bürger unrelvant ist.
    Datenschutz, insbesondere im Internet hat in der Zwischenzeit einen so hohen Stellenwert erreicht, in einigen Bundesländern ist ja Lehrern sogar die Nutzung von Facebook untersagt (teils sogar ohne explizit genannte dienstliche Nutzung hiervon), dass ich denke, dass das Recht auf die persönliche Bestimmung über personenbezogene Daten höher wiegt, als die Information der "Öffentlichkeit". Um die Schulgemeinde zu informieren gibt es auch andere Wege.


    Aber gut, wir werden es sicherlich erst erfahren, wenn irgendein Lehrer etwas gegen die Nennung hat und tatsächlich vor Gericht dafür kämpfen muss..

  • In meinen Augen und meiner Erfahrung im Webbereich nach kann man nicht dazu verpflichtet werden, personenbezogene Daten oder Profilbilder auf der Schulhomepage zu veröffentlichen, allerdings fände ich es auch eine sehr komische Praxis, wenn die Schulleitung darauf bestünde.
    Dass man ganz losgelöst von der Homepage ist und auch nie in Artikeln oder auf Gruppenfotos (bei denen dann auch das Recht am eigenen Bild nicht mehr greift) kann ich mir jedoch nicht vorstellen.


    Bedenken sollte man bei aller Abneigung jedoch, dass es für die Schüler schön und auch nützlich sein kann, wenn solche Daten zur Verfügung stehen.

  • Wie begründest Du das? Man könnte ja genauso anderes herum argumentieren, nämlich, dass der Öffentlichkeit als Souverain, für den wir ja schleßlich arbeiten, ein Informationsrecht zusteht.


    Ah ja... da muss ich gleich einmal nachsehen, ob ich im Internet auch die Webseite der örtlichen Polizeitdienststelle, des nächstens Amtsgerichts und des Finanzamts finde. Ob da wohl auch die Namen und Bilder der Mitarbeiter mit Funktionsbezeichnung auf der Webseite vorhanden sind? Sind schließlich auch alles Beamte...


    Oder will hier jemand wieder ein "Sonderrecht" auf Information über Lehrkräfte konstruieren, wie bei Spickmich und Co.?


    Zitat von Referent82

    ...allerdings fände ich es auch eine sehr komische Praxis, wenn die Schulleitung darauf bestünde.


    "Komische Praxis"? Ich würde eher sagen Verstoß gegen geltendes Recht!


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

    • Offizieller Beitrag

    Bedenken sollte man bei aller Abneigung jedoch, dass es für die Schüler schön und auch nützlich sein kann, wenn solche Daten zur Verfügung stehen.


    meine Schüler sehen mich jeden Tag live und in Farbe. Der Nutzen meines Bildes auf der HP erschließt sich mir nicht wirklich.
    Und was Schüler nicht alles schön finden,...... :pfeif:

  • Der Vollständigkeit halber:


    In BY dürfen von der Schulleitung sowie Lehrkräften, die Aufgaben mit Außenwirkung ausüben, veröffentlicht werden:
    Name, Namensbestandteile, Vorname(n), Funktion, Amtsbezeichnung, Lehrbefähigung, dienstliche Anschrift, dienstliche Telefonnummer, dienstliche E-Mail-Adresse.


    Daten anderer Lehrkräfte nur mit deren Einwilligung.


    Gesetzliche Grundlage


    VG
    Scooby

  • In BY dürfen von der Schulleitung sowie Lehrkräften, die Aufgaben mit Außenwirkung ausüben, veröffentlicht werden:


    Interessanter Rechtsbegriff: "Außenwirkung". Gibt's da auch eine Definition für? Ich kenne das so, dass nur der Schulleiter die Schule rechtswirksam "nach außen" vertreten kann...


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen


  • Interessanter Rechtsbegriff: "Außenwirkung". Gibt's da auch eine Definition für?


    Nein, das bleibt alles sehr schwammig. Es gibt an jeder weiterführenden bayerischen Schule einen Datenschutzbeauftragten und in der Handreichung für diese steht dazu:


    Eine Funktion mit Außenwirkung liegt dann vor, wenn die konkrete Funktion eine Veröffentlichung der genannten Daten für einen unbestimmten Personenkreis erforderlich macht. Von einer Funktion mit Außenwirkung ist vor allem bei der Schulleitung und der stellvertretenden Schulleitung auszugehen.


    Man könnte sich da womöglich noch Fälle konstruieren, z.B. haben viele Schule mittlerweile einen Pressebeauftragten oder auch Lehrkräfte, die für den Bereich Berufsbildung/Berufspraktika/Kontakte zu örtlichen Unternehmen verantwortlich sind. Daneben evtl. noch Lehrkräfte, die schulübergreifend Beratungstätigkeiten wahrnehmen.


    In der Praxis ist es wohl das Klügste, solche Streitfälle gar nicht erst aufkommen zu lassen; wenn jemand tatsächlich ein Problem mit der Nennung seines Namens, der Fächer und der Sprechstunde hätte, würde ich das wohl einfach nicht veröffentlichen und gut ist's.

  • in einigen Bundesländern ist ja Lehrern sogar die Nutzung von Facebook untersagt (teils sogar ohne explizit genannte dienstliche Nutzung hiervon)


    Was? Wie? Wer? Wo? Ich bin nicht wirklich bereit, das einfach so zu glauben. :)


    Zum Thema - die Frage ist, ob die Öffentlichkeit in Form von Eltern und Schülern einen Anspruch darauf hat, Gesichter und Namen auf einer Schulhomepage zu finden, d.h. einem Portal einer Anstalt des öffentlichen Rechts und Bestandteils der staatlichen Exekutive. Sicherlich kann man argumentieren, dass das so einem transparenten Auftreten eines Behörde (staatliche Schulen sind Behörden) in einem demokratischen Rechtsstaat dazugehören kann; es soll kein Geheimnis sein, wer in einer Behörde arbeitet und welche Menschen einem dort gegenüber treten.


    Dem gegenüber steht aber die informationelle Selbstbestimmung der Bürger in ebendemselben demokratischen Rechtstaat - und die Beamten und Angestellten einer Schule sind selbstredend Bürger. Das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung und vor allem auf das eigene Bild wiegt sehr schwer. Bei einer Rechtsgüterabwägung, welche Daten der Öffentlichkeit zustehen und welche die betroffenen Bürger im eigenen Interesse bedeckt halten dürfen, hat aus das Datenschutzrecht des Einzelnen aus guten Gründen den höheren Stellenwert.


    Im Regelfall wird ja Kompromiss gefunden - oft finden sich Gruppenfotos von Kolleginnen und Kollegen einer Schule, auf denen einzelne Gesichter so klein sind, dass sie ohnehin nur von Bekannten identifiziert werden können. Meiner persönlichen Einschätzung nach ist an den Namenslisten der Mitarbeiter einer Schule nichts auszusetzen, ebensowenig wie an den dienstlichen Kontaktdaten - beides findet man auf den Homepages vieler Schulen; im letzteren Falle hielte ich das Gegenteil sogar für reichlich seltsam. Ich wäre ziemlich ungehalten, wenn mir mein Finanzamt verschwiege, wer meine zuständige Sachbearbeiterin heißt und wie ich sie erreichen kann. Ein Foto von ihr muss ich dagegen weder sehen, noch würde es mich interessieren.


    Die bayerische Regelung, die da oben genannt worden ist, finde ich ziemlich gut und überhaupt nicht schwammig. Wir haben z.B. an unserer Schule eine Arbeitsgruppe für Öffentlichkeitsarbeit, nicht mehr und nicht weniger als eine PR-Abteilung. Das ist per definitionem eine Tätigkeit mit Außenwirkung und darauf könnte so eine Bestimmung angewandt werden. Wenn gesetzlich festgelegt ist, in welchem Rahmen eine Schule solche Personen nach außen präsentieren kann, dann herrscht doch für alle Beteiligten Rechtssicherheit, niemand muss Angst haben, genötigt zu werden, jeder weiß, was konkret auf ihn oder sie zukommen kann.


    Klare Rechtslage ist immer gut.


    Nele

  • Was? Wie? Wer? Wo? Ich bin nicht wirklich bereit, das einfach so zu glauben. :)

    Hängt auch von der Schule ab.
    Es gibt Schulen, an denen empfohlen wird nicht via Facebook mit Schülern Kontakt aufzunehmen.
    Aber das mit dem Facebook-Verbot hab ich auch in den Medien schon gehört. Ich weiß nur nicht mehr in welchen BL. Hessen? BW?

  • Aber das mit dem Facebook-Verbot hab ich auch in den Medien schon gehört.

    Ah, dann MUSS es ja stimmen. :) Ich wüsste nicht, dass der Dienstherr seinem Beamten heutzutage noch IRGENDWAS ins Privatleben reinzuquatschen hat (selbst die in diesem Zusammenhang oft zitierte Residenzpflicht dürfte im Zeitalter der beruflichen Mobilität auf tönernen Füßen stehen). Insofern ist es dem Beamten jedenfalls unbenommen, soziale Netzwerke aller Art zu nutzen. Dass er unter Umständen nicht als "Studienrat Klaus Meier, Abendruh-Gymnasium Kleinkopisch" auftreten darf, steht auf einem anderen Blatt.



    Viele Grüße
    Fossi

    „Think of how stupid the average person is, and realize half of them are stupider than this.“ - George Carlin

  • Der Kultusminister von Ba-Wü war vorher Datenschutzbeauftragtrer der SPD-Fraktion. Das Verbot, DIENSTLICHE Kommunikation von Lehrern über Facebook zu pflegen hat seinen Grund darin, dass Google und Facebook Ihre Server in den USA betreiben und die Daten daher nicht dem Zugriff kommerzieller Interessen entzogen sind.
    Nährere Infos und eine ideologiefreie Darstellung der Anordnun g ist hier zu finden:
    http://www.stuttgarter-zeitung…b5-8dc6-34315930083a.html

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

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