Wer darf zur Wahl des Lehrerrates die notwendige Konferenz einberufen?

  • An unserer Schule wird das erste Mal (!) ein Lehrerrat gewählt. In den Richtlinien steht, dass die Wahl innerhalb einer Lehrerkonferenz stattfinden muss. Da die Schulleitung nicht an der Vorbereitung der Wahlen beteiligt sein darf, müsste ich als Wahlleiterin eine Lehrerkonferenz einberufen. Meine Schulleitung meint, dass dies nicht notwendig sei und will sie auch nicht einberufen. Sie meint, dass eine Zusammenkunft dazu ausreichen würde. Da ich aber befürchte, dass bei einem Formfehler der Lehrerrat im Konfliktfall wieder gekippt wird, möchte ich diesen natürlich vermeiden. Meine konkrete Frage: Darf ich als Wahlleiterin eine Lehrerkonferenz einberufen? Muss dies eine ordentliche oder eine außerordentliche sein? Muss die Wahl wirklich innerhalb der Lehrerkonferenz stattfinden? Meine Schulleitung meint, eine "Art Briefwahl" wäre auch möglich. In den Handreichungen zum Lehrerrat des Schulministeriums NRW steht aber ausdrücklich drin, dass "eine schriftliche Stimmabgabe nicht vorgesehen ist". Auch sonst ist meine Schulleitung zum Wahlverfahren nicht genügend informiert. Ich bin Euch für Hilfe wirklich sehr dankbar. Ich weiß, dass meine Frage für viele Kollegen banal ist. Bitte trotzdem um Hilfe!

  • Es wäre nett, wenn du "Bundesland: Deutschland" in "NRW" ändertest, dann muss man nicht auf gut Glück in deinem Beitrag nach Hinweisen auf die gültigen Rechtsforschriften suchen. :/


    Guckstu in die Handreichungen des Schulministeriums zum Lehrerrat: in der Handreichung von 08/2013 steht:


    Zitat

    2. Wahl und Zusammensetzung des Lehrerrats
    2.1. Wahl
    Die Lehrerkonferenz jeder Schule wählt in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Schuljahren einen Lehrerrat (§69 Abs. 1 S. 1 SchulG). Hierzu bestimmt sie zunächst eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Schulleiterinnen und Schuleiter sind von der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ausgeschlossen; sie sind nicht wahlberechtigt und auch nicht wählbar. [...]


    Die Meinung deines Schulleiters ist unzutreffend - ein Lehrerrat MUSS laut Schulgesetz bestehen, der Lehrerrat MUSS in der Lehrerkonferenz gewählt werden. Ergo MUSS vom Schulleiter (*) eine Lehrerkonferenz einberufen werden, um den Rechtsverstoß an eurer Schule zu beheben.


    (*) Und zwar laut §63(1) SchulG NRW nur von ihm, denn nur er hat als Vorsitzender das Recht dazu!


    Nele


    P.S. Was hat der Mann eigentlich gegen eine kurze Lehrerkonferenz mit nur einem TOP? Wenn du die Wahl gut vorbereitest, geht die Sache doch ruckzuck über die Bühne.

    5 Mal editiert, zuletzt von neleabels ()

  • Wenn man es nicht ganz so kompliziert will: Lass´ die Lehrratswahl als TOP auf die Konferenzordnung der nächsten ordentlichen LK setzten. Die SL verlässt während dieser Zeit die Räumlichkeiten.

    Die Wahrheit liegt im Blickwinkel des Betrachters.

  • Wenn man es nicht ganz so kompliziert will: Lass´ die Lehrratswahl als TOP auf die Konferenzordnung der nächsten ordentlichen LK setzten. Die SL verlässt während dieser Zeit die Räumlichkeiten.


    Oder so. :) Sofern sich der SL nicht rausnimmt, auch noch TOPs auf der Lehrerkonferenz zu verweigern; so schwankend wie hier die Rechtskenntnisse zu sein scheinen. :)


    Nele

  • Ich danke Euch für Eure schnelle Hilfe! Jetzt werde ich die Einberufung einer Lehrerkonferenz beantragen. Mal sehen, was wird. Es ist nämlich vor der Wahl zur Schulkonferenz keine Lehrerkonferenz mehr anberaumt.
    Liebe Nele, danke für Deinen Hinweis. Ich hab das Bundesland eingetragen!
    Ich bin sicher, das war noch nicht mein letzter Hilferuf!

Werbung