Eine Lehrerin aus Baden-Württemberg wird in einer Privatklinik von einem gesunden Jungen entbunden. Für den Aufenthalt erhält sie getrennte Rechnungen für Mutter und Kind. Da das Kind erfreulicherweise gesund ist, wird es bezüglich der Beihilfe während des gemeinsamen Klinikaufenthalts der Mutter zugerechnet, d. h. die Kosten des Kindes werden nur zu 50 % und nicht zu 80 % erstattet. Letztes wäre nur dann der Fall, wenn es krankheitsbedingt in der Klinik bleiben musste.
Die private Zusatzversicherung (PKV) übernimmt für das Kind entsprechend die anderen 50 % und nicht nur die versicherten 20 %. Soweit so gut.
Bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe geht die Beihilfestelle aber nicht von einem einheitlichen, zusammenhängen Fall aus, sondern stellt getrennt für Mutter und Kind Vergleichsrechnungen zwischen den Kosten der Privatklinik und den Kosten eines ‚Krankenhauses der Maximalversorgung, i. d. R. der teuersten Universitätsklinik in Baden-Württemberg’ an und stellt dabei fest, dass die Rechnung für die Mutter bei der Universitätsklinik Freiburg um 36,28 € geringer ausgefallen wäre, beim Kind jedoch 251,17 € höher wäre. Insgesamt war die Privatklinik also um 214,89 € günstiger.
Was macht nun die Beihilfestelle? Richtig! Sie lässt bei der Rechnung der Mutter 36,28 € unberücksichtigt und legt der Berechnung der Beihilfe für das Kind nur die tatsächlich gezahlten Kosten zugrunde.
Immer wieder stößt man auf Überraschungen.