Einkommensnachweis für Elterngeld

  • Eine Kollegin (Beamtin auf Lebenszeit im Privatschuldienst, z. Z. in Elternzeit) hat ihrem Antrag auf Elterngeld die vom Arbeitgeber ordnungsgemäß ausgefüllte Verdienstbescheinigung nach § 9 BEEG beigefügt. Jetzt teilte ihr die Elterngeldstelle ohne weitere Erläuterung mit, dass diese für Geburten ab 01.01.2013 als Einkommensnachweis nicht mehr ausreiche. Sie verlangt stattdessen Kopien der Gehaltsabrechnungen für jeden einzelnen der zwölf Monate vor dem Geburtstermin. Diese sollen innerhalb zwei Wochen vorgelegt werden. Andernfalls werde bei der Berechnung des Elterngeldes automatisch von einem Einkommen vor der Geburt von 0,00 € ausgegangen.


    Nun sollte man Gehaltsmitteilungen ja längerfristig aufbewahren, obwohl man dazu nicht verpflichtet ist. Die Kollegin hat jedoch zu Beginn des Mutterschutzes, um Platz für das Kinderzimmer zu schaffen, gründlich ausgemistet und alles entsorgt, was sie für überflüssig hielt, neben alten Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien auch die Gehaltsmitteilungen, nachdem sie die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers erhalten hatte.


    Für mich ist das Verlangen der Elterngeldstelle nicht nachvollziehbar. Das vorgeburtliche Einkommen muss nachgewiesen werden. Dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine entsprechende Verdienstbescheinigung auszustellen, beweist doch, dass diese als Einkommensnachweis dienen kann. Welchen Sinn sollte denn der § 9 BEEG sonst haben?


    Ich bitte um eure Einschätzung dieser Änderung der Form des Einkommensnachweises. Meine Vermutung: Es wird damit gerechnet, dass monatliche Gehaltsabrechnungen nicht immer vollständig vorhanden sind und Elterngeld eingespart werden soll.


    Die Kollegin hat inzwischen bei der gehaltszahlenden Stelle Kopien der monatlichen Gehaltsabrechnungen erbeten. Ob diese aber rechtzeitig eintreffen, um die von der Elterngeldstelle gesetzte Frist einzuhalten?


    Da propagiert die Landesregierung eine 'familienfreundliche Offensive', und jungen Müttern wird es unnötig schwer gemacht. :daumenrunter:

  • Den Sinn des § 9 BEEG sehe ich wie du.


    Über die Gründe, warum denn nun die Gehaltsabrechnungen vorgelegt werden sollen, kann man spekulieren, in würde nicht einmal Inkompetenz der Sachbearbeitung ausschließen (was sie Sache nicht besser macht).


    Eine Idee hatte ich aber noch: Hat die Kollegin ihre Situation geschildert und um Fristverlängerung bei der Elterngeldstelle gebeten? Oder stellen die sich stur?

    Was man zu verstehen gelernt hat, fürchtet man nicht mehr. Marie Curie

  • Guten Morgen,


    so erging es mir bereits als ich das Elterngeld für mein 1. Kind Anfang 2011 beantragt habe, das ist also scheinbar nicht so neu. Ich reichte auch erst eine Übersicht vom Arbeitgeber ein, welche nicht ausreichend war. Sie wollten Kopien aller Gehaltsnachweise. Anhand der fortlaufenden Nummern auf den Scheinen sehen sie ja dass zwischendrin keiner fehlt, wir bekommen ja nicht für jeden Monat einen Gehaltsschein sondern nur wenn sich was ändert.


    Ich würde auch um Fristverlängerung bitten und das Dilemma erklären, eigentlich sind die Mitarbeiter recht umgänglich.


    Viele Grüße! :rose:

  • Sie soll sich zeigen lassen, wonach sie die haben wollen, die Bearbeitungsrichtlinien sibd da eindeutig, eines von beiden reicht aus. Zauberwort heisst dann evtl. Vorgesetzter und Dienstaufsichtsbeschwerde und dann läuft es meist rund.
    Traurig, aber scheinbar oft notwendig.

  • Mein drittes Kind kam jetzt auch im März und wir hatten diesen Ärger nicht.
    Um an meine Gehaltsmitteilungen zu kommen melde ich mich immer beim Kundenportal des lbv an (www.lbv.bwl.de/).
    Dort sind alle Gehaltsmitteilungen und Briefe der letzten Jahre hinterlegt. Die kann man dann einfach ausdrucken und
    fertig. Ich weiß nicht, ob das im privaten Schuldienst auch so einfach ist und drücke dir fest die Daumen.

  • Die Kollegin hat vom Arbeitgeber nochmals Ausdrucke der Gehaltsabrechnungen erhalten, der Kindergeldstelle vorgelegt und inzwischen den Elterngeldbescheid bekommen.


    Das zuständige Ministerium antwortete auf eine entsprechende Nachfrage, die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers nach § 9 BEEG sei als vorgeburtlicher Einkommensnachweis ausreichend, sofern diese Bescheinigung den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Leider hätten noch nicht alle Arbeitgeber ihre Formulare zeitnah den neuen gesetzlichen Vorgaben (Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, gültig ab 01.01.2013) anpassen können.


    Im vorliegenden Fall war die Verdienstbescheinigung jedoch ordnungsgemäß auf einem von der Homepage der Kindergeldstelle heruntergeladenen Formular ausgestellt worden. Das Ministerium bedauerte deshalb, dass es zu einer solchen Diskrepanz gekommen ist.


    Also alles geklärt.

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