Hallo,
unsere Schulleitung plant, zum nächsten Schuljahr hin den offenen Anfang einzuführen. Das würde bedeuten, dass die Kinder vor dem Unterricht nicht mehr auf dem Schulhof verbleiben, sondern 15 Minuten früher in die Klasse dürfen. Wir Klassenlehrer sollen sie dann dort beaufsichtigen. Ich sehe darin eine Ausweitung meiner Arbeitszeit und frage mich, ob es dafür nicht einen Ausgleich geben müsste. Gibt es hierzu eine rechtliche Bestimmung oder Richtlinie?
Mir sind die Argumente für einen offenen Anfang durchaus bekannt. Mir geht es hier also nicht um eine pädagogische oder moralische Diskussion, sondern einzig und allein um die arbeitsrechtliche Seite.
Viele Grüße
Anna
Welcher Ausgleich für offenen Schulanfang?
-
-
Hallo Anna,
ich habe bereits an zwei Schulen mit oA gearbeitet. An meiner alten Schule bekamen wir dafür keinen Ausgleich. Meine damalige Schulleitung begründete das damals damals damit, dass man als Lehrer sowieso 15 Minuten Anwesenheitspflicht hat, bevor die erste Unterrichtsstunde beginnt. Ob das stimmt, kann ich dir leider nicht sagen.
An meiner jetzigen Stunde bekommen wir eine Ausgleichsstunde, also bei vollen Deputat von 28 Stunden müssen wir nur 27 Stunden unterrichteten. Das merkt man natürlich sehr, am Stundenplan, da 12 Lehrerstunden fehlen, Klassen zusammengelegt werden müssen (im Spor- oder Musikunterricht), es deutlich weniger Förderunterricht gibt etc.Viele Grüße!
Brotkopf
-
Müssen die 15 Minuten auf jeden Fall die Klassenlehrer übernehmen oder der Lehrer, der zur ersten Stunde Unterricht hat (so ist das bei uns)?
-
Meine damalige Schulleitung begründete das damals damals damit, dass man als Lehrer sowieso 15 Minuten Anwesenheitspflicht hat, bevor die erste Unterrichtsstunde beginnt. Ob das stimmt, kann ich dir leider nicht sagen.
Bei solchen pauschalen Aussagen darf man sich natürlich nicht abspeisen lassen sondern muss nach der ganz konkreten Rechtsgrundlage fragen, die der Schulleiter dann doch ganz sicherlich beibringen kann...
Nele
-
Unsere Schulleitung meinte, dies sei durch die Jahresarbeitszeit der Lehrkräfte abgedeckt und es gäbe deshalb keinen Ausgleich.
Interessant ist dabei, WAS bei uns alles über die Jahresarbeitszeit abgedeckt ist. Bei mir ist es z.B. so viel, dass ich sie etwa bis Mai verbraucht habe und dann bis zu den Sommerferien nur noch Überstunden mache....die ich natürlich nicht bezahlt bekomme...
-
".....allgemein wird jedoch davon ausgegangen, dass die Aufsichtführende Lehrkraft 10 Minuten vor U-Beginn auf dem Schulgelände anwesend sein muss. .."
Zumindest in BaWü
Wenn die GLK beschließt, morgens einen offenen Anfang zu machen, müssen ALLE Lehrkräfte, welche in der 1. Std unterrichten, dieser Vorschrift nachkommen. Sonst macht es auch keinen Sinn.
Eine Ermäßigung ist denke ich in dem Fall guter Wille.... -
Hallo,
unsere Schulleitung plant, zum nächsten Schuljahr hin den offenen Anfang einzuführen. Das würde bedeuten, dass die Kinder vor dem Unterricht nicht mehr auf dem Schulhof verbleiben, sondern 15 Minuten früher in die Klasse dürfen. Wir Klassenlehrer sollen sie dann dort beaufsichtigen. Ich sehe darin eine Ausweitung meiner Arbeitszeit ...
Natürlich handelt es sich hierbei um eine Ausweitung der Arbeitszeit. Ich würde zuerst prüfen, ob diese Maßnahme nicht mitbestimmungspflichtig ist, d.h. ob der zuständige Personalrat nicht zustimmen müsste. Zudem: Wenn es eine "pädagogische Maßnahme" sein soll, ist m.E. nach die Gesamtkonferenz die Institution, die so etwas beschließen müsste. Die kann ja auch dagagen stimmen...Gruß !
-
".....allgemein wird jedoch davon ausgegangen, dass die Aufsichtführende Lehrkraft 10 Minuten vor U-Beginn auf dem Schulgelände anwesend sein muss. .."
Ausgehen kann man von vielem, eine gesetzliche Grundlage ist das aber nicht. Zudem ist "auf dem Schulgelände anwesend sein" (da kann ich auch Kopieren, Kaffeetrinken, etc.) etwas ganz anderes als ein Vorziehen des Unterrichtsbeginns.
-
Hallo,
bei uns hat damals vor vielen Jahren die Schulkonferenz entschieden. Es wurde für den offenen Anfang ohne Ausgleich der Mehrarbeit abgestimmt. Seitdem sind alle Lehrer der 1. Schulstunde verpflichtet, 15 Min. vor Unterrichtsbeginn in der Klasse zu sein. Natürlich ist das Mehrarbeit, kommt mir selbst aber auch zugute. Ich kann organisatorische Dinge klären, mit einzelnen Schülern etwas besprechen oder fördern.... Der Tag startet ruhig.
Alema -
Ich kann organisatorische Dinge klären, mit einzelnen Schülern etwas besprechen oder fördern.... Der Tag startet ruhig.
Alema
War das vor dem "offenen Unterrichtsbeginn" nicht möglich? Oder anders gefragt: Was hat sich im "System Schule" geändert, so dass jetzt solche organisatorischen Dinge durch Mehrarbeit der Lehrkräfte VOR Unterrichtsbeginn durchgeführt werden (müssen)? Und falls sich etwas geändert hat: Ist der Arbeitgeber / Dienstherr dann nicht verpflichtet, dies als Teil der "gewöhnlichen" Arbeitszeit zu honorieren und nicht davon auszugehen, dass es die im System Beschäftigten wieder durch "freiwillige" Mehrarbeit irgendwie "selbstorganisiert" hinbekommen? Warum scheuen sich praktisch alle Bundesländer die tatsächlche Arbeitsbelastung der Lehrkräfte wissenschaftlich gesichert untersuchen zu lassen (bzw. ignorieren solche Untersuchungen, sollten sie alle Jubeljahre tatsächlich einmal stattfinden!) und halten an dem antiquitierten "x-Stunden Unterrichtsverpflichtung"-Modell (plus implizit unbegrenzte pädagogische, verwaltungstechnische, curriculare, konferenzmäßige, sammlungsverwaltende... Mehrarbeit) fest, das in keinster Weise mehr die tatsächliche Belastung der Lehrkräfte abbildet?Aber solange irgendwelche Schul- / Gesamt- oder sonstigen Konferenzen mit pädagogischem "Hurra!" immer wieder für freiwillige Mehrarbeit stimmen, braucht der Arbeitgeber / Dienstherr in der Tat nichts zu ändern. Dafür gibt's den passenden Begriff "Selbstausbeutung". Und der zuständige Finanzminister lacht sich ins Fäustchen...
Gruß !
-
Ich sehe darin eine Ausweitung meiner Arbeitszeit...
Natürlich handelt es sich hierbei um eine Ausweitung der Arbeitszeit.
Das sehe ich nicht so. Es ist eine Ausweitung der Anwesenheitspflicht an der Schule. Die Zeit der Anwesenheit an der Schule ist aber i.d.R. nur ein Teil unserer Arbeitszeit.
Insofern liegt es an dir, deine Arbeitszeit so zu organisieren, dass eben keine Ausweitung dadurch entsteht.Grüße
Steffen -
Insofern liegt es an dir, deine Arbeitszeit so zu organisieren, dass eben keine Ausweitung dadurch entsteht.
Grüße
Steffen
Sorry, aber das ist im vorliegenen Fall Unsinn. Es wurde doch klar festgestellt, dass in dieser zusätzlichen Zeit die Schüler im Klassenraum BEAUFSICHTIGT werden müssen. Das war vorher definitiv nicht der Fall. Was soll eine BEAUFSICHTIGUNG von Schülern anderes sein als Arbeitszeit? Zählst du deine Pausenaufsichten auch nicht als Arbeitszeit?Manchmal wundert es mich nicht mehr, wenn Lehrkräfte in der "freien" Wirtschaft als weltfremd wahrgenommen werden... und die Politik mittlerweile mit den Lehrern nach belieben verfährt. Nicht persönlich nehmen.
Gruß !
-
Zitat
War das vor dem "offenen Unterrichtsbeginn" nicht möglich? Oder anders gefragt: Was hat sich im "System Schule" geändert, so dass jetzt solche organisatorischen Dinge durch Mehrarbeit der Lehrkräfte VOR Unterrichtsbeginn durchgeführt werden (müssen)?
Bei uns ist der pädagogische Sinn, dass die Schüler entspannter ANKOMMEN können. Sonst nix.
Wir haben jetzt gerade diese Woche folgendermaßen darüber in der Konferenz abgestimmt: Es besteht die Möglichkeit, dass der Lehrer 15 Minuten früher im Zimmer ist und die Schüler dort empfängt. Falls er aber noch etwas vorbereiten / erledigen muss, bleibt die Zimmertür zu und die Schüler warten draußen. Deshalb haben wir in dieser Zeit auch keine offizielle Aufsichtspflicht. Bin mal gespannt, wie das läuft...
-
In Bayern nennt sich dieser offene Schulanfang "Vorviertelstunde" und ist vorgeschrieben. Die Aufsicht erstreckt sich auf eine angemessene Zeit vor und nach dem Unterricht.
Zitat§ 37
Beaufsichtigung(1) 1 Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Schulveranstaltung. 2 Als angemessene Zeit vor Beginn des Unterrichts gelten 15 Minuten, als angemessene Zeit nach Beendigung des Unterrichts gilt die Zeit bis zum Weggang der Schülerinnen und Schüler aus der Schulanlage. 3 Darüber hinaus werden die Grundschülerinnen und Grundschüler bei Bedarf ab 7.30 Uhr beaufsichtigt. 4 Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auch auf Freistunden, auf sonstige Zeiten, in denen sich Schülerinnen und Schüler berechtigt im Schulgebäude aufhalten, und auf Pausen; während einer Mittagspause besteht die Aufsichtspflicht der Schule, sofern keine anderweitige Beaufsichtigung besteht, z.B. durch eine Mittagsbetreuung, und es den Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf die Pausenzeit nicht zumutbar ist, für die Mittagspause nach Hause zu gehen.
Quelle: VSO
Wenn das natürlich bei euch nicht vorgeschrieben ist, ist das meiner Ansicht nach auf jeden Fall eine Ausweitung der Arbeitszeit.
-
Es geht doch in dem zitierten Paragraphen lediglich um die Aufsichtspflicht der Schule, nicht um die Arbeitszeit der Lehrer. Wie die Schule die Aufsicht sicherstellt, ist die eine Sache. Das macht ja in der Regel, wer gerade da ist. Auch bei uns am Berufskolleg gibt es Aufsichten 15 min vor und nach dem Unterricht. Das betrifft ja immer nur ein paar und jeden höchstens einmal die Woche. Das gehört zu den Dienstpflichten und steht sicher auch in der ADO, bin gerade zu faul zum Nachschauen.
Das ist aber etwas ganz anderes, als wenn alle Lehrer 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn im Klassenraum sein müssen. Das addiert sich ja unter Umständen zum 1,6 Unterrichtsstunden pro Woche. Und man muss ja dann - aus organisatorischen Gründen - noch früher da sein. Diese Art von Anwesenheit ist ja eher die, die auch bei Klassenarbeiten erforderlich ist, da würde ja auch keiner auf die Idee kommen, sie irgendwo einzurechnen, weil man ja strenggenommen nicht unterrichtet.
-
Was ich mich gerade frage: wenn die GLK das so beschlossen hat, dann müssen ja alle Lehrer die nachkommen ebenfalls mit ziehen. Und wenn das jemand nicht kann? Einige unserer Lehrerinnen kommen immer knapp, weil sie das Kind in die Kita bringen müssen.
Was dann ????
Panama -
Ähhm...Pech?
-
Es geht doch in dem zitierten Paragraphen lediglich um die Aufsichtspflicht der Schule, nicht um die Arbeitszeit der Lehrer.
Richtig. Das ist nämlich ein gewaltiger Unterschied! Nur weil "die Schule" etwas zu leisten hat, heißt das nicht, das ALLE Lehrkräfte dies zu leisten haben!Zum Vergleich einmal ein Beispiel aus der "freien" Wirtschaft (die ja immer gerne als "Goldstandard" genommen wird): Unternehmen habe die Pflicht zur Buchführung, eine Steuererklärung abzugeben usw. Das heißt aber nicht, dass jeder dort Beschäftigte sich um diese Dinge kümmern muss. Sondern eine wenige, zu diesem Zweck eingestellte und bezahlte(!) Mitarbeiter. Warum kommen hier einige nur immer wieder auf die Idee, dass jede Lehrkraft für alles mögliche zuständig ist, nur weil das "im Schulgesetz irgendwo steht".
Wenn die Schule "Aufsicht führen" muss, dann heißt das erst einmal nur, dass einige, wenige(!) Kollegen dazu eingeteilt werden kölnnen. Und nicht alle jeden Tag 15 Minuten unbezahlte Mehrarbeit leisten müssen.
Gruß !
-
Na gut, ich habe das immer so verstanden. Ich kenne auch keine andere Schule (in unserem Landkreis), bei der das nicht so gehandhabt wird, als dass der Lehrer der 1. Stunde (auch der 1. Nachmittagsstunde) 15 Minuten vor dem Unterricht im Klassenzimmer sein muss. Was natürlich nicht bedeutet, dass man die Vorschrift tatsächlich so auslegen muss...
Eure Argumentation klingt schon nachvollziehbar.
Es könnten ja auch wie bei der Pausenaufsicht täglich 2-4 Lehrer (je nach Schulgröße) dazu abgestellt werden, frühs Aufsicht zu führen. -
Hallo,
unsere Schulleitung plant, zum nächsten Schuljahr hin den offenen Anfang einzuführen. Das würde bedeuten, dass die Kinder vor dem Unterricht nicht mehr auf dem Schulhof verbleiben, sondern 15 Minuten früher in die Klasse dürfen. Wir Klassenlehrer sollen sie dann dort beaufsichtigen. Ich sehe darin eine Ausweitung meiner Arbeitszeit und frage mich, ob es dafür nicht einen Ausgleich geben müsste. Gibt es hierzu eine rechtliche Bestimmung oder Richtlinie?
Mir sind die Argumente für einen offenen Anfang durchaus bekannt. Mir geht es hier also nicht um eine pädagogische oder moralische Diskussion, sondern einzig und allein um die arbeitsrechtliche Seite.
Viele Grüße
AnnaWir haben ein ähnliches Problem an unserer Schule auch diskutiert. Es ging allerdings darum, dass die Kinder nicht mit dem Gongschlag zur ersten Stunde die Schule betreten sondern drei bzw. fünf Minuten vorher. Da wir eine Grundschule sind, muss also auch in diesem Zeitraum in den Klassen Aufsicht gewährleistet sein. Um alle Argumente zu hören, wurde auch der Personalrat gehört und die Rechtslage in NRW abgeklopft:
Man kann die Kollegen nicht dazu verpflichten, ihren Dienst täglich 15 Minuten früher beginnen zu lassen. Letztendlich scheint es sogar so zu sein, dass es völlig ausreicht, wenn die Lehrperson selber erst mit Gongschlag da ist, wenn sie dann sofort in der Klasse steht und der Unterricht pünktlich beginnt. Allerdings darf dann keine Zeit mehr für allltägliche Dinge wie Kopieren etc. verloren werden. Die normalerweise üblichen 15 Minuten Aufsicht auf dem Schulgelände sind davon unberührt, da diese Zeit zur offiziellen Aufsichtszeit gehört und nicht die gesamte Schule betroffen ist.Ein offener Anfang ist also eine freiwillige Angelegenheit und sollte gut überlegt sein. Am einfachsten ist es, wenn man im Zweifelsfall selber den Personalrat kontaktiert.
Werbung