hallo,
ich habe da doch noch einmal eine frage, da ich einfach nicht 100% durchblicke...
ich habe 2 kinder.. bin beamtet.. wir alle (mein mann, meine kinder und ich) sind privat krankenversichert.
ich arbeite vollzeit a 12 und verdiene auf grund meines alters weniger als die jahresarbeitsentgeltgrenze in höhe von 52.200€ für 2013.
im orginal heißt es wie folgt:
------------------------------
6.1.3 Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
Anspruchsgrundlage für beamtete Lehrkräfte ist § 11 Abs. 1
SUrlV in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 6 DfErl. Hiernach kann Sonderurlaub unter
Fortzahlung der Besoldung von bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt
werden.
Um beamtete Lehrkräfte hinsichtlich der Beurlaubungsdauer
mit den angestellten Lehrkräften gleichzustellen, wird gem. DfErl. auch für
diese die in § 45 SGB V festgelegte Freistellungsdauer berücksichtigt, wenn
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Somit ist also zu prüfen, ob die
antragstellende beamtete Lehrkraft – befände sie sich nicht im
Beamtenverhältnis – krankenversicherungspflichtig im Sinne des SGB V wäre.
Hierzu hat die beamtete Lehrkraft im Antrag auf Sonderurlaub zu erklären, dass
ihre Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne Familienzuschlag und
Aufwandsentschädigung) die jeweils gültige allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze
in der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 6 Abs. 6 SGB V) nicht überschreiten.
Im Jahre 2010 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze
49.950,00 EURO, imJahre 2011 beträgt sie 49.500 EURO (Absenkung).
Der Betrag wird in der Regel jährlich angepasst.
Liegt das Bruttoeinkommen der beamteten Lehrkraft unterhalb
dieser Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann sie bezahlten Sonderurlaub
erhalten im Umfang von:
wie 6.1.1 a) bis max. 10/25 Arbeitstage oder
wie 6.1.1 b) bis max. 20/50 Arbeitstage.
-------
daraus schließe ich für mich, dass mir bei 2 kindern 20 tage bezahlter sonderurlaub zustehen.
muss der gewährt? kann der gewährt werden?
ich verstehe nämlich dann nicht folgenden satz..
zitat:
-------------------------------------------
6.23 Begrenzung des
Gesamtumfangs der Dienstbefreiung
Die Dienstbefreiung wegen der
- schweren
Erkrankung eines Angehörigen (Abschnitt I Nr. 5 DfErl.)
- schweren
Erkrankung eines Kindes (Abschnitt I Nr. 6 DfErl.)
- schweren
Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes (Abschnitt I Nr. 7 DfErl.)
darf zusammen 5
Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Diese Begrenzung gilt nicht, wenn bei der schweren
Erkrankung eines Kindes der Zeitrahmen wegen Unterschreitens der allgemeinen
Jahresarbeitsentgeltgrenze im Zuge der Sonderregelung bereits ausgeschöpft oder
überschritten worden ist (siehe Ziffer 6.1.3). Wurden beispielsweise zunächst 4
Tage Sonderurlaub nach Ziffer 6 DfErl. und anschließend im Rahmen der Sonderregelung
weitere Tage Dienstbefreiung gewährt, kann gleichwohl noch ein Tag
Dienstbefreiung nach den Nummern 5 oder 7 DfErl. gewährt werden.
--------------------------------
bei mir ist es nämlich nun leider so, dass meine beiden kinder krank sind.. meine tochter hat hohes fieber, bekommt ein antibiotikum, hat eine bronchitis und kann damit nicht in die kita. mein sohn ist auch noch krank, allerdings muss er kein antibiotikum nehmen.
nun habe ich heute in der schule bescheid gesagt, dass ich die nächsten 3 tage einen kinderkrankenschein hätte und zu hause bliebe, da niemand auf die beiden aufpassen kann.
daraufhin bekam ich einen rückruf, dass die schulrätin genehmigt hätte, dass ich morgen zu hause bliebe, aber mir für die anderen beiden tage eine betreuung organisieren müsse.... wie soll das gehen... ich habe niemanden...
ich dachte ganz naiv, dass mir das zusteht.... nun stehe ich doof da... habe ich als beamte keine rechte?
als angestellte darf man auf alle fälle zu hause bleiben, wenn man keinen für die kinder hat...
fürs nächstes mal weiß ich es besser.. wie sagte die personalrätin.. nächstes mal sind sie selber krank.. das kann doch so nicht laufen.
über informationen wäre ich sehr dankbar.
lg