Kostenlose Nachhilfeunterricht anzeige- und genehmigungspflichtig? Baden-Württemberg

  • Hallo zusammen,


    ich habe vor wöchentlich 2 Stundenlang Nachhilfeunterricht in einer Moschee zugeben. Da ich das freiwillig und ehrenamtlich mache, würde ich hierfür kein Geld bekommen.


    Jetzt wäre die Frage, ist sowas anzeige- und genehmigungspflichtig? Vielleicht kann mir jemand diesbezüglich helfen.


    Grüße
    Azami


    PS: Hier noch der Link zu der PDF Datei, jedoch wurde ich daraus nicht ganz schlau
    http://www.kultusportal-bw.de/…leitung_Stand-2012_01.pdf

  • Mhm? Das steht doch ganz klar als zweiter Unterpunkt unter Punkt 1:

    Zitat

    Die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten z.B. in Vereinen, Gewerkschaften, politischen Parteien oder Kirchengemeinden ist weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig. Soweit für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung bezahlt wird, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Tätigkeit nach ihrer Art, ihrem Umfang und der Höhe der Aufwandsentschädigung als eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit anzusehen und damit als Nebentätigkeit zu qualifizieren ist. Bei der Beurteilung dieser Frage kann die in der LNTVO geregelte Geringfügigkeitsgrenze von 1.200 Euro im Kalenderjahr als Hilfskriterium herangezogen werden.


    Da du die Nachhilfe in der Moschee pro bono ausübst, ist sie weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig.


    Nele


    P.S. Das gilt natürlich nur für Lehrer und Referendare in einem Dienstverhältnis. Da du laut deinem Profil - "Lehramt: noch keins" - offensichtlich ungebunden bist, kannst du sowieso machen, was du lustig bist. Falls die Angabe nicht mehr zutrifft, ändere sie doch bitte.

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