Hallo,
ich schreibe gerade einen Artikel für eine fachdidaktische Zeitschrift. Meine Frage: Ist diese Autorentätigkeit genehmigungspflichtig durch den Schulleiter? Oder Anzeigepflichtig? Oder weder noch?
1. Die Tätigkeit ist einmalig.
2. Das Honorar beträgt 80 EUR.
3. Ich bin Beamter in NRW.
Das Landesbeamtengesetz:
§ 51
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung
des Beamten unterliegenden Vermögens,
2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche,
künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben
zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen
Hochschulen, die als solche zu Beamten ernannt sind, und Beamten an
wissenschaftlichen Instituten und Anstalten außerhalb der öffentlichen
Hochschulen,
4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen
der Beamten in
a) Gewerkschaften und Berufsverbänden oder
b) Organen von Selbsthilfeeinrichtungen,
5.die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von
Genossenschaften.
(2) Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt
werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit
ganz oder teilweise zu untersagen.
Die Nebentägigkeitsverordnung sagt:
§ 7 (Fn 16)
Allgemeine Genehmigung
(1) Eine nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG NRW genehmigungspflichtige
Nebentätigkeit ist allgemein genehmigt, wenn sie
1. insgesamt einen geringen Umfang hat,
2. dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt,
3. außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird und
4. nicht oder mit weniger als 100 Euro monatlich vergütet wird.
(2) Eine Nebentätigkeit im Sinne von Absatz 1 ist dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen,
sofern es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt. Ein Widerruf in
entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 4 bleibt vorbehalten.
Aber es steht auch drin:
§ 10 (Fn 16)
Anzeigepflicht
(1) Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne
des § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 b LBG NRW, die er gegen Vergütung ausüben will,
seinem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen; § 126 Abs. 2 LBG
NRW bleibt unberührt. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob
Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung der
Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden.
(2) Die Anzeige ist schriftlich vorzulegen und muss Angaben enthalten über
1. Art und Dauer der Nebentätigkeit,
2. den zeitlichen Umfang in der Woche,
3. den Auftraggeber und
4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11).
Meiner Meinung nach widersprechen sich die Paragraphen?!