Inhaltliche Sperrklausel in NRW?

  • Guten Abend,



    nachdem ich nun schon viele Monate hier mitlese und bereits
    zahlreiche Anregungen bekommen habe, hoffe ich auf Hilfe bei einem aktuellen Problem:



    Die Situation: Einer Schülerin der 8. Klasse gebe ich im
    Fach Deutsch für den inhaltlichen Teil einer Klassenarbeit eine 5, für den
    Darstellungsteil eine 2. Im Fachseminar (ich komme frisch aus dem Referendariat)
    haben wir gelernt, dass in einem solchen Fall die Gesamtnote dennoch 5 sein
    muss, da eine nicht mehr ausreichende Leistung nicht durch eine entsprechend gute
    Darstellungsleistung ausgeglichen werden kann. Dies sei dem Schüler durch einen
    kurzen Kommentar transparent zu machen. Daran habe ich mich bei der Bewertung
    orientiert und der Schülerin als Gesamtnote eine 5 gegeben. Prompt bekomme ich
    daraufhin eine Rückfrage der Eltern, sie könnten das nicht nachvollziehen und würden
    gerne die gesetzliche Grundlage dafür sehen.



    Nun habe ich schon einige Stunden mit der Suche danach verbracht,
    bin aber (zumindest für NRW) nicht fündig geworden. Suche ich einfach an den
    falschen Stellen oder hat uns unser Fachleiter da etwas Falsches erzählt?



    Danke schon jetzt für jede mögliche Hilfe!
    Ein hilfesuchender Neuling

  • Man kann schon Mal ganz oben anfangen. Schulgesetz NRW, §48 (Grundsätze der Lesitungsbewertung), Absatz (3):

    Zitat

    Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht [...]

    Inhaltlicher Blödsinn entspricht sicher nicht den Anforderungen.


    Pausi

  • Danke!


    Über den Satz bin ich auch gestolpert, frage mich aber, ob ich den auch auf die einzelnen Bewertungsbereiche einer Klassenarbeit beziehen kann? Denn als Gesamtnote (und so argumentieren auch die Eltern) käme ja sonst bei einer doppelten Gewichtung des Inhalts- und einer einfachen Gewichtung des Darstellungsteils eine 4 heraus.


    Neuling

    • Offizieller Beitrag

    Eine Klausel, die besagt, dass bei Klassenarbeiten in der Sek I die gesamte Arbeit mit "mangelhaft" bewertet werden darf, wenn die inhaltliche Leistung 5 ist, gibt es nicht - und falls doch, wäre sie in den Kernlehrplänen oder in der APO-SI zu finden.


    Dies ist übrigens selbst in der Oberstufe und im Zentralabitur nicht der Fall. Dort gibt es beispielsweise in Englisch nur den Passus, dass eine Klausur nicht besser als mit 3 Punkten (5+) bewertet werden darf, wenn entweder der Inhalt oder die Sprache einzeln "ungenügend" sind. Das Prinzip ist hier das gleiche, aber hier handelt es sich ja um ungenügende Teilleistungen.


    Du hast Dir m.E. unnötig selbst ein Bein gestellt und auch Dich in ein rechtliches Minenfeld begeben, in dem Du nur verlieren kannst.
    Inwieweit fließt denn die Darstellungsnote überhaupt bei Dir in die Gesamtnote ein, wenn Du "aus Prinzip" aufgrund des Inhalts dennoch die fünf geben willst?
    Was man im Fachseminar lernt, ist das eine. Ob und wie das rechtlich begründbar ist, das ist das andere.


    Klar kannst Du auch das Rechtsforum bemühen, die Leute dort würden aber auch nur auf die geltenden Gesetze, Erlasse und die BASS verweisen.


    Hier noch einmal ein Blick in die Kernlehrpläne Deutsch Gymnasium G8:


    Zitat


    Für alle Klassenarbeiten gilt, dass von Beginn an nicht nur die Richtigkeit der Ergeb-
    nisse und die inhaltliche Qualität, sondern auch die angemessene Form der Darstel-
    lung wichtige Kriterien für die Bewertung sind. Dazu gehört auch die Beachtung der
    angemessenen Stilebene, der korrekten Orthographie und Grammatik.


    Quelle: http://www.standardsicherung.s…asium_g8/gym8_deutsch.pdf


    Daraus lässt sich eigentlich folgern, dass der Inhalt eben nicht wie in Deiner Notenfindung nahezu ausschließliches Gewicht besitzt. Auf dieser Basis würde ich als Vater sehr genau nachfragen, inwieweit denn die Darstellungsleistung bei Deiner Notenfindung überhaupt berücksichtigt wurde.


    Gruß
    Bolzbold

    • Offizieller Beitrag

    Mir schwebt vor, dass es in der BezReg Arnsberg mal eine entsprechende Dienstanweisung (oder so) gegeben haben soll. Solltest du zur BezReg Arnsberg gehören, solltest du dich dort einmal erkundigen.
    Was sagen denn deine Kolleginnen dazu?


    kl. gr. frosch

  • @TwoEdgedWorld: Danke für den Hinweis auf das Rechtsforum, das kannte ich noch gar nicht.


    Bolzbold: Vielen Dank für die ausführlichen Erläuterungen. Ich fürchte, ich hätte die Auskunft des Fachleiters wirklich nicht einfach glauben dürfen, obwohl wir das damals ausführlich so thematisiert hatten. Aber wer kann schon jede Info, die er von den Ausbildern im Ref. bekommt, im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Rechtslage überprüfen.


    Es geht mir auch gar nicht darum, dass ich unbedingt die 5 geben möchte, sondern ich habe das in der Annahme getan, ich müsste so entscheiden. Die Darstellungsnote habe ich immer mit ca. 1/3 der Gesamtnote gewichtet (kann je nach Art der Arbeit etwas abweichen), nur in dem einen Fall, den ich jetzt auch zum ersten Mal hatte, dass Inhalt und Darstellung so auseinander klaffen und der Inhalt alleine schlechter als 4- ist, habe ich (wie gesagt, weil wir es so gelernt haben) die Note der Darstellung zwar ausgewiesen, aber eben nicht in die Gesamtnote mit einfließen lassen.


    Vermutlich werde ich hier also zurückrudern müssen und hoffe mal, dass das nicht zuviel Ärger gibt. Falls jemand doch noch andere Infos hat, freue ich mich über Hinweise (für andere Bundeslaänder habe ich so etwas gefunden).


    Beste Grüße
    Neuling

  • Leider war ich mit meiner Reaktion so langsam, dass ich die letzten Antworten noch gar nicht gesehen hatte...


    kleiner gruener frosch: Ich gehöre nicht zur Bezirksregierung Arnsberg und war auch im Ref. nicht da, werde da aber weiterforschen, vielleicht findet sich ja doch noch etwas. Die KollegInnen konnte ich noch nicht befragen, das werde ich aber morgen nachholen. Außerdem bekommt der Fachleiter noch eine Mail, vielleicht hat der ja eine Dienstanweisung o. ä. dazu.

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