Abschlussprüfung 12. Klasse in der Lehrerausbildung stellen - rechtlich erlaubt?

  • Moin zusammen,


    ich unterrichte seit dem 1.2.2013 an einem BK in NRW und mache dort den Seiteneinstieg nach OBAS. Ich habe zum Halbjahr eine 11. Klasse der höheren Handelsschule übernommen, die ich gerne auch im nächsten Jahr weiter haben möchte, um denen nicht schon wieder einen Lehrerwechsel zuzumuten.


    Ich frage mich jetzt aber, ob ich das rechtlich überhaupt darf. Nach der 12. Klasse müssen die Schüler ja eine Abschlussprüfung machen, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife verleiht. Ich bin zwar ganz normal an der Schule (nicht am Seminar!) angestellt, weiß aber nicht, ob man sowas erst prüfen darf, wenn man die Ausbildung abgeschlossen hat. Jemand eine Idee oder Erfahrungen in dem Bereich?


    Danke und Grüße!

    • Offizieller Beitrag

    In Hessen würde es gehen, weil ja rechtlich gesehen dort der Schulleiter die Aufgaben prüft und genehmigt bzw. vorgenehmigt. Dadurch hätte dieser dann auch die Verantwortung.

  • In NRW werden Prüfungsvorschläge von jedem Lehrer an die Bezirksregierung geschickt, die nach einem Fragenkatalog den Vorschlag bewertet. Hm..

    • Offizieller Beitrag

    In NRW werden Prüfungsvorschläge von jedem Lehrer an die Bezirksregierung geschickt, die nach einem Fragenkatalog den Vorschlag bewertet. Hm..


    Direkt vom Lehrer ohne Einhaltung des Dienstweges?

  • Wie das formal funktioniert weiß ich natürlich nicht, aber in den unzähligen Klassenarbeiten, die ich von Kollegen als Beispiel bekommen habe, ist bei den Abschlussarbeiten immer so ein ausgefüllter Fragebogen der Bezirksregierung dabei.

  • Ich verstehe den §26 so, dass es da um mündliche Prüfungen beim Abitur geht.


    An meiner Schule waren heute auch alle unterschiedlicher Meinungen. Ein Fachkollege sagte aber : "Wir stellen die Klausur eh für alle 3 Klassen gleich". Wer beantwortet denn solche rechtlichen Fragen bei der Bezirksregierung?

  • Ja, kann ich schon nachvollziehen... Ist nur ein bißchen schade für die Schüler, die dann ihren dritten Lehrer innerhalb eines Jahres haben, weil ich dann die Klasse zum Schuljahresende abgeben muss. Vielleicht lässt sich ja was über die gemeinsam gestellte Klausur basteln - im Prinzip stelle ich die Klausur nicht (und wenn ich sie nicht korrigieren darf, machen das auch die Kollegen). Oder gibt es schon Probleme, weil ich die Schüler bis zur Prüfung unterrichtet habe?

  • Hab ich auch schon gemacht! Laut der SL ist das ok. Und die BR hat mir meinen Vorschlag auch nicht bemängelt.


    Calcium, am BK gilt die APO-BK

  • Das klingt gut - ich mag meine Schüler nämlich schon und möchte die wirklich gerne behalten. In die APO-BK schau ich gleich mal, ich frag auch noch mal im Seminar nach, aber wenn das bei dir geklappt hat würde mich wundern, wenn es bei mir anders wäre (trotz anderem Regierungsbezirk)

  • Auch in §18 APO-BK geht es um den Fachprüfungsausschuss, der mündliche und praktische Prüfungen abnimmt. Beide Prüfungen werden ja vorab nicht von der Bezirksregierung geprüft und freigegeben. Das da auf jeden Fall ein voll ausgebildeter Lehrer sitzen muss, erscheint mir mehr als logisch.Nur so kann sichergestellt werden, dass die sich im Gespräch entwickelnden Fragen angemessen, fair und lösbar sind. Mir ist immer noch nicht klar, wieso bei einer von zentraler Stelle geprüften und genehmigten Arbeit dies ebenfalls gelten muss. Der spontane Anteil in dieser schriftlichen Prüfung existiert nicht.


    Sobald ich mehr Informationen habe, werde ich es euch natürlich mitteilen. Danke euch beiden :)

  • Du fragst in diesen Dingen am besten deine Schulleitung. Ich würde da keinesfalls in der Bezirksregierung irgendeinen Wind machen. Die beklagen sich höchstens, dass du den Dienstweg nicht einhältst, und in dem Fall hätten sie ja auch Recht - das sollte schon von der Schulleitung geklärt werden.


    Die Prüfungsvorschläge gehen natürlich über den Dienstweg. Dort werden die beteiligten Lehrkräfte aufgeführt und sie unterschreiben. Es ist üblich, dass Klausuren für mehrere Klassen gleich gestellt und parallel geprüft werden. Da wird nicht angegeben, wer welche Klasse unterrichtet. Das könnte höchstens von Belang sein, wenn es später eine Klage geben sollte, weil sich Schüler vielleicht nicht ausreichend vorbereitet fühlen.


    Ich habe dazu schon unterschiedliche Aussagen gehört. Bei uns haben Seiteneinsteiger weder eine eigene Klassenleitung noch unterrichten sie Abschlussklassen, in denen sie Prüfungen abnehmen.


    Ich wurde damals dazu nicht befragt und musste mich schon gar nicht selbst erkundigen, ob ich nun die Prüfung machen darf oder nicht. Und ich war auch froh, dass ich das in der Ausbildungszeit nicht machen musste. Das verträgt sich nämlich nicht gut mit Unterrichtsbesuchen, eigenen Prüfungsvorbereitungen etc. Von daher würde ich an deiner Stelle nicht dein Herz an eine Klasse hängen und mich im Zweifel lieber raushalten.

  • Ich musste meine 11er abgeben und habe die OBAS 07/12 beendet. In diesem SJ durfte ich nun eine 13 bis zur FHR begleiten.
    LG
    AnglophilAnglophil

  • Also, ich habe damals als Quereinsteiger nach OVP-B so ziemlich alles geprüft, was nicht bei drei auf den Bäumen war. Meine Nachfrage, ob ich das dürfte, wurde mir damit beschieden, dass mich das nicht weiter zu kümmern bräuchte. Wenn die Schulleitung mich als Prüfer einsetze, sei ich der Prüfer. Verantworten müsse das eben die Schulleitung. Die war der Ansicht, dass ich auch als Quereinsteiger ein Lehrer mit allen Rechten und Pflichten sei und deshalb prüfen dürfe. Außerdem wollte wohl niemand meine fachliche Qualifikation in Zweifel stellen.


    Da das frühzeitig klar war, konnte ich mich entsprechend vorbereiten. So habe ich das gesamte Prüfungsverfahren im Vorjahr als "Beobachter" durchlaufen. Die Fachkollegen haben mich da mitgenommen. In der Fachoberschule hatten wir reichlich Parallelklassen, so dass ich nicht allein für meine Prüfung verantwortlich war. Wir haben einen gemeinsamen Prüfungsvorschlag eingereicht, die Korrektur abgesprochen etc. Das finde ich ohnehin hilfreich, wenn man das erste Mal prüft.


    Was die Vorschriften anbetrifft, Höherer Handel dürfte Anlage C sein. Dort:


    Zitat

    §7, Absatz (1):


    [...] Die Prüfungsauf­gaben werden von den Fachlehrerinnen oder Fachlehrern ausgear­beitet. [...]


    Zitat

    §8, Absatz (1):


    [...] Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Klasse korrigiert und be­gutachtet die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer
    Note.[...]


    Da sehe ich Mal nix, was dich vom Prüfen abhalten sollte, wobei der man immer noch einen Blick, in den allgemeinen Teil der geschätzten APO-BK werfen sollte. Sonst wäre es ja zu einfach. Für praktische und mündliche Prüfungen findet man etwas.


    Zitat

    §18, Absatz (4):
    (4) Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die Fachlehrkraft, die der Schülerin oder dem Schüler zuletzt den Fachunterricht in der Abschlussklasse erteilt hat. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer muss in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen ab­ gelegt haben und die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs oder zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder zum Lehramt für die Sekundarstufe II besitzen.

    Zwei Regeln, von denen man abweichen kann, wenn eine Ausnahme greift. Man könnte also ausnahmsweise dich als Fachprüfer einsetzen, obwohl du die Befähigung zum Lehramt nicht besitzt. Oder man setzt ausnahmsweise einen anderen Prüfer als den Fachlehrer ein.


    Ohne eine juristische Fachmeinung vertreten zu wollen, weil mir das nicht zusteht, meine ich, ja, du dürftest prüfen.


    Tipp: Spreche ich mit den Fachkollegen ab und gehe dann zur Schulleitung, um das Verfahren frühzeitig zu klären. Drei Wochen vor der Prüfung noch 'rumeiern zu müssen, geht unnötig zu Lasten der Schüler.


    Viel Spaß und Prost!


    Pausi

  • An meiner Schule dürfen Referendare - sprich 'nicht fertig ausgebildete Lehrer' - nicht in der abiturrelevanten Q1 und Q2 bzw. ehemals 12 und 13 unterrichten. Ob das irgendwo so festgelegt ist oder ob meine Schulleitung das von sich aus macht, weiß ich aber nicht.

  • Für Abiturjahrgänge sind manche Dinge tatsächlich enger vorgeschrieben, z. B. die Dauer der Vorklausuren. Bei FHR-Abschlüsse ist man da flexibler und es gibt ja auch keine zentralen Prüfungen.


    Ich habe in der Ausbildungszeit auch Nachprüfungen im FHR-Bereich abgenommen, das war gar keine Frage. In Q1 und Q2 war ich eben gar nicht erst eingesetzt.


    Trotzdem finde ich nicht, dass man alles tun muss, nur weil man es darf.

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