Klassenpflegschaftssitzungen, NRW, Grundschule

    • Offizieller Beitrag

    Huhu in die Runde, als SekI-Kraft aus dem falschen Bundesland konnte ich einem Kollegen aus NRW letztens nicht helfen, daher dachte ich, ich frag mal hier nach:


    Und zwar betrifft es die Klassenpflegschaftssitzungen in NRW in der Grundschule.


    Wie oft im Jahr müssen diese stattfinden? Ist es verpflichtend, 2 Sitzungen abzuhalten, auch wenn im 2. Halbjahr nur wenig relevante Infos an die Eltern übermittelt werden müssen, was ebenso gut in einem Elternbrief ginge? Irgendwie hat er keinen passenden Paragraphen gefunden.


    Danke schonmal, liebe Grüße, jotto

    Bolzbold #5

    Gutmensch und Spaß dabei (= das GG und der Diensteid sind schon 'ne gute Sache 😉)

    "Und hast du die Ausrufezeichen bemerkt? Es sind fünf. Ein sicheres Zeichen dafür, dass jemand die Unterhose auf dem Kopf trägt." (T. Pratchett)

  • Habe hier zwar gerade keine BASS zur Hand, weiß aber sicher, dass lediglich eine Klassenpflegschaftssitzung verpflichtend ist (diese muss innerhalb der ersten 3 Wochen eines neuen Schuljahres stattfinden). So wurde es an meiner ehemaligen Schule auch gehalten; eine 2. Sitzung im 2. Halbjahr wurde lediglich anberaumt, wenn wichtige Dinge wie Klassenfahrten anstanden (und dann auch nur für die betreffenden Jahrgänge/Klassen).
    Meine SL meiner neuen Schule interessiert dies aber herzlich wenig und so darf die komplette Mannschaft auch in diesem Februar zum 2. Elternabend antreten. Wir haben sogar ein Thema: Schulfest - juchu. :top:
    Rechtlich in Ordnung ist dies nicht, was aber nicht heißt, dass sich unsere SL daran stört. :sauer:

  • Weder Schulgesetz noch Informationsseiten des MSW (die haben Erlasscharakter) geben eine Zahl von Sitzungen über die erste, konstiuierende Sitzung hinaus an. Man müsste noch überprüfen, ob es bezirksregierungsgebundene Erlasse von der oberen Dienstaufsicht gibt, ansonsten sind solche Regelungen Sache der Schulleitung.


    Nele

    • Offizieller Beitrag

    Danke euch beiden, das leite ich dann einfach mal so weiter :)

    Bolzbold #5

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    "Und hast du die Ausrufezeichen bemerkt? Es sind fünf. Ein sicheres Zeichen dafür, dass jemand die Unterhose auf dem Kopf trägt." (T. Pratchett)

  • Da in NRW nicht die Klassenlehrer, sondern die Pflegschaftsvorsitzenden zur Pflegschaftssitzung einladen sollen, ist deren Anzahl nicht geregelt. Die in der ersten Sitzung gewählten Eltern entscheiden, je nach Notwendigkeit, über weitere Sitzungen. Im Regelfall sprechen sie sich dabei mit der Klassenleitung ab. Wenn die Klassenleitung eine Pflegschaftssitzung möchte, sollte sie die Vorsitzenden beauftragen, einzuladen. Zu reinen Infoabenden lädt der Klassenlehrer selbst ein... Ich weiß, dass das in der Schulpraxis, vor allem in der Grundschule, oft anders läuft. Aber über die Häufigkeit von Pflegschaftssitzungen entscheiden nicht Lehrer oder Schulleitung, sondern die gewählten Eltern, da es ihr Mitbestimmungsorgan ist.

  • Wenn die Eltern den Wunsch äußern, würde ich mich nicht sperren. Die Elternvertreter laden ein und ihr stellt eine Tagesordnung zusammen was besprochen werden soll. Wenn auf der Tagesordnung wenig steht, dann gibt es eben eine kurze Sitzung. ;)
    In meiner Stadt sind in allen Schulformen 2 Sitzungen üblich. Da gibt es gar keine Ausnahme. Ich habe allerdings auch immer genügend Themen.
    Im Nachbarort hatte ich immer nur eine Sitzung.
    Tootsie

  • Ich zitiere mich mal selbst:

    ...über die Häufigkeit von Pflegschaftssitzungen entscheiden nicht Lehrer oder Schulleitung, sondern die gewählten Eltern, da es ihr Mitbestimmungsorgan ist.


    Ob du teilnimmst, entscheidest du. Ich würde es tun, wenn die Anzahl der Sitzungen nicht das erträgliche Maß überschreitet. Freu dich doch über aktive Pflegschaftsvorsitzende!

    Zitat von Schulgesetz NRW § 73 Klassenpflegschaft


    (2) Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der Klassenpflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist.

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