Nein, es gibt im deutschen Notwehrrecht keine Verhältnismäßigkeit, Ausnahmen besteht nur bei extremen Missverhältnis, z.B. der Opa der auf Kirschbaumdiebe schießt.
Zitat§ 32 StGB
Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Das ist das einzig relevante.
Das geht häufig nicht mal vor Gericht:
- http://www.express.de/koeln/no…ber--17-,2856,637036.html
- http://www.derwesten.de/staedt…geoeffnet-id10205309.html
Aus letzterem Link:
ZitatMoers. Nach dem Überfall vor zwei Wochen, bei dem ein Täter in Repelen erschossen wurde, ist die Staatsanwaltschaft mit Informationen noch sehr zurückhaltend.
Hier ermittelt die Staatsanwaltschaft zwar, aber das wird immer gemacht. Sieht nicht so aus, als wenn das vor Gericht geht.
Noch ein extremeres Beispiel:
ZitatEin 81-Jähriger hatte bei einem Überfall zur Waffe gegriffen, hinter den Tätern hergeschossen und einen 16-Jährigen (Anmerkung: mit einem Schuss in den Rücken) getötet. Das Landgericht Stade verurteilte den 81-Jährigen wegen Totschlags zu neun Monaten auf Bewährung, obwohl nicht nur die Verteidigung, sondern auch die Staatsanwaltschaft auf Freispruch plädiert hatten.
(Ebd.) Und hier hat es Ewig gedauert, bis das Verfahren eröffnet wurde. Hier bezog sich der Notwehrfall auf ein Portemonnaie mit Geld, wo nachher fraglich war, ob das überhaupt existierte, deswegen gab es letztendlich die 9 Monate auf Bewährung. Auch muss man hier sagen, ist die Entscheidung des Richters sehr fraglich.
Hells Angel erschießt Polizisten, Freispruch durch BHG:
ZitatDanach muss der gezielte Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe zwar grundsätzlich stets zunächst angedroht werden. Gegebenenfalls ist auch ein Warnschuss abzufeuern. Ein rechtswidrig Angegriffener muss aber „nicht das Risiko des Fehlschlags einer Verteidigungshandlung eingehen“. Wenn (weitere) Warnungen in der konkreten „Kampflage“ keinen Erfolg versprechen oder die Gefahr für das angegriffene Rechtsgut sogar vergrößern, darf demnach auch eine lebensgefährliche Waffe „unmittelbar eingesetzt“ werden.
http://www.faz.net/aktuell/pol…ose-notwehr-11521914.html
Eine Abwägung der Rechtsgüter gibt es ausschließlich bei Notstand, ich darf, falls z.B. eine Person verletzt ist, straffrei das Fenster eines Autos einschlagen, um dort an den Verbandkasten zu kommen.
Zivilrechtliche Ansprüche des Angreifers gegen den Notwehrausübenden sind hierdurch ausgeschlossen: http://dejure.org/gesetze/BGB/227.html