Nein fossi, es ging nicht um eine Bekannte, sondern um mehrere und nein, sie haben ihr Abitur an einem Gymnasium gemacht und nirgends anders!
Aber Bayern werden wohl nie zugeben, dass dort die Uhren anders ticken!
Übrigens gibts den KMK-Beschluss auch zum Ref!
Gut, damit ist für mich Ende der Diskussion; Dein Geschwurbel nervt eh nur noch. Um es nochmal zu sagen: Das "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife" ist bundesweit anerkannt. Auch in Bayern. Dass Leute mit einem Berliner oder Bremener Abitur gegebenenfalls einen Malus bekommen und dann die Note für die Zulassung zu einem bestimmten Studienfach nicht reicht, steht auf einem anderen Blatt. Eine Ablehnung mit der expliziten Begründung "Wir erkennen Ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an, weil sie in Berlin erworben wurde" kann ich mir jedenfalls nicht vorstellen. Das wäre vor jedem Verwaltungsgericht ein sehr kurzer Prozess. Eine Sache - so die Uni es tatsächlich auf einen Prozess ankommen lassen würde - von maximal fünf Minuten.
Und was die Tatsache betrifft, dass der KMK-Beschluss auch fürs Ref gilt: Das trifft natürlich nur so lange zu, wie die (in diesem Beschluss sicherlich auch festgelegten) Kriterien eingehalten werden. Wenn ein Land heute beschließt, aus irgendwelchen Gründen ein verkürztes Referendariat einzuführen, dann muss das in anderen Ländern eben nicht anerkannt sein. Die Abschlüsse der diversen Seiteneinstiegsprogramme (OBAS oder ähnliche) dürften in anderen Ländern auch nicht ohne weiteres gelten.
Gruß
Fossi
edit: Hier der entsprechende Passus der KMK-Vereinbarung. Hervorhebung von mir. Nachzulesen unter http://www.kmk.org/fileadmin/v…Abitur-Gymn-Oberstufe.pdf
§ 10 Gegenseitige Anerkennung
Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife, die auf der Grundlage der "Vereinbarung zur Gestaltung
der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" vom 07.07.1972 i.d.F. vom
24.10.2008 gemäß den vorstehenden Bestimmungen über die Abiturprüfung erworben wurden,
werden gegenseitig anerkannt.
Entspricht ein vorgelegtes Zeugnis nicht den Bestimmungen dieser Vereinbarung, wird die Frage
der Anerkennung des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife zwischen den betroffenen
Ländern geklärt.