gesetzliche Lage: Nachhilfe?

  • Hallo zusammen!


    Ich hoffe, hier kann jemand meine Frage beantworten: Darf ich, Lehrkraft an einem bayr. Gymnasium, einem Schüler dieser Schule, den ich selbst aber nicht im Unterricht hatte, in den Ferien Nachhilfe geben? Er möchte sich mit meiner Hilfe auf die Nachprüfung im September vorbereiten. Gibt es für ein ev. Verbot eine gesetzliche Grundlage?


    Danke für Eure Antworten!


    Liebe Grüße,


    Rik

    • Offizieller Beitrag

    Ja, das darfst du meines Wissens. Ein Gesetz direkt gibt es dazu nicht, soviel ich weiß. (Natürlich kann man dir bei einem Schüler deiner Klasse Vorteilsnahme unterstellen, aber das scheint ja hier nicht der Fall zu sein.) Kläre es lieber vorher mit deiner Schulleitung ab.

    "Ein Mann, der noch keinen Fehler begangen hat, hat noch nie etwas getan."
    Sir Robert Baden-Powell, Earl of Gilwell

  • Zunächst solltest du abklären, ob (evtl. aufgrund weiterer Nebentätigkeiten) diese Tätigkeit genehmigungspflichtig ist. Bei Nachhilfe für 'eigene' Schüler ist diese Genehmigung grundsätzlich zu verweigern, außer bei unentgeltlichem Lückenfüllen nach einer Krankheit (siehe § 13 Abs. 2 Nr. 3 der Bayerischen Lehrerdienstordnung). Mit Umkehrschlüssen sollte man zwar vorsichtig sein, doch gehe ich davon aus, dass du einen Schüler, den du nicht selbst unterrichtest, auf eine Prüfung vorbereiten darfst. Kannst du aber jetzt schon definitiv ausschließen, dass du als Lehrer in die Nachprüfung eingebunden wirst?

  • Ja, das kann ich ausschließen. Ich muss lediglich für die Schüler, die bei mir "durchgefallen" sind, eine Prüfung erstellen und einige Tage vorher in der Schule abgeben. Diese Schüler besuchten eine höhere Klasse und bekommen also andere Texte vorlegt. Von der Aufsichtspflicht während der Prüfung bin ich entbunden, da andere Kollegen anwesend sind. Daher kann ich auf die Prüfung und dann natürlich auch auf die Korrektur der Prüfung meines "potentiellen Nachhilfeschülers" keinen Einfluss nehmen.

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