Vertretungsstelle kurzfristig absagen wegen besserem Angebot

  • Hallo zusammen,
    nach langer Zeit melde ich mich mal wieder zurück. Und zwar folgendes:
    Ich hab 2 Vertretungsstellen angeboten bekommen.
    Bei einem, staatlicher Schule, musste ich so einen Vorantrag ausfüllen.
    Die haben die Vertragsunterlagen fertiggemacht. ALlerdings ist das
    Angebot von der privaten Schule nun besser. Ein freier Tag, Fahrgemeinschaft, bessere Unterrichtszeiten und nicht nur ein Fach unterrichten. Kann ich die staatliche
    einfach so absagen?


    Viele Grüße


    S

  • Kann ich dir sagen:
    das war der Antrag, dass flexible Mittel für den Vertretungsunterricht beantragt werden sollen und ich musste die Erklärung unterschreiben, dass ich nicht vorbestraft bin. einen Arbeitsvetrag oder ähnliches habe ich nicht unterschrieben.
    mir ist klar, dass das für die schule doof ist, aber so kommt es ja immer.

  • Kann ich dir sagen:
    das war der Antrag, dass flexible Mittel für den Vertretungsunterricht beantragt werden sollen und ich musste die Erklärung unterschreiben, dass ich nicht vorbestraft bin. einen Arbeitsvetrag oder ähnliches habe ich nicht unterschrieben.
    mir ist klar, dass das für die schule doof ist, aber so kommt es ja immer.


    NUn bin ich so schlau wie vorher, denn von solch einem Antrag habe ich noch nie etwas gehört. Wenn du nur unterschrieben hast, dass du nicht vorbestraft bist und sonst nichts, dann kannst du natürlich sagen, dass du dir das anders überlegt hast.

  • So lange Du noch keinen Arbeitsvertrag unterschrieben hast, kannst Du selbstverständlich jederzeit eine andere Stelle annehmen. Auch eine "Vorvereinbarung" (so kenne ich das aus Bayern) bindet Dich nicht, sondern dient lediglich dazu, das Verfahren der Refinanzierung der Stelle über die übergeordnete Behörde anzuleiern.


    Dass es doof ist für die Schule, wenn Du jetzt absagst - so what? Wenn plötzlich die Finanzierung kippen würde und Du doch nicht eingestellt werden kannst, wäre das für Dich etrem doof, aber der Schule wäre es egal. Und wenn sie verhindern wollen, dass Bewerber im letzten Moment doch noch das lukrativere Angebot annehmen, dann sollen sie halt frühzeitig die Verträge abschließen.



    LG
    fossi

    „Think of how stupid the average person is, and realize half of them are stupider than this.“ - George Carlin

  • Ja stimmt schon fossi. Das Angebot der privaten Schule ist halt extrem gut. Die riefen sogar in den Ferien an, wie es mir geht und ich unterrichte da eben nicht nru Physik und darf halt integrativ arbeiten. Das mache ich unheimlich gerne. Von daher ist alles gut. Dann werde ich das mal nächste Woche an die staatliche Schule so weitergeben. Ich freue mich. Zumal der Vertrag an der Staatlichen befristet wäre bis 15.09, wobei es hieß, es würde verlängert werden. Am Privaten hingegen ist es direkt bis ende der Sommerferien 2013 und überbrückt Zeit bis Ref.
    Danke für die Hilfe :)
    :)

    • Offizieller Beitrag

    ich hatte neulich einen Arbeitsvertrag vorgelegt bekommen, bei dem ich unterschreiben sollte, dass ich bei Nichtantreten der -privaten- Stelle 2 Bruttomonatsgehälter Strafe zahlen müsste. :schreck:
    Hab ich nicht gemacht.
    Schau dir also deinen Arbeitsvertrag genau an!

  • Stand da nicht drin. War ein ganz nomaler Vertretungsvertrag. Ich werde die staatliche Schule absagen.
    Danke euch

  • So lange Du noch keinen Arbeitsvertrag unterschrieben hast, kannst Du selbstverständlich jederzeit eine andere Stelle annehmen. Auch eine "Vorvereinbarung" (so kenne ich das aus Bayern) bindet Dich nicht, sondern dient lediglich dazu, das Verfahren der Refinanzierung der Stelle über die übergeordnete Behörde anzuleiern.


    Vorsicht! In Bayern gehen bekanntlich die Uhren anders, aber dass man jederzeit eine andere Stelle annehmen könne, so lange man einen Arbeitsvertrag nicht unterschrieben habe, gilt in dieser Form mit Sicherheit auch nicht in Bayern.


    Arbeitsverträge bedürfen nur dann der Schriftform, wenn ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag dieses ausdrücklich vorsieht, d. h. wenn der Arbeitgeber Mitglied im AG-Verband und der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist oder wenn der Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt worden ist. Ansonsten können Arbeitsverträge selbstverständlich formfrei, also auch mündlich abgeschlossen werden. Das ergibt sich insbesondere auch aus dem § 2 Nachweisgesetz:


    (1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:


    1.der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
    2.der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
    3.bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
    usw.


    Warum sollte denn der Arbeitsgeber einseitig dazu verpflichtet werden, nachträglich die wichtigsten Punkte des (formfrei!) geschlossenen Arbeitsvertrages schriftlich niederzulegen, wenn ein von beiden Seiten unterschriebener schriftlicher Vertrag vorliegen müsste?


    Also liebe Lehrerin, erkundige dich bei kompetenter Stelle, ob ein anzuwendender Tarifvertrag die Schriftform vorsieht. Ansonsten hättest du einen gültigen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Für diesen gilt allerdings eine Kündigungsfristvon zwei Wochen, falls eine Probezeit vereinbart wurde, ansonsten von vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Streitig ist, ob ein Arbeitsvertrag bereits vor Beginn der Tätigkeit gekündigt werden kann. Vermutlich wird ein Arbeitsgeber jedoch darauf eingehen, denn was hätte er davon, den Arbeitnehmer bereits nach kürzester Zeit ersetzen zu müssen.

  • Vorsicht! In Bayern gehen bekanntlich die Uhren anders.


    Arbeitsverträge bedürfen nur dann der Schriftform, wenn ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tartifvertrag dieses ausdrücklich vorsieht, d. h. wenn der Arbeitgeber Mitglied im AG-Verband und der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist oder wenn der Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt worden ist. Ansonsten können Arbeitsverträge formfrei, also auch mündlich abgeschlossen werden. Das ergibt sich ionsbesondere aus dem § 2 Nachweisgesetz:


    Solche Arbeitsverträge würden dann wohl auch die meisten von uns annehmen, denn mündliche Arbeitsverträge sind grundsätzlich unbefristet ;)

  • Also, was mache ich denn nun. Habe bei der privaten Schule nterschrieben, weil ich dachte, ich hab bei der staatlichen ja nix unterschrieben und wollte da anrufen und sagen, ich habe was besseres. Seufz. Was mache ich nun?

  • Solche Arbeitsverträge würden dann wohl auch die meisten von uns annehmen, denn mündliche Arbeitsverträge sind grundsätzlich unbefristet ;)

    Ja, so ist es.


    § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz:

    Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


    Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform nach § 125 Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung.


    Aber: Was nutzt dem Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn es vom Arbeitgeber kurzfristig wieder gekündigt wird? Dann ist ein befristetes Arbeitsverhältnis günstiger, da es ordentlich nicht vorzeitig beendet werden kann, es sei denn, es wurde eine solche Kündigungsmöglichkeit vertraglich vereinbart.

  • Aber: Was nutzt dem Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn es vom Arbeitgeber kurzfristig wieder gekündigt wird?


    IN den meisten Fällen kannst du nicht einfach wieder gekündigt werden, denn auch im öffentlichen Dienst muss dann erst Sozialauswahl usw. wieder durchgeführt werden. Befristet Verträge sind bei uns alle kündbar vereinbart.

  • § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz


    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.


    Verlangt Berlin/Brandenburg schon eine Sozialauswahl ab Beginn der Beschäftigung?

  • § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz


    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.


    Verlangt Berlin/Brandenburg schon eine Sozialauswahl ab Beginn der Beschäftigung?


    Wenn du das mit kurzfristig meinst, dann hast du Recht.
    Ich hatte dich eher so verstanden, dass es dir um eine kurze Kündigungsfrist ging.
    Verträge werden dann hier aber auch nicht so einfach gekündigt, dass würde viel zu viel Streß bedeuten, so dass du die 6 Moante eigentlich locker erreichen solltest.

  • Also, was mache ich denn nun. Habe bei der privaten Schule nterschrieben, weil ich dachte, ich hab bei der staatlichen ja nix unterschrieben und wollte da anrufen und sagen, ich habe was besseres. Seufz. Was mache ich nun?

    So würde ich es an deiner Stelle auch machen. Anrufen und den Sachverhalt schildern. Entweder gehen die auch davon aus, dass wegen fehlender Schriftform kein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, und die Sache ist erledigt. Andernfalls würde ich bitten, den bestehenden (mündlich) geschlossenen Arbeitsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen mit sofortiger Wirkuung zu beenden (= Auflösungsvertrag, bedarf der Schriftform!), evtl. darauf hinweisen, dass du anderenfalls von deinem Kündigungsrecht Gebrauch machen würdest.


    Vermutlich wirst du keinerlei Probleme bekommen. Du bist sicher kein Einzelfall. Was meinst du, wie viele Ausbildungsverträge auf diese Weise schon vor Ausbildungsbeginn beendet werden, weil der Azubi einen anderen Ausbildungsplatz bevorzugt, der ihm erst später zugesagt wurde?


    Der Arbeitgeber könnte ein Urteil erstreiten. wonach du zur Dienstleistung verpflichtet wirst. Das wäre jedoch nicht vollstreckbar, da in Deutschland Zwangsarbeit verboten ist. Es blieben evtl. Schadenersatzansprüche, aber welcher Schaden kann schon entstehen, wenn viele Kandidaten auf eine Stelle warten (vielleicht Fahrtkosten für Vorstellung; Kosten für Stellenanzeige).


    Also bleibe ganz ruhig und freue dich auf die neue Stelle. Ich wollte nur nicht die Aussage stehen lassen, dass ein Vertrag nur dann wirksam ist, wenn er in Schriftform vorliegt und unterschrieben wurde.


  • Ist denn in NRW eine einzelne Schule berechtigt, Vertretungsverträge abzuschließen, oder darf das nur das Regierungspräsidium?


    Das solltest du auch bei der Privatschule überprüfen. Oftmals macht die Schule nur einen Vorschlag an den Schulträger (Bischöfliches Schulamt oder ähnliches), der dann den Arbeitsvertrag mit dem Bewerber abschließt oder nicht. Nicht dass du am Ende zwischen zwei Stühlen sitzt.

  • also es wäre ja ein befristeter Arbeitsvertrag. ich rufe einfach mal bei der bezirksregierung an. mir dürften ja keine nachteile für später entstehen oder? ach, was ein stress.

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