Hmm, ich hab jetzt mal in die OBAS Ordnung von 2009 und die veränderte in 2011 geschaut. Dort steht unter § 2:
"(2) Bewerberinnen und Bewerber mit lehramtsbezogenem Hochschulabschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern können abweichend von Absatz 1 in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung des für Schulen zuständigen Ministeriums oder einer von ihm benannten Stelle an der berufsbegleitenden Ausbildung teilnehmen. Die Genehmigung kann insbesondere aus Gründen der Gewährung von Vertrauensschutz, zur Qualifizierung langjährig im Schuldienst Beschäftigter oder in den Fällen, in denen der lehramtsbezogene Abschluss in einem Zweitstudium erworben wurde, erteilt werden. In diesen Fällen entfällt das Erfordernis der positiven Prognose über den Ausbildungserfolg nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 dürfen nur für das Lehramt und nur für die Fächer an der berufsbegleitenden Ausbildung teilnehmen, die dem lehramtsbezogenen Hochschulabschluss entsprechen."
http://www.schulministerium.nr…erausbildung/OBAS_neu.pdf
Das träfe in meinem Fall ja zu: 7 semestriges Studium (+ Aufbaustudiengang und Promotion in einem Fach) und zwei Jahre Berufserfahrung an dem konkreten Berufskolleg. Hängt vermutlich aufgrund der sehr schwammigen Formulierung auch ein Stück weit von der Bezirksregierung ab.