In unserem Schwimmbad findet zwar kein öffentlicher Badebetrieb statt während der Schulschwimmzeiten (da nur ein Becken vorhanden), aber ich habe den Bademeister dort (wenn ich mal vertretungsweise mit war) noch nicht zu Gesicht bekommen. Zudem steht im Erlass ja: "Die Anwesenheit weiterer Personen entbindet die Lehrkraft jedoch nicht von ihrer Aufsichtspflicht." Des Weiteren habe ich ebenfalls beim googeln bezüglich Schwimmhelfer (konnte und kann mir immer noch nichts konkretes drunter vorstellen, da ich auch Quellen gefunden habe, in denen Schüler als "Schwimmhelfer" agieren dürfen) ebenfalls nur gefunden, dass Aufsichtspersonen rettungsfähig sein müssen. Und was rettungsfähig im Sinne des Erlasses bedeutet steht oben bereits zitiert, ebenso, dass diese Rettungsfähigkeit nachgewiesen sein muss.