Habe folgendes Problem:
ich soll die Nichtschwimmerkinder im Lehrschwimmbecken (für Nichtschwimmer) unterrichten, habe aber keinerlei Abzeichen geschweige denn die Rettungsfähigkeit erworben. Darf ich das überhaupt?
Habe folgendes Problem:
ich soll die Nichtschwimmerkinder im Lehrschwimmbecken (für Nichtschwimmer) unterrichten, habe aber keinerlei Abzeichen geschweige denn die Rettungsfähigkeit erworben. Darf ich das überhaupt?
Überhaupt keine Abzeichen?Wie tief ist das Becken?
Gibt es einen weiteren Lehrer in der Schwimmhalle, der die Berechtigung besitzt, Schwimmunterricht zu erteilen? Falls ja, dann wäre die Antwort: eventuell. Da ist der Erlass m.E. nicht eindeutig, da sie nur "rettungsfähig sein" müssen und nicht die Rettungsfähigkeit nachgewiesen haben müssen:
ZitatWeitere Personen (z. B. Eltern oder geeignete Schülerinnen bzw.
Schüler), die rettungsfähig bzw. im Besitz des Deutschen
Rettungsschwimmabzeichens (Bronze) oder des Grundscheins der Deutschen
Lebens-Rettungs-Gesellschaft sind, können an der Gestaltung des
Schwimmunterrichts beteiligt werden
Ansonsten hier der Erlass. http://www.schulsport-nrw.de/i…g/sifoe_erlass_02a01.html
Wenn du dich unsicher fühlst: Mach keinen Schwimmunterricht! Es ist zu gefährlich für "ich kanns mal probieren". (Habe auch eher den Eindruck dass du nicht begeistert bist davon..). Es geht SO schnell das was passiert, gerade bei Nichtschwimmern!
Ich kann dir leider nicht sagen, wie die rechtliche Lage ist. Aber ich habe auch keinen Schwimmschein und weigere mich mittlerweile auch, dass ich auf die Nichtschwimmer aufpasse. Ich habe es schon selbst mitbekommen, dass ein Kind aus dem Nichtschwimmerbereich unbemerkt in den Schwimmerbereich getaucht ist... Da musste die Kollegin reinspringen und sie retten. Seitdem weiß ich für mich, dass ich damit echt nichts zu tun haben möchte. Ich kenne leider noch mehr so blöde Geschichten.
Es ist ein einziges Becken (ich denke 1,30 tief) und es ist kein Lehrer dabei, nur ein sogenannter "Schwimmhelfer". Aber selbst wenn der die Rettungsfähigkeit besitzt, so habe ich doch die Aufsichtspflicht und trage die Konsequenzen, wenn etwas passiert, oder?
Nein, dann hat derjenige die Aufsichtspflicht, der die Berechtigung besitzt.
Aber was nutzt dir "im Falle eines Falles" die juristische Lage, wer da nun hätte besser aufpassen müssen....
@ schmelli:
ich habe einen Passus gefunden, in dem steht: "Die Anwesenheit weiterer Personen entbindet die Lehrkraft jedoch nicht von ihrer Aufsichtspflicht"!
Wenn etwas passiert, bist du dran. Also lass es sein!
Gruß !
Hallo Schmeili,
du darfst ohne Rettungsfähigkeit gar keinen Schwimmunterricht geben. Da das Becken nur 1,30 tief ist, kannst du hier mit Rettungsfähigkeit Schwimmunterricht geben. Wenn das Becken tiefer ist, musst du entweder Rettungsschwimmer in Bronze oder Deutsches Schwimmabzeichen Bronze (Freischwimmer) plus Rettungsfähigkeit besitzen.
Deine SL macht sich laut Schwimmerlass der GUV strafbar und du auch, wenn du Schwimmunterricht erteilst. Ich würde das auf gar keinen Fall tun. Hier ist nochmal der Erlass zum Nachlesen!!! Drucke ihn deiner SL am besten aus.
Liebe Grüße
Tamina
Naja Tamina, das ist ja gerade das, worauf ich hinauswollte!
Die Frage ist, ob sie als aufsichtführende Lehrkraft eingesetzt werden soll oder sozusagen als "Hilfskraft" und der Schwimmhelfer mit Rettungsfähigkeit hat die Aufsicht. (Hoffe, dass du verstehst wie ich das meine). Was ist eigentlich ein Schwimmhelfer?
Lass die Finger davon - ich habe damals das Bronze Abzeichen der Rettungsschwimmer abgelegt. Nach 12 Jahren oder mehr wurde ich nun in den Schwimmunterricht eingeteilt. Ich besorgte mir den Erlass.
Der ganze Erlass ist so schwammig formuliert. So lange nichts passiert, handeltst du richtig. Du bist verantwortlich, dass du ausgebildet bist. So lange nichts passiert, fragt keiner danach. Wenn aber etwas passiert, dann musst du dich rechtfertigen und das wird schwer. Ich habe also schleunigst eine Fortbildung besucht und die Rettungsfähigkeit nachgewiesen.
flip
In Berlin z.B. reicht der Bademeister vor Ort aus, der ist dann verantwortlich. Evtl. ist das bei euch auch so.
Nein, das ist nicht in NRW nicht so. Oben steht das Zitat aus dem Schwimmerlass ja schon.
Ohne Nachweis der Rettungsfähigkeit würde ich es ganz sicher nicht machen. Ich selber würde es jetzt ohne Auffrischung schon nicht mehr machen- ich habe vor 8 Jahren den Nachweis in einer Fortbildung erlangt und ohne nochmal aufzufrischen würde ich jetzt nicht beim Schwimmunterricht dabei sein (stand bei uns gerade zur Diskussion), denn natürlich ist es so, dass alles ok ist, solange nichts passiert, aber wenn doch, dann stehst du blöd da.
Die Rettungsfähigkeit sollte nämlich alle 2 Jahre wieder aufgefrischt werden.
Wenn du es gerne machen möchtes, dann besuch doch die Fortbildung. Das sind zwei Termine - einmal generell zur Wiederbelebung und ein Termin im Schwimmbad, so du schwimmen, ein Stück tauchen, einen Ring hochholen musst und dann übst, jemanden "abzuschleppen" und aus dem Wasser zu holen.
Wenn du es gar nicht machen möchtest, dann weigere dich unbedingt!
Nein, das ist nicht in NRW nicht so. Oben steht das Zitat aus dem Schwimmerlass ja schon.
Das Zitat schließt das ganz sicher nicht aus und der komplette Erlass auch nicht, denn wenn ein Bademeister da ist, dann hast du keine Aufsicht!
Zitat von Schulsport NRW:
ZitatAlles anzeigen1. Rettungsfähigkeit der Lehrkräfte
Mit der Aufsicht über Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen sowie mit der Erteilung von Schwimmunterricht dürfen nur Lehrkräfte beauftragt werden, die
- entweder im Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens (Bronze) sind oder
- das Deutsche Schwimmabzeichen (Bronze) besitzen und zugleich rettungsfähig im Sinne dieses Erlasses sind.
Rettungsfähig im Sinne dieses Erlasses ist, wer
- von der Wasseroberfläche aus einen etwa 5 kg schweren Gegenstand vom Beckenboden (aus 2 bis 3 m Wassertiefe) heraufholen und zum Beckenrand bringen,
- ca. 10 m weit tauchen,
- Umklammerungen durch in Gefahr geratene Personen entweder vermeiden oder sich aus diesen lösen,
- einen etwa gleich schweren Menschen mittels Kopf- oder Achselschleppgriff ca. 15 m weit schleppen und an Land bringen und
- lebensrettende Sofortmaßnahmen ergreifen kann.
Diese Rettungsfähigkeit ist Voraussetzung für die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen sowie für das Erteilen von Schwimmunterricht in allen Schwimmbecken.
Ausnahmen im Hinblick auf die Rettungsfähigkeit der Lehrkräfte bestehen bei der Benutzung von Schwimmstätten, in denen nur ein Lehrschwimmbecken mit einer maximalen Wassertiefe von 1,35 m vorhanden ist bzw. ein entsprechendes Lehrschwimmbecken sich in einem abgeschlossenen Raum oder Gebäudeteil befindet. Voraussetzung für die Leitung von Schwimmgruppen in solchen separaten Lehrschwimmbecken ist, dass die Lehrkräfte im Besitz des Deutschen Schwimmabzeichens (Bronze) sind und dass sie
- einen etwa 5 kg schweren Gegenstand von der tiefsten Stelle des Beckens heraufholen und zum Beckenrand bringen,
- ca. 10 m weit tauchen und
- lebensrettende Sofortmaßnahmen ergreifen können.
Die Lehrkräfte sind grundsätzlich verpflichtet sicherzustellen, dass sie die vorgenannten Anforderungen unter den jeweiligen Bedingungen der Schwimmstätte erfüllen, in der sie Aufsicht über Schülerinnen und Schüler führen bzw. Schwimmunterricht erteilen.
Die Rettungsfähigkeit muss durch eine Bescheinigung der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, der Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes oder einer Institution der Lehrerausbildung oder -fortbildung nachgewiesen werden. Es ist erforderlich, dass sich die Lehrkräfte dafür fortbilden und entsprechende Angebote nutzen. Soweit solche Fortbildungsveranstaltungen von weiteren Trägern angeboten werden, liegt die Teilnahme in der Regel im dienstlichen Interesse.
Hallo Schmeili,
ich verstehe das schon richtig.
In NRW hat der Bademeister beim Schulschwimmen keine Aufsichtspflicht. Der Lehrer trägt die Verantwortung und der Bademeister kann nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
LG Tamina
In NRW hat der Bademeister beim Schulschwimmen keine Aufsichtspflicht. Der Lehrer trägt die Verantwortung und der Bademeister kann nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
Genau das gibt eben der Erlass nicht her, denn das was Schmeili auch angesprochen hat, kann so auch geregelt sein, der Bademeister hat die Aufsicht und erteilt den Schwimmunterricht und die Lehrkräfte sind nur Helfer!
Das lässt der Erlass sehr wohl zu!
Außerhalb des Schwimmunterrichts ist das hier eh so, dass der die Aufsicht hat!
Genau das gibt eben der Erlass nicht her, denn das was Schmeili auch angesprochen hat, kann so auch geregelt sein, der Bademeister hat die Aufsicht und erteilt den Schwimmunterricht und die Lehrkräfte sind nur Helfer!
Das lässt der Erlass sehr wohl zu!
Außerhalb des Schwimmunterrichts ist das hier eh so, dass der die Aufsicht hat!
Erneut ein Zitat von Schulsport NRW:
Zitat2.3 Aufsichtsführung
Grundsätzlich gilt auch im Schwimmunterricht wie im sonstigen Sportunterricht die verantwortliche Zuständigkeit einer Lehrkraft je Lerngruppe (vgl. auch § 12 ASchO - BASS 12-01 Nr.2-und VV zu § l2 ASchO-BASS 12-08 Nr. 1).
Badeaufsichtspersonal kann, wenn es den öffentlichen Badebetrieb beaufsichtigt, nicht gleichzeitig an der Aufsichtsführung im schulischen Schwimmunterricht beteiligt werden.
Die Anwesenheit weiterer Personen entbindet die Lehrkraft jedoch nicht von ihrer Aufsichtspflicht.
Diese Wortklauberei hier immer.
Wenn der Bademeister auch den öffentlichen Badebetrieb beaufsichtigt, kann er NICHT für die Schulklasse die Aufsicht führen.
Wenn aber KEIN öffentlicher Badebetrieb stattfindet, dieser Bademeister also ausschließlich für die Schulklasse Aufsicht führt sehr wohl. (Z.B. öffnet für uns alleine im Sommer das Freibad vormittags, beide aufsichtführenden Bademeister sind dann Aufsichten und es wäre keine weitere Aufsicht notwendig, da kein öffentlicher Badebetrieb stattfindet!)
Aber das grundlegende Problem ist, dass noch immer nicht geklärt ist, was ein Schwimmhelfer ist und welche Aufgaben er hat bzw. "wovon" er ist (DLRG, Schwimmbad, Nachbarschule, Elternteil.....).
Danke Schmeili. so wars bei uns auch bzw. gabs eben wenn doch öffentlicher Badebetrieb war einen zusätzlichen Bademeister, der nur für den Schwimmbetrieb zuständig war und nichts mit der Aufsicht des Badebetriebes zu tun hatte, dass das sonst beides beim Schwimmunterricht nicht geht, ist doch klar, wie soll man denn Schwimmunterricht erteilen und geichzeitig hinter sich z.B. ein Becken beaufsichtigen?
Die Frage bleibt doch auch wieder, wofür man hier eingesetzt werden soll.
Bei uns ist es so, dass drei Bademeister im Schwimmbad Aufsicht führen. Diese drei kümmern sich definitiv nur um den öffentlichen Badebetrieb und nicht um das Schulschwimmen, egal ob das Schwimmbad offen ist oder nicht. Wenn das Schwimmbad für den öffentlichen Badebetrieb geschlossen ist, sieht man auch keinen Bademeister und hat Glück, wenn einem die Tür geöffnet wird für 2 Lehrer und 52 Kinder.
Laut Telefonat mit der GUV nach Interpretationswirrwar meinerseits, darf man dem Schwimmhelfer nur eine Gruppe übertragen, wenn er Jugendschwimmer in Bronze plus Rettungsfähigkeit hat. Die Verantwortung bleibt aber trotzdem beim Schwimmlehrer und nicht beim Schwimmhelfer.
Es gibt Schulverwaltungen, die haben extra einen bezahlten Bademeister für ihren Schwimmunterricht angestellt, vielleicht ist das ja hier bei einigen auch so. Bei uns leider nicht.
Liebe Grüße
Tamina
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