Umgang mit Vertretungsstunden - Vergütung o.ä.?

  • Hallo ihr Lieben!


    Zum Halbjahr bin ich nach einem Jahr Elternzeit wieder mit halber Stelle Teilzeit in Elternzeit eingestiegen (sprich 14 Stunden, BuLa NDS). Nachdem ich mich letzte Woche pflichtbewusst trotz Erkältung (ich weiß, das soll man nicht, aber neue Stelle und so..) in die Schule geschleppt habe, sind nun diese Woche drei Kollegen krank, für die natürlich Vertetung gemacht werden muss. Ich bin auch dazu eingeteilt.


    Habe mich noch nie mit der rechtlichen Seite von Vertretung beschäftigt und möchte gern wissen, wieviel Vertretungsstunden "erlaubt" sind, wie sie vergütet werden, oder werden sie z. B. abgefeiert?


    Was zählt denn zu den Vertretungsstunden? Nur die, die ich zusätzlich zu meinen 14 gebe? Oder auch solche, in denen ich z.B. zwei Klassen zu betreuen habe (z. B. morgen habe ich in meiner normalen Englischstunde in Klasse 3 noch die Kinder aus Klasse 4 dabei), oder anstatt Förderunterricht mit zwei Kindern eine Deutschstunde mit mehr Vorbereitung geben muss.


    Sollte man bestenfalls die Stunden notieren? Hat jemand eine feine Liste? Und was macht man am Ende des Halbjahres (Monats) damit?


    Wo kann ich die entsprechenden Gesetze dazu nachlesen?


    Viele Grüße
    Katrin

  • in nrw gibts als teilzeitkraft die 1. stunde mehrarbeit direkt bezahlt.
    allerdings zählen keine stunden wo du "mehr" schüler beaufsichtigen musst oder ein anderes fach unterrichten musst.. zb. deutsch statt förder.
    nur wirkliche stunden die du mehr arbeitest..ob du bei dem anderen stunden mehr vorbereitungszeit investieren musst zählt hierfür nicht.

  • Salut!


    Hier sind die Regeglungen in Niedersachsen:


    Zitat

    Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr)
    § 4 - Unterrichtsverpflichtung, Unterrichtseinsatz
    (2) 1Aus dienstlichen Gründen kann die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft wöchentlich bis zu vier Unterrichtsstunden überschritten oder bis zur Hälfte unterschritten werden. [...] 4Mehr- oder Minderzeiten sollen am Ende des Schulhalbjahres 40 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.


    Zitat

    Besondere Regelungen für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte
    2.2.1 So weit wie möglich sollten teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte für dienstliche Aufgaben (z.B. Vertretungen, Aufsichtsführung, Sprechstunden, Sprechtage, Projektwochen, Schulveranstaltungen) nur entsprechend dem Umfang ihrer reduzierten Unterrichtsverpflichtung eingesetzt werden.


    À+

  • Ich verstehe es als "ungefähr im selben prozentualen Umfang", d.h. bei halber Stelle auch nur halbe Vertretungsstundenzahl - allerdings kann das je nach Bedarf (oder SL-Auslegung) auch etwas mehr sein.


    À+

  • In Sachsen-Anhalt kann die Maximalstundenzahl für Beamte von 25 Stunden um bis zu 5 Stunden pro Woche abweichen. Entweder gleicht sich das aus oder man erhält im darauffolgenden Jahr eine niedere Maximalstundenzahl.



    Gruß,


    Dodo

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