• Offizieller Beitrag

    Das war ja noch alles nett von dir, ich Bespreche nach Täuschungsversuchen erst gar nichts mehr. Die werden ohne Diskussion mit 6 bewertet. Wie wichtig war denn die Note für die Schülerin?

  • Da ich leider keine Ahnung habe in welchem Bundesland du bist, ist eine passgenaue Antwort schwierig. Für NRW hättest du aus meiner Sicht falsch gehandelt, als du Ihr die Klausur weggenommen hast. Du hättest die Stellen, die du als abgeschrieben erkannt hast kennzeichnen und sie ansonsten weiterschreiben lassen müssen. Ist der Umfang der Täsuchung nicht sicher nachzuweisen, musst du eine neue Klausur stellen.
    Weiterhin ist es mir kaum möglich zu glauben, dass du eine Klausurnote unter den Tisch fallen lassen willst. Auf welcher Rechtsgrundlage machst du das.
    Insgesamt kann ich durchaus verstehen, dass sich die Schülerin beschweren will und denke, ihrer Beschwerde würde stattgegeben werden müssen. Ich schlage vor, du redest darüber mal mit deiner Schulleitung.


    Mit freundlichen Grüßen
    P. Kaisers

  • Zitat

    Für NRW hättest du aus meiner Sicht falsch gehandelt, als du Ihr die
    Klausur weggenommen hast. Du hättest die Stellen, die du als
    abgeschrieben erkannt hast kennzeichnen und sie ansonsten
    weiterschreiben lassen müssen. Ist der Umfang der Täsuchung nicht sicher
    nachzuweisen, musst du eine neue Klausur stellen.

    Individuelle Absprachen à la "die weitere Mitarbeit kompensiert den Täuschungsversuch sind in der Tat nicht vorgesehen, aber bei der Bewertung des Täuschungsversuchs gibt es in NRW durchaus Nuancen. Aus dem Fallbeispiel scheint schon ein umfangreicher Täuschungsversuch durch.


    APO-Sek. 1:


    § 6 (7) Bei einem Täuschungsversuch
    a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen,
    b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,
    c) kann bei einem umfangreichen Täuschungsversuch die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.


    APO-GOst (analog zur o. g. Regelung):


    § 13 (6) Bei einem Täuschungsversuch
    a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,
    b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,
    c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.
    Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt,
    ist entsprechend zu verfahren.

  • Wobei: Was für eine bekloppte 'Welt' - Vor der Klausur wird klar gestellt, dass die Arbeit ohne Hilfsmittel anzufertigen ist, die Schülerin will täuschen, wird aufgefordert das zu unterlassen, sie macht es wieder ... und als Lehrkraft soll ich abwägen, ob nur ein bisschen getäuscht wurde oder oder oder -> kann man sich nicht einfach daran halten, dass man ohne Hilfsmittel arbeitet??

  • Stimme AK zu.


    Ich würd's drauf angekommen lassen. Note 6,0 und gut.
    Das Rumgeheule kann auch einfach nur Masche sein.


    Das mit der Chance kannst Du doch trotzdem machen. Sie könnte ja z.B. ein umfangreiches Referat halten. Dann siehst Du auch, ob sie bereit ist, Einsatz zu zeigen. Geschenkt bekommt man nämlich nichts.

    Viele Grüße
    Super-Lion

    • Offizieller Beitrag


    Weil sie ein Teenager ist!!! :D


    :thumbup::thumbup:


    P.S. In Bayern hättest du ihr eine 6 erteilt wegen Unterschleif und gut wärs gewesen.
    Niemals hätte sie belohnt werden dürfen durch ein wie von dir genanntes Angebot. Eine Klausur ist eine schriftliche Leistung, die nicht ohne Weiteres 1:1 durch mündliche Mitarbeit ausgeglichen werden kann. Schon gar nicht als Einzelfall. Völlig zu recht könnten andere Schüler sich dabei ungerecht behandelt fühlen ("erst spickt sie, dann darf sie das durch mündliche Mitarbeit ausgleichen")

  • Ich habe da eine Zwischenfrage zum Thema: Wenn ich einen S. ertappe und der Umfang ist nicht klar, kann ich ihn am gleichen Tag die Prüfung wiederholen lassen? Da wir viele Nachschreiber haben, konzipiere ich meist sofort eine weitere Klausur. Ich finde es ebenfalls ungerecht, die Leistung nach ein paar Tagen mit anderen Nachschreibern erbringen zu lassen, die wegen Krankheit gefehlt haben.

    • Offizieller Beitrag

    Ich denke mal, es geht da alles. Ich würde mich da fragen, ob ich mir für einen Schummler, der dumm genug war, sich erwischen zu lassen, die Arbeit machen will, noch eine 3. Version zu konzipieren, und warum ich da überhaupt noch eione Chance geben soll? Es gibt dann doch noch ganz andere, die viel eher eine zweite Chance verdient hätten, z.B. Schüler, die für ein Fach nicht so begabt sind und eine schlechte Note bekommen haben, obwohl sie sich bemüht haben.
    Also, bei mir ist es bei einem Täuschungsversuch eine 6, und die bleibt es auch, solange mir kein Verwaltungsgericht sagt, dass ich das ändern muss.

  • Ich habe ihr angeboten, dass ich die Note der Klausur nicht zählen werde, wenn sie ab sofort gut im Unterricht mitarbeitet. Dies schien mir eigentlich ein faires Angebot zu sein.

    Das scheint mir ein äußerst unfaires Angebot zu sein. Unfair denjenigen Schülern gegenüber, die sich Ihre schriftlichen Noten ehrlich verdient haben. Oder werden bei Ihnen nach Lust und Laune öfter schlechte Noten gestrichen? Dann könnte man die schriftlichen Leistungsnachweise auch unterlassen.

    hat versucht alles abzustreiten (der Fall war wirklich glasklar) und hat gedroht zur Schulleitung zu gehen und sich zu beschweren.

    Was ist denn daran eine Drohung? Natürlich hat eine Schülerin immer das Recht, eine Entscheidung überprüfen zu lassen. Wenn sie möchte, auch vom Schulleiter. Wenn dieser aber nicht völlig verblödet ist, kann er keine Entscheidung treffen, die Sie bedrohen könnte.

    Wenn ich einen S. ertappe und der Umfang ist nicht klar, kann ich ihn am gleichen Tag die Prüfung wiederholen lassen?

    Äh, wie bitte? Bescheißen und dann zur Belohnung die Prüfung wiederholen dürfen? Tut mir leid, aber da fehlt mir dann doch das Verständnis.


    L. A

  • Eine Telefonnummer ist bei uns öffentlich.

    Oh, wurde bei Ihnen der Datenschutz abgeschafft oder nur die Privatsphäre? Mannmannmann, Lehrer sind zu gute Untertanen.


    Was heißt denn "ist öffentlich"? Das kann sie nur sein, wenn sie jemand veröffentlicht hat. Ich bezweifle ernsthaft, dass es eine Rechtsgrundlage gibt, die Sie dazu verpflichtet, Ihre private Telefonnummer zu veröffentlichen. By the way: Gibt es bei Ihnen auch eine Verpflichtung, einen Telefonanschluss zu besitzen?



    L. A

  • Und zum zweiten - wie würdet Ihr Euch ab jetzt verhalten: nochmal auf Sie zugehen und versuchen den Konflikt einvernehmlich zu lösen; oder jetzt auf 'hart' schalten?


    Du hast ein Angebot gemacht, das wollte sie anscheinend ja nicht annehmen. FAlls sie es sich nochmal anders überlegt, müsset sie auf dich zukommen. Wenn nicht, ist das wohl nicht dein Problem.

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