Schüler kippt um - medizinischer Notfall - "Dienstweg" einhalten?

  • Ich würde das in der nächsten Konferenz zum Thema machen. Es hätte Irritationen gegeben bzgl. der Vorgehensweise bei einem Notfall und du willst jetzt einen Konferenzbeschluss.


    So geht diese unsägliche Reaktion der SL nicht einfach unter und ihr habt beim nächsten Mal ein Papier an welches ihr euch halten müsst.


    nms

  • Seh ich auch so, da gibt es keine Beschlussmöglichkeit, die sich über sowieso schon geltendes Recht erheben kann.


    Bei eindeutigen Notfällen, wie z.B. starke Blutung, sichtbare Brüche, Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinsstörung ist immer die erste Hilfe mit Notruf angesagt.


    Die Forderung der SL in solch einer Situation noch vor dem Eintreffen der Rettungsdienste die SL informieren zu müssen, läuft juristisch völlig ins Leere. Den Richter möchte ich sehen, der die Information der SL während der ersten Hilfe nicht als völlig nachrangig einstuft. Abgesehen davon kann man sich in solch einer Situation immer auf den Stressfaktor berufen, der ein derart planvolles Vorgehen psychisch nicht ermöglicht.


    Für mich ist das alles eher eine Frage des Umgangs und der Wertschätzung der SL mit Kollegium. Aber so etwas ist eben (juristisch) nicht greifbar.

  • Das Papier gibt es schon: §323c StGB


    Nele


    Naja, trifft das Problem aber nicht, da das StGB allgemein das Verhältnis "Staat - Bürger" regelt. Hier geht es vielmehr um das etwas seltsame Verständnis der Schulleiterin als Dienststellenleiterin / Dienstvorgesetzte. Das die SL in diesem Fall vollkommen im Unrecht ist, dürfte außer Zweifel stehen, ich kann mir keine Regelung im Dienstrecht vorstellen, die das Verhalten der SL gutheißt.


    Ich finde die Idee, den Themenkomplex auf einer Gesamtkonferenz oder DB zu thematisieren, nicht schlecht, da dann der SL vielleicht die Absurdität ihrer Meinung bewusst wird. Und wenn sie auf ihrer Ansicht besteht, hat man wenigsten schriftlich etwas in der Hand (Protokoll der GeKo oder der DB).


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

  • Naja, trifft das Problem aber nicht, da das StGB allgemein das Verhältnis "Staat - Bürger" regelt. Hier geht es vielmehr um das etwas seltsame Verständnis der Schulleiterin als Dienststellenleiterin / Dienstvorgesetzte. Das die SL in diesem Fall vollkommen im Unrecht ist, dürfte außer Zweifel stehen, ich kann mir keine Regelung im Dienstrecht vorstellen, die das Verhalten der SL gutheißt.


    Eben das meint ich ja, mit dem Verweis auf die Strafbarkeit von unterlassener Hilfeleistung. Es ist völlig gleichgültig, was die Schulleitung wünscht, fordert oder anordnet oder welche Prozederes eine Lehrerkonferenz beschließt. Im Notfall greift sofort die staatlich sanktionierte Hilfspflicht jeden Bürgers, ob der Bürger Lehrer, Müllfahrer, Frisör oder Oma Kruse ist, ist gleichgültig. Deswegen braucht man auch nichts weiteres Schriftliches.


    Einem Schulleiter, der mich dafür maßregelt, dass ich a) einem Menschen in Not helfe und b) mich nicht strafbar mache, würde ich einen Vogel oder anderes zeigen. Und das meine ich nicht metaphorisch.


    Zitat

    Ich finde die Idee, den Themenkomplex auf einer Gesamtkonferenz oder DB zu thematisieren, nicht schlecht, da dann der SL vielleicht die Absurdität ihrer Meinung bewusst wird.


    Eine offene Aussprache ist sicherlich sinnvoll, obgleich ich nach der Charakterschilderung bezweifle, dass es da zur Einsicht käme.


    Zitat

    Und wenn sie auf ihrer Ansicht besteht, hat man wenigsten schriftlich etwas in der Hand (Protokoll der GeKo oder der DB).


    Wenn die Schulleiterin so dumm bzw. realitätsfern ist, eine solche Anweisung verschriftlichen zu lassen, ist das sicherlich eine gute Sache. Ich würde das allerdings nicht still und leise in meiner Hand behalten sondern per Remonstration an die obere Schulaufsicht weiterleiten. Kann ja nicht angehen, sowas.


    Nele

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