wahl schulkonferenzmitglieder?

  • Haben nicht nur die Eltern eine beratende Stimme, die nicht mit wählen dürfen und die Lehrer an sich, einschließlich Schulleitung, sind alle stimmberechtigt, sofern nicht eine Gruppe überwiegt, sodass welche nicht mitwählen dürfen?


    Ich korrigiere:


    Auszug aus dem Schulgesetz §65, sogar passend für NRW (wird wohl hoffentlich auch für ST gelten :D )


    (6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz in der Schulkonferenz. Sie oder er hat, ebenso wie im Falle der Verhinderung die ständige Vertretung, kein Stimmrecht. Abweichend hiervon gibt bei Stimmengleichheit ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Die ständige Vertretung und die Verbindungslehrerinnen und -lehrer nehmen beratend an der Schulkonferenz teil.

  • Hallo,
    da die Schulleitungsmitglieder ja auch zum Kollegium gehören, ist bei uns in Hessen die Schulleitung "gesetzt" (also die Rektorin oder der Rektor bzw. Direktor) und die anderen können reingewählt werden oder auch nicht. Kann schon manchmal etwas peinlich sein, beim Stimmen auszählen - aber so isses.
    Gruß venti :)

  • Manu:
    ich meine aber nicht wahlen, die auf einer schulkonf. abgestimmt werden und bei der die SL nicht mitwählen darf, sondern die wahl der eigentlichen schulkonferenzmitglieder aus der mitte der lehrerkonferenz.


    es wäre super, wenn jemand bescheid weiß und am besten auch weiß, wo dazu etwas steht.
    hier finde ich nichts zur eigentlichen wahl:
    http://www.schulministerium.nr…tt.jsp?teil=7&abschnitt=2

  • Verordnung


    des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
    über Schulkonferenzen


    (Schulkonferenzverordnung ­ SchulKonfVO)



    § 2
    Wahl der Vertreter der Lehrer und ihrer Stellvertreter


    (1) Die Wahl der Vertreter der Lehrer in der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter erfolgt in der Gesamtlehrerkonferenz.

    (2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle in der Gesamtlehrerkonferenz Stimmberechtigten.



    „Mir Sachsen, mir sin helle, das wees de ganze Weld, und simmor ma ni helle, dann hammor uns verschdelld.“


    Danach könnte das Kollegium auch den Schulleiter in die Schulkonferenz wählen. Der wäre dann dort gewissermaßen doppelt vertreten, einmal kraft Amtes, zum anderen als gewählter Lehrervertreter.


    Eine Schulkonferenzordnung für NRW habe ich nicht gefunden.


    Aber wo liegt bei euch das Problem? Bei uns stellt sich diese Frage so nicht, denn keiner will freiwillig kandidieren. Die jungen Kollegen werden mehr oder weniger dazu gedrängt, 'damit sie das auch mal lernen' :P. Erklärt sich schließlich jemand dazu bereit, zusätzliche Zeit zu opfern, gilt er automatisch als gewählt, bekommt dafür Beifall, und dieser Punkt ist abgehakt.

    • Offizieller Beitrag

    Habe mal in der BASS für NRW nachgeschlagen. Da steht:


    Zitat

    (4) Die Lehrerkonferenz wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Lehrerinnen und Lehrer für die Schulkonferenz.


    Sprich: alle Mitglieder der Lehrerkonferenz sind wahlberechtigt, da keine Ausnahmen genannt werden.


    Zitat

    § 68
    Lehrerkonferenz
    (1) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58.
    Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.


    Aus diesem Passus würde ich rauslesen, dass die Schulleitung auch wählen darf. Denn die Schulleitung besteht ja auch aus Lehrern. Außerdem werden sie als MItglied der Lehrerkonferenz explizit erwähnt.


    kl. gr. frosch

  • ja, das vermute ich nun auch so.
    es ist ja so, dass die SL nicht extra in die schulkonf. gewählt wird, sondern automatisch mitglied ist und dann noch drei aus und von der lehrerkonf. gewählte mitglieder dazukommen... so bildet sich die schulkonf. dann aus der SL, 3 lehrern und 3 eltern.


    danke euch!

    • Offizieller Beitrag

    Krze Frage noch:


    in der Frage oben schien es, als ob du wissen wolltest, ob die Schulleitung das "aktive" Wahlrecht hat, also wählen darf. Bei deinem Nachsatz im letztenm Posting sieht es aber eher so aus, als ob du wissen wolltest, ob die Schulleitung ein "passives" Wahlrecht hat, also gewählt werden darf.
    (Ich finde nämlich auch, dass die Antworten in diesem Thread verschiedene "Ausgangsfragen" beleuchten. ;)


    kl. gr. Frosch

  • Hi,
    ich häng mich hier mal dran, weil ich gerne wissen möchte, wie viele Mitglieder aus dem Lehrerkollegium bei 220 Schülern antanzen müssen. Wir sind immer zu sechst bei der Schulkonferenz anwesend und mir kommt die Personenzahl sehr hoch vor.
    Liebe Grüße

  • @frosch
    Ich sehe die Rechtslage wie du. Die Lehrerkonferenz wählt die Lehrervertreter für die Schulkonferenz, die Schulleitung ist in der Lehrerkonferenz stimmberechtigt.


    Nele

  • aus:
    http://www.schulministerium.nr…ulG_Info/Schulgesetz.pdf:


    § 66Zusammensetzung der Schulkonferenz
    (1) Die Schulkonferenz hat bei Schulen mit
    a)
    bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder, an Berufskollegs 12 Mitglieder,
    b)
    bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder,
    c)
    mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 Mitglieder.
    (2) Die Schulkonferenz kann mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine Erhöhung der Mitgliederzahl beschließen, wobei das Verhältnis der Zahlen nach Absatz 3 zu wahren ist.
    (3) Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die gewählte Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler im Verhältnis
    Lehrerinnen und Lehrer : Eltern : Schülerinnen und Schüler
    1.
    an Schulen der Primarstufe
    1 : 1 : 0
    2.
    an Schulen der Sekundarstufe I sowie an Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I
    3 : 2 : 1
    3.
    an Schulen der Sekundarstufe II
    3 : 1 : 2
    4.
    an Schulen der Sekundarstufe I und II
    2 : 1 : 1
    5.
    an Weiterbildungskollegs und dem Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler
    1 : 0 : 1.



    es war also ein fehler von mir mit den 500 schülern und 3 gewählten lehrern, richtig ist das nur bei schulen bis zu 200 schülern.

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