Was also ist die Schwierigkeit?
Die Schwierigkeit ist, dass dieser "Präzedenzfall" sicherlich nicht auf alle Mütter im Kollegium ausgeweitet werden wird, da tatsächlich rechtliche Probleme auftauchen: Externe ("Elterne") können nicht die Dienstpflichten von Lehrern übernehmen, selbst die Delegation der Aufsichtspflicht ist nur unter engen Bedingungen möglich: Prüfung der Zuverlässigkeit der entsprechenden Personen (die Eigenschaft Elternteil eines Schulkindes zu sein, reicht da nicht aus), sowie Anleitung und Beaufsichtigung der Personen. Wenn ein Schadensfall eintritt, werden die Anwälte genau hierauf abzielen.
Zudem: Was ist, wenn dem Kind der Konrektorin etwas passiert, z.B. aufgrund von Schäden am/im Schulgebäude? Der Schulträger wird in diesem Fall sicherlich nicht bereit sein, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht schulexterne Personen zu entschädigen, wenn es für deren Anwesenheit in der Schule keinen rechtlichen Grund gibt.
Also: Eine Schulleitung kann unter den gegebenen Bedingungen das Verhalten der Konrektorin ohne Absprache mit dem Schulträger und ohne entsprechende Erlasslage gar nicht ALLEN Müttern erlauben. Und nur darum geht es. Hier wird scheinbar eine Extra-Wurst für eine höhere Hierarchiebene gebraten.
Gruß !