Versetzungsantrag nach Elternzeit oder nach Elternteilzeit?

  • Hallo zusammen!


    Ich bin noch bis Januar 2012 in Elternzeit komplett zu Hause und ab Januar vertrete ich mich dann mit 14 Stunden selbst in Elternteilzeit.
    Jetzt überlegen mein Mann und ich, ob es nicht doch sinnvoll wäre, einen Versetzungsantrag zu stellen, da ich zu meiner Dienststelle jeden Tag eine Stunde Hin- und eine Stunde Rückfahrt aufnehmen müsste und wir wie gesagt grad ein Kind bekommen haben und das ja auch so wenig wie möglich und nur soviel wie nötig außerfamiliär betreut werden soll/muss.
    Ich habe jetzt mal nach den Fristen geschaut für die Anträge. Eine Versetzung zum 1.2.2012 muss bis zum 15.7. beantragt werden, also schon fast zu spät (da ich ja noch nichtmal mit meiner Schulleitung darüber gespochen hab). Mir stellt sich aber auch die Frage, ob das zweite Jahr in dem ich ja teilweise wieder arbeiten gehe, mich aber ja offiziell auch noch in Elternzeit befinde, noch weiterhin als "Beurlaubung" zählt. Also ob ich den Antrag auch erst m Ende das zweiten Jahres (oder mittendrin zum Schuljahreswechsel???) stellen kann?
    Kennt sich hier jemand mit so einer Situation aus?


    Viele Grüße
    Saskia

  • Hallo,


    ich bin im Januar 2010 nach einem Jahr zuhause wieder mit 14 Stunden arbeiten gegangen ("vertrete mich selbst"). Ich bin wieder aan meine alte Shcule zurückgekommen (was ich auch wollte) trotz längerer Anfahrt (knapp unter einer Stunde). Aus familiären und privaten Gründen wollte ich mich mal versetzen lassen. Man erklärte mir seitens der Bezirksregierung, dass man während der Elternzeit (auch während er Elternteilzeit) nicht versetzt werden kann. Entweder ich stelle den Antrag, muss dann aber bei Antreten der Versetzungstelle die Elternzeit aufgeben oder ich warte bis die drei Jahre rum sind. Mittlerweile werde ich aber an meiner Schule bleiben wollen. Es gibt aber auch die Möglichkeit ein Jahr Elternzeit aufzusparen. Du kannst aber auch angeben während der Elternteilzeit an eine andere Schule abgeordnet zu werden. Da schiebst du das mit der Versetzung noch etwas hinaus. Ob das genehmigt wird hängt aber vom Bedarf ab.


    Ruf am besten bei der Bezirksregierung an.

    Freundlichkeit ist kostenlos, aber niemals umsonst.

  • Mh... habe sowas zwar auch im Internet schon gelesen, dass man während der Elternzeit nicht versetzt werden kann, aber ich kenne mindestens 5 Kolleginnen, bei denen genau das passiert ist?! Die haben dann, als sie wieder eingestiegen sind, direkt an der neuen Schule angefangen. Und meine Schulleitung hatte mich ja sogar selbst darauf aufmerksam gemacht, dass es möglich ist, sich in der Elternzeit versetzen zu lassen, selbst wenn man erst kurz vorher durch eine schulscharfe Ausschreibung eingestellt wurde (und somit ja eigentlich noch gesperrt ist...)?!
    Bei welcher Bezirksregierung bist du denn? Alle Fälle, die ich kenne, bei denen das geklappt hat sind aus der Bezirksregierung Köln.

  • ich glaub das heißt nich5t versetzungsantrag sondern rückkehrantrag.
    davon gehe ich nämlich auch aus.. denn bei beurlaubungen von einem jahr und mehr muss ein sogenannter rückkehrantrag gestellt werden.
    demnach soll der antragssteller wohnortnah an eine unterbesetzte schule eingesetzt werden. was wohnortnah genau bedeutet hab ich aber noch nicht rechtlich gefunden.
    man munkelt etwas von 35km... ob das allerdings luft- oder fahrlänge beträgt weiß ich nicht genau...


    hier der passus


    Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung von einem
    Jahr und mehr nach Nr. 3 des Runderlasses vom 24. November 1989
    sind auch innerhalb der laufbahnrechtlichen oder tarifrechtlichen Probezeit
    wohnortnah und dort an einer unterversorgten Schule einzusetzen.
    Bei Rückkehr aus der Elternzeit wird die Mutterschutzfrist mit einbezogen.
    Außerdem sind mit den Beschäftigten rechtzeitig vor Beendigung der
    Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die
    Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert
    werden.
    Personen, die weniger als ein Jahr (einschließlich Mutterschutzfrist)
    beurlaubt wurden, kehren grundsätzlich an die bisherige Schule zurück;
    das Stellen eines Rückkehrantrags ist nicht erforderlich.
    Während einer Beurlaubung erfolgt grundsätzlich keine Versetzung.

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