Sabbatjahr mit grundschulpflichtigem Kind - Argumentation?!

  • Hallo liebes Forum,
    ich bin brandneu hier im Forum, daher stelle ich jetzt einfach mal mein Anliegen vor, völlig unwissend, ob sich nicht vielleicht schon früher jemand ausführlich damit auseinandergesetzt hat und es hier vorgestellt hat... also entschuldigt bitte jetzt schon einmal mögliche nervende Wiederholungen.


    Worum geht es? Nun, wir, meine Familie und ich, planen im Schuljahr 2013/14 ein Sabbatjahr, ich spare gemäß der 2/3-Regelung meine Freizeit und meinen Sold ab diesem Sommer an und möchte dann ein ganzes Jahr auf Reisen gehen. Genau dies habe ich mir auch schon im Jahr 2002/03 ermöglicht und erarbeitet... und ich zehre heute noch von den traumhaften, lehrreichen, blicköffnenden Erfahrungen, die ich in diesem Jahr machen durfte.


    Während dieses Jahres damals traf ich viele Lehrer auf Reisen, und eben auch Lehrerfamilien mit schulpflichtigen Kindern. Ich erinnere mich besonders an eine Familie aus Hessen mit einem Sohn, damals 5.-Klässler, der von seiner Mutter tagtäglich in Goa am Strand unterrichtet wurde...


    Nun, damals gab es mein Kind noch nicht, heute ist da mein schulpflichtiges Kind, 6jährig, aber zu Beginn des Sabbatjahres angehender Drittklässler, 9jährig. Ich bin Grundschullehrerin und unterrichte hier in Bayern auch stets 3.- und 4.-Klässler, bin also bestens mit Material versorgt, passend ausgebildet und außerdem auch, das ist als Mutter naheliegend, sehr an einer guten Ausbildung meines Kindes interessiert. Ich denke, ich bin sehr gut in der Lage, mein Kind ein Jahr lang selbst zu unterrichten UND, das ist außerdem wesentlich: ich möchte meinem Kind unbedingt diese horizonterweiternden Erfahrungen ermöglichen, es soll fremde Kulturen, Sprachen (insbesondere nat. Englisch) und eine sehr viel größere Zufriedenheit erleben können. Ich finde es extrem wichtig und bin sehr froh darüber, dass ich es meinem Kind ermöglichen kann, andere Welten kennen zu lernen, fernab von Konsumterror und medialer Manipulation... das wäre zumindes mein größter Wunsch!

    Ich komme ursprünglich aus NRW, bin nun aber auf verschlungenen Pfaden bayrische Landesbeamtin geworden, hier ist nahezu alles argumentativ etwas schwieriger, da die allgemeine Denkweise in vieler Hinsicht (es gibt auch löbliche Ausnahmen, die sind jedoch rar und darauf, so jemanden im entscheidenden Gremium anzutreffen, kann ich mich nicht verlassen) noch etwas unflexibler ist ("das haben wir schon immer so gemacht...", "das geht nicht..."), je nach dem, an welchen Betonkopf man gerät, möchte ich mich einfach schon einmal rechtzeitig argumentativ stärken.


    Es würde mich sehr freuen, von Euch rechtliche und argumentative Hinweise zu bekommen. Wie kann ich mit einem schulpflichtigen Kind Deutschland verlassen und mich dabei nicht strafbar machen? Dass es geht, habe ich ja selbst schon erlebt. Welche rechtliche Grundlage habe ich als Lehrerin, mein Kind selbst zu unterrichten? Wer hat Erfahrungen oder ist gleichgesinnt?? Bitte um Hilfe! Vielen Dank, Eure RockSea ;)

  • ich möchte meinem Kind unbedingt diese horizonterweiternden Erfahrungen ermöglichen, es soll fremde Kulturen, Sprachen (insbesondere nat. Englisch) und eine sehr viel größere Zufriedenheit erleben können. Ich finde es extrem wichtig und bin sehr froh darüber, dass ich es meinem Kind ermöglichen kann, andere Welten kennen zu lernen, fernab von Konsumterror und medialer Manipulation...





    Bist du sicher das dein Kind diese horizonterweiternde Erfahrung auch gerne machen möchte oder würde es vielleicht doch lieber wie ein "normaler" Drittklässler einfach weiter zur Schule gehen?!


    Weil vielleicht ist es doch eben nur DEIN größter Wunsch...

  • hm, MelS, ich glaube nicht, dass das hier diskutiert werden sollte. fragst du das kind, will es ziemlich wahrscheinlich bei seinen freunden/verein etc. bleiben... im nachhinein oder währenddessen wird es bestimmt auch begeistert sein.


    ich finde die idee gut, rocksea, und bin gespannt, was für antworten kommen. vielleicht fange ich auch mal an, in die richtung zu denken... :rolleyes:


  • Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen


    Art. 35

    Schulpflicht


    Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem Berufsausbildungsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis steht, unterliegt der Schulpflicht.


    Wenn ein Kind ein Jahr im Ausland lebt, ist es in Deutschland nich
    t schulpflichtig. Ob du es dort selbst unterrichten darfst, hängt von den Regelungen im Gastland ab.


  • Wie kann ich mit einem schulpflichtigen Kind Deutschland verlassen und mich dabei nicht strafbar machen?

    Hast du das alleinige Sorgerecht/Aufenthaltsbestimmungrecht für das Kind?

    • Offizieller Beitrag

    Laluna hat´s geschrieben, das wollte ich auch gerade vorschlagen. Meine Eltern sind damals ein Jahr ausgestiegen und mit uns (8 und 12 Jahre) durch´s Mittelmeer gesegelt. Wir haben jeder einen Riesenkarton an Schulmaterial bekommen, bei meiner Schwester musste meine Mutter viel selbst unterrichten (klar, war ja erst zweites Schuljahr), ich habe mir den Kram mit Heften größtenteils selbst beigebracht. Ab und an wurden Tests geschrieben, nach HH geschickt, dort korrigiert und warteten dann postlagernd in irgendeinem Hafen auf uns. Mittlerweile sollte das mittels Internet wesentlich unkomplizierter sein.

  • Ja, MelS, das glaube ich ;-). Und für dich, Friesin: Was ich in meiner Umwelt erlebe, zeugt nicht von Zufriendenheit, schön für dich, wenn es bei dir anders aussieht.


    Euch anderen allen vielen Dank! Nein, Jorge, mein Exmann und ich haben das gemeinsame Sorgerecht und er lebt in München. Kann das zum Problem werden?
    Er kann und wird das Kind nicht aufnehmen.
    Da wir uns in mindestens 4 verschiedenen Ländern aufhalten werden - muss ich mich wohl vorab um die jeweiligen Bestimmungen kümmern. Helfen mir da die
    Fremdenverkehrsämter der Länder oder an wen würdet Ihr euch wenden? Die Botschaften?


    Hört sich toll an jottomitschaf... danke Linna, Laluna, Schwesta, Jorge... für die guten Tipps.


    Vielen Dank für weitere Antworten, Grüße, die dankbare RockSea ;)

  • Ob es Probleme mit deinem Ex-Mann gibt, kann man als Außenstehender nicht beurteilen. Das hängt von euerm Verhältnis zueinander ab.


    Der Aufenthalt eines gemeinsamen Kindes ist eine so genannte ‚Angelegenheit von erheblicher Bedeutung’. Die Entscheidung, ein Kind für längere Zeit ins Ausland zu verbringen, kann deshalb bei gemeinsamen Sorgerecht nur einvernehmlich getroffen werden.


    Verweigert der Vater die Zustimmung, könntest du beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge stellen, der auch auf nur einen Teil der elterlichen Sorge, wie hier etwa auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht, begrenzt werden kann. Das Gericht wird dann prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und eine Übertragung auf nur einen Elternteil dem Wohl des Kindes entspricht. Du müsstest dies überzeugend nachweisen können.


    Es empfiehlt sich also auf jeden Fall eine außergerichtliche Einigung mit dem Vater des Kindes. Das Jugendamt berät in diesen Fragen.


    Du willst dich innerhalb eines Jahres in mindestens vier verschiedenen Ländern aufhalten. Ich gehe deshalb davon aus, dass du dich mit den ausländerrechlichen Regelungen der Zielländer vertraut gemacht hast. Auch wenn man umgangssprachlich oft vom ‚Visum’ spricht, muss zwischen ‚Visum’ und ‚Aufenthaltserlaubnis’ unterschieden werden. Ein Visum berechtigt lediglich zur Einreise, also zum Grenzübertritt. Ob und wie lange man sich anschließend im Land aufhalten darf, ist unterschiedlich geregelt. Viele Länder gestatten zusammen mit der Erteilung eines Visums auch einen befristeten Aufenthalt, der aber meist 90 Tage innerhalb eines Halbjahres nicht überschreiten darf. Dadurch entsteht in diesen Ländern kein dauernder Aufenthalt und auch keine Schulpflicht in unserem Sinne. Anders als in Deutschland gibt es in vielen Ländern keine Schulpflicht, sondern eine Unterrichtspflicht (z. B. Österreich), die auch durch geregelten Hausunterricht erfüllt werden kann. Dass das am Strand von Goa überprüft werden sollte, kann ich mir kaum vorstellen, so dass du dir diesbezüglich über Formalien wohl keine Gedanken zu machen brauchst.

    • Offizieller Beitrag

    Nur zum Verständnis, die rechtliche Seite habe ich damals natürlich nicht mitbekommen: Es geht aber doch nur um ein Jahr Urlaub / Auszeit... whatever... Sie wandern doch nicht aus? Sind sie denn nicht weiterhin in Deutschland gemeldet? Das Kind damit schulpflichtig und muss beschult werden, zur Not halt per Fernschule? Ich hätte jetzt nicht vermutet, das die Zielländer was damit zu tun haben...
    Hatte auch als Lehrerin bisher keinen solchen Fall, daher würde mich das interessieren.

    Bolzbold #5

    Gutmensch und Spaß dabei (= das GG und der Diensteid sind schon 'ne gute Sache 😉)

    "Und hast du die Ausrufezeichen bemerkt? Es sind fünf. Ein sicheres Zeichen dafür, dass jemand die Unterhose auf dem Kopf trägt." (T. Pratchett)

  • Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist ein Rechtsbegriff, der ein tatsächliches Verhältnis beschreibt. Er ist an dem Ort, an dem sich das Kind tatsächlich für eine gewisse Dauer aufhält, und zwar unabhängig von einer ordnungsbehördlichen Anmeldung nach dem Landesmeldegesetz.


    Eine bestimmte Frist für das Kriterium der Dauer gibt es nicht. Als Faustregel wird aber von sechs Monaten ausgegangen. Vor allem bei Minderjährigen genügt nach der Rechtsprechung schon ein Aufenthalt von sechs Monaten in einem anderen Staat, um eine Eingliederung in die neue soziale Umwelt anzunehmen. Damit hat das Kind, anderes als bei einer Urlaubsreise, in Bayern keinen dauernden Aufenthalt mehr und ist dort auch nicht schulpflichtig.


    Umgekehrt gilt aber auch: Ziehen Ausländer mit einem Kind in entsprechendem Alter nach Bayern, ist dieses grundsätzlich
    schulpflichtig, d. h. spätestens nach sechs Monaten muss es zur Schule gehen, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen (z. B. Diplomatenstatus, Sanatoriumsaufenthalt).

    Im Artikel 35 BayEUG finden sich dazu nähere Ausführungen mit kürzeren Fristen:


    Schulpflichtig im Sinn des Satzes 1 ist auch, wer


    1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt,
    2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in seinem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,
    3. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzt,
    4. vollziehbar ausreisepflichtig ist, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur einer seiner Erziehungsberechtigten; in den Fällen der Nummern 1 und 2 beginnt die Schulpflicht drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland.


    So wäre es denkbar, dass die TS mit ihrem Kind in ein Land geht, wo es aufgrund der dortigen Vorschriften vor Ort schulpflichtig wird. Da sie sich aber nur kurzfristig in verschiedenen Ländern aufhalten will, wird dies sicherlich nicht der Fall sein.


    Entscheidend ist, ob der Vater seine Einwilligung gibt. Auf ein Urteil des Familiengerichts in ihrem Sinne sollte sie nicht hoffen. Das Gericht prüft in erster Linie das Kindeswohl, doch hat auch der Vater Rechte. Es ist ihm wohl kaum zuzumuten, mehrmals im Jahr ins entfernte Ausland zu fliegen, um den Umgang mit seinem Kind zu pflegen.

  • Sind sie denn nicht weiterhin in Deutschland gemeldet? Das Kind damit schulpflichtig und muss beschult werden, zur Not halt per Fernschule? Ich hätte jetzt nicht vermutet, das die Zielländer was damit zu tun haben...
    Hatte auch als Lehrerin bisher keinen solchen Fall, daher würde mich das interessieren.

    Eigentlich kannst du nicht weiterhin in Deutschland gemeldet sein, wenn du so lange unterwegs bist, jedenfalls nicht mit dem Hauptwohnsitz, denn dies ist der, an dem du dich überwiegend aufhältst.

  • Man muss Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt einer Person sowie Meldegesetz und Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz unterscheiden.


    Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird, einen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich tatsächlich längere Zeit aufhält.


    Die Pflicht zur An- oder Abmeldung nach dem Meldegesetz hat derjenige, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht.


    Wollen die TS und ihr Kind ihre bisherige Wohnung beibehalten und nach dem Gap Year weiterhin nutzen, ziehen sie aus der Wohnung nicht aus und müssen sich folglich nicht abmelden. Anderes gilt, wenn sie die Wohnung aufgeben und die Möbel an einem anderen Ort einlagern.

    Unabhängig davon befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt der TS mit Kind während dieses Jahres außerhalb Bayerns. Die Schulpflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Kinder, die in Bayern ihren Wohnsitz, sondern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.


    Alles andere hätte ja gar keinen Sinn. Deutsche Behörden können doch nicht weltweit nach Kindern fahnden, die vermeintlich in Deutschland schulpflichtig wären.

  • Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird, einen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich tatsächlich längere Zeit aufhält.


    DAs ist falsch, einen Erstwohnsitz kannst du nur dort haben, wo du dich hauptsächlich aufhältst und dies wäre dann nicht der Fall also ist der dort abzumelden! Auch wenn die Wohnugn behalten wird. Eine Wohung an einem Ort zu haben heißt noch lange nicht den Wohnsitz dort zu haben ;)


    HIer wurde gefragt, wie das mit der Meldepflicht aussieht, dies hat aber nicht unbedingt etwas mit der Schulpflicht zu tun!


  • § 8 AO


    Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.


    § 9 AO


    Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.


    Art. 13 Meldegesetz

    (1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.


    (2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.



    Susannea, könntest du bitte belegen, warum dies falsch sein soll. Sonst steht Meinung gegen Meinung, und das hilft der Fragestellerin nicht weiter. Vielen Dank.

  • HIer wurde gefragt, wie das mit der Meldepflicht aussieht, dies hat aber nicht unbedingt etwas mit der Schulpflicht zu tun!

    Richtig! Genau das hatte ich in Antwort Nr. 15 erläutert. Da sind wir uns also einig. :thumbup:

  • Susannea, könntest du bitte belegen, warum dies falsch sein soll. Sonst steht Meinung gegen Meinung, und das hilft der Fragestellerin nicht weiter. Vielen Dank.



    Es geht nicht um Wohnsitz ansich oder gemedlet sein, sondern du kannst es nciht mehr als Erstwohnsitz behalten. Welchers Gesetz dies war, weiß ich nicht mehr, ich habe aber damals extra ein Schreiben vom Land Berlin bekommen, wann eine Wohnsitz ein Erstwohnsitz nur sein darf!



    Ich kann dir leider momentan auf die schnelle nur die nicht wirklich Sichere Quelle wikipedia angeben, die sagt aber genau auch dies aus, was ich auch gesagt habe ;)


    http://de.wikipedia.org/wiki/Hauptwohnsitz

  • Einen ‘Erstwohnsitz’ gibt es nicht. Unterhält jemand Wohnungen, z. B. in Berlin, auf Sylt und am Bodensee, muss er in allen drei Orten gemeldet sein, auch wenn er die Wohnungen auf Sylt und am Bodensee nur an Wochenenden oder im Urlaub nutzt. Um zu vermeiden, dass er dreimal Wahlbenachrichtigungen für den Bundestag oder von mehreren Finanzämtern Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung bekommt, wurde festgelegt, dass die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung ist.


    Über dem Artikel bei 'Wikipedia' steht der Warnhinweis: "Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (bspw. Einzelnachweisen) ausgestattet. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst entfernt." Ich halte mich deshalb an Art. 15 Meldegesetz:


    Mehrere Wohnungen


    (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.


    (2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. …


    Beim vertikalen Finanzausgleich fließen Mittel nur an den Ort, an dem sich die Hauptwohnung befindet. Damit
    auch den anderen Gemeinden Gelder zufließen, wurden insbesondere in Urlaubsgebieten und Universitätsstädten Zweitwohnungsteuersatzungen erlassen. Grundlage für die Erfassung dieser Steuerpflichtigen ist das Melderegister der Gemeinde.


    Dass sich manche der Zweitwohnungsteuer entziehen wollen, indem sie sich dort nicht anmelden oder nach Erlass dieser Satzung abmelden, ist eine andere Sache. Dass dies in größerem Umfang Bundestagsabgeordnete mit einer Zweitwohnung in Berlin tun, macht es nicht besser. Möglichweise bist du, da aus Berlin, deshalb der Meinung, man müsse sich abmelden, wenn man eine Wohnung unterhält, sich dort aber nicht hauptsächlich aufhalte.


    Schaun wir mal, ob jotto-mit-schaf ihre Frage für ausreichend beantwortet hält, damit wir die Diskussion beenden können. :rolleyes:

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