Notengebung: gesetzl. Grundlagen zur Einbeziehung der Halbjahresnote gesucht (NRW)

  • "Ruhe" zitierte einen Erlass aus NRW. Von so etwas habe ich in Ba-Wü noch nie gehört und ich hatte eine glatte 1 in Schulrecht :D ...okay ist schon JAHRE her! Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren: Her mit den Paragraphen! :thumbup:
    Liebe Grüße
    Mara


    Ba-Wü? Da kommen doch diese ganzen Streber her?! :P


    (hatte nicht auf dem Schirm, dass Du in Ba-Wü bist)


    Sonnige Grüße


    Micha

  • Ich habe Gesetze u.a. aus NRW zitiert, da sich Eingangsfrage auf NRW bezieht. Da ich auch in NRW arbeite, habe ich geantwortet.


    Es ist nun mal so, dass bestimmte Gesetze, Erlasse, u.ä. in verschiedenen Bundesländern anders sind. Ich beziehe mich mit allem was ich hier von mir gegebenen habe, nur auf NRW. Da ist es nun mal so wie von mir zitiert. Ob das mit meiner persönlichen Meinung oder dem gesunden Menschenverstand (beides ist ja von Mensch zu Mensch verschiedenen) übereinstimmt ist etwas ganz anderes.



    P.S. Verzeiht Tippfehler, da ich zeitgleich eine Spargelcremesuppe koche. Beim Kochen kann ich so herrlich entspannen.

    Freundlichkeit ist kostenlos, aber niemals umsonst.

  • P.S. Verzeiht Tippfehler, da ich zeitgleich eine Spargelcremesuppe koche. Beim Kochen kann ich so herrlich entspannen.


    Lieber hier Fehler und dafür eine leckere Spargelcremesuppe! Da ich auch in NRW bin, erwarte ich beim nächsten Mal eine Einladung, dann helfe ich gerne beim Entspannungstraining ;)


    Guten Hunger!


    Micha

  • Um es vorab zu sagen: In NRW hat der Fachlehrer bei seiner Notengebung für die Versetzungskonferenz sowohl die Gesamtentwicklung eines Schülers während des ganzen Schuljahres als auch die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr zu berücksichtigen. Ausdrücklich geregelt ist das nicht in dem bereits zitierten § 21 APO SI (dieser Abschnitt regelt lediglich die Entscheidungen der Versetzungskonferenz), sondern in den Verwaltungsvorschriften zu § 20 (1) APO SI:


    § 20


    Man kann schon den Eindruck gewinnen, dass einem FL hier sozusagen eine goldene Brücke gebaut wird für den Fall, dass die von ihm erteilte Note u.U. den Regelfall der Versetzung unmöglich machen sollte...


    Bleibt der FL jedoch trotz seines Vortrages bei seiner Entscheidung, ist diese Note verbindliche Grundlage für die Versetzungskonferenz, d.h. es gilt der bereits zitierte § 21 (2) und der Schüler wäre halt nicht versetzt. Da aber auch die Versetzungskonferenz in gleicher Weise wie der FL Gesamtentwicklung und Halbjahresnote zu berücksichtigen hat, kann sie bei dem, was sie insbesondere positiv berücksichtigen kann, zu einem anderen Ergebnis als der FL kommen:


    Zitat

    VV zu § 21
    21.2 zu Abs. 2
    Im Rahmen äußerer Differenzierung (§ 3 Abs. 4) erbrachte Leistungen
    sind nicht versetzungswirksam, können aber bei der Gesamtentwicklung
    der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt werden.


    § 3 (4) bezieht sich auf Maßnahmen der individuellen Förderung. Sollte u.a. hier außerordentlich Positives zu verzeichnen gewesen sein, könnte also die Versetzungskonferenz trotz der vorliegenden Minderleistung die Versetzung beschließen:


    Mein Fazit: Denkt man beispielsweise an einen Fall, wie Ruhe ihn geschildert hat, allerdings mit umgekehrten Vorzeichen, d.h. im ersten Halbjahr stand der Schüler 2, im zweiten 5, mit der möglichen Folge einer Nichtversetzung, hielte ich eine verpflichtende pädagogische Reflexion über den Schüler im Sinne der VV für durchaus angemessen - aber nicht bloß in einem solchen Fall.


    Erkennbares Ziel des Gesetzgebers ist offenbar die Privilegierung der Versetzung vor der Nichtversetzung, ohne aber die gesetzten Bildungsstandards dabei zu ignorieren und einfaches Notenlifting zu betreiben. Eine Versetzungskonferenz hat ggf. pädagogisch-fachlich eine möglicherweise umstrittene Versetzungsentscheidung zu debattieren, aber eben nicht bloße Rechenoperationen auszuführen.

    Zitat

    Ruhe schrieb:
    Wir hatten letztes Schuljahr den Fall, dass ein Kollege einer Schülerin in einem Hauptfach eine 2 aufs Zeugnis bekommen sollte, obwohl sie im Halbjahr vom ihn eine 5 hatte. Das hat der Schulleiter mit Verweis auf gesetzliche Grundlagen (1.Halbjahr einbeziehen) abgelehnt, so dass die Schülerin "nur" eine 3 bekam.


    Abgesehen davon, dass ein Schulleiter eine erteilte Note nicht einfach "ablehnen" kann, hat er sie m.E. auch noch völlig zu Unrecht abgelehnt: Die 2 hätte sowohl dem Wortlaut der Verodnung als auch den Verwaltungsvorschriften entsprochen: Die Versetzung ist geschafft und die Standards wurden eingehalten. Der FL hätte bei seiner Note bleiben sollen.


    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

  • Die schülerin im Falle meines KOllegen wäre versetzt, egal ob sie eine 2 oder eine 3 hätte. Das war sicher.


    Meine Frage: Wenn der Kollege die 2 gegeben hätte, dann hätte er das erste Halbjahr nicht berücksicht und nur die Noten des 2.Halbjahres genommen. Das wäre aber auch nicht richtig. Wenn die Verwaltungsvorschrift §20 anzuwendenist, dann hätte der Kollege abe ride Gesamtentwicklung nicht berücksicht.


    Ich glaube über dieses Thema kann man Jahre diskutieren.

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  • Ich glaube über dieses Thema kann man Jahre diskutieren.


    Besonders, wenn sich jetzt noch jemand erdreistet zu fragen, wie die gleiche Frag fürs Bildungsländchen Hessen ausschaut?
    Ich dachte jahrelang, dass wir Halbjahresnoten geben, also auf unseren Zeugnissen steht ja oben drauf Blablbla.Schule, Schj. 10/11, 2. Halbjahr
    Somit denkt doch jeder (auch die Kinder und Eltern), dass die Note sich auf die Leistungen im 2. Halbjahr bezieht.
    Wo sind die Hessenprofis?

  • @ Prinz: Bei uns in NRW steht auf dem Versetzungszeugnis auch "2. Schulhalbjahr" drauf.
    Als die 10er noch ihre Abschlussprüfung machen mussten, war vorgesehen, dass die SuS als vornote in den fächern, in denen die Abschlussklausur geschrieben wurde, eine Jahresnote bekommen. Ergo würde ich auch davon ausgehen, dass sich die Zeugnisnoten nur auf die Leistungen im 2. Halbjahr beziehen (freilich hat man, wenn ein Schüler zwischen 2 Noten steht, immer einen gewissen spielraum. Ob man nun sagt:" Der Schüler hat sich auf den Leistungen des 1. Halbjahres ausgeruht / ist im Laufe des Schuljahres abgesackt und bekommt deshalb die schlechtere Note" oder ob man sagt "Der Schüler hatte im 1. Halbjahr eine 2 im Fach xy, deshalb gebe ich ihm (trotz mangelhafter Arbeiten) eine 4- auf dem Zeugnis, bleibt nun jedem Lehrer selbst überlassen. Nur: Wie macht man einem Schüler folgende Situation klar:
    Schüler 1: 1. Halbjahr 2. 2. Halbjahr zwischen 4 und 5
    Schüler 2: 2. Halbjahr 4 (sagen wir mal 4+). 2. Halbjahr ebenfalls zwischen 4 und 5. Mündliche Beteiligung und Klausurdurchschnitt bei beiden Schülen gleich.
    Schüler 1 gebe ich eine 4, Schüler 2 eine 5. Schüler 2 bleibt hocken ... Schüler 2 wird unter Garantie kommen4 und sagen: Schüler 1 war doch genauso gut / schlecht wie ich. Warum bekommt er eine 4 und ich eine 5?


    Lg

  • Die schülerin im Falle meines KOllegen wäre versetzt, egal ob sie eine 2 oder eine 3 hätte. Das war sicher.


    Meine Frage: Wenn der Kollege die 2 gegeben hätte, dann hätte er das erste Halbjahr nicht berücksicht und nur die Noten des 2.Halbjahres genommen. Das wäre aber auch nicht richtig. Wenn die Verwaltungsvorschrift §20 anzuwendenist, dann hätte der Kollege abe ride Gesamtentwicklung nicht berücksicht.


    Ich glaube über dieses Thema kann man Jahre diskutieren.


    Nö, wenn der Fachlehrer seine Note festgelegt hat, ist die Diskussion beendet. Es wäre aber schön, wenn du einmal mitteilen würdest, welche Überlegungen letztlich zur Note 3 bei der besagten Schülerin geführt haben.


    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

  • Welche Beweggründe in der Konferenz genannt wurden, habe ich hier beschrieben. Ich weiß nicht, was die Frage jetzt soll.


    Es ist nun mal so gelaufen wie beschrieben. Wenn das nach der Meinung einiger anderer falsch war, dann ist das jetzt auch nicht mehr zu ändern.


    Außerdem. Jeder Schulleiter hat das Recht eine Note zu hinterfragen. Es hätte ja auch eine versehentlich falsch eingetragene Note sein können. Der Shculleiter wurde wegen der 5 im Halbjahreszeugnis stuzig und fragte einfach nach. Wie der Kollege darauf reagiert ist doch dessen Sache.


    P.S. Anton Reiser schrieb, dass der Lehrer bei der Versetzungskonferenz die Gesamtleistung des Schuljahres und die Note des 1.Halbjahres zu berücksichtigen hätte. Das wäre bei der 2 nicht gegeben. Wie passt das nun zusammen? Für mich ist das ein klarer Widerspruch.


    Um es auf die Spitze zu treiben: Dann gebe ich einem Shcüler einfach meine Wunschnote und der Schulleiter darf nichts machen (auch wenn die Note ungerechtfertigt ist)?

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  • Um wie viele Notenstufen dürfen Halbjahres und Endjahresnote im Endeffekt max. abweichen (sowohl nach oben / nach unten)? Laut Erlass müssen ja die Leistungen des 1. Halbjahres mit einbezogen werden und die Gesamtentwicklung berücksichtigt werden. Wenn nun
    a) Ein Schüler sehr abgesackt ist
    b) seine Leistungen steigern konnte


    Wie sehr darf die Note jeweils auf dem Jahreszeugnis von denen im Halbjahreszeugnissen abweichen? Wären 2 / 3 Notenstufen noch vertretbar?


    lg

    • Offizieller Beitrag

    Um wie viele Notenstufen dürfen Halbjahres und Endjahresnote im Endeffekt max. abweichen (sowohl nach oben / nach unten)? Laut Erlass müssen ja die Leistungen des 1. Halbjahres mit einbezogen werden und die Gesamtentwicklung berücksichtigt werden. Wenn nun
    a) Ein Schüler sehr abgesackt ist
    b) seine Leistungen steigern konnte


    Wie sehr darf die Note jeweils auf dem Jahreszeugnis von denen im Halbjahreszeugnissen abweichen? Wären 2 / 3 Notenstufen noch vertretbar?


    lg


    Ist das denn rein rechnerisch überhaupt möglich, wenn doch beide Halbjahre einberechnet werden?

  • Ja, das wäre die Frage. Die Frage ist ja, ob beide Noten 50:50 zählen oder ob es eine andere Gewichtung gibt.
    Fakt ist aber auch: Es gibt Schüler, die mittlerweile ziemlich faul geworden sind, während sich andere deutlich verbessert haben. Ich sehe es jetzt auch aus den Augen der anderen Schüler:
    Könnte sich ein Schüler, der im 1. Halbjahr schwach war und sich deutlich gesteigert hat nicht benachteiligt fühlen, wenn er eine schlechtere Note bekommt als sein Mitschüler, der auch schon im 1. Halbjahr leistungsstärker war? Im Falle einer notenverschlechterung des Schülers xy fühlen sich vll, die anderen Schüler, die nicht unbedingt besser waren benachteiligt, wenn sie eine schlechtere Note aufgrund ihrer Halbjahresnote bekommen.
    In den Kernfächern haben die Schüler zudem auch Klassenarbeiten geschrieben ...


    Wenn es nur um Notentendenzen geht (also z.B. 2+ statt 1- oder 4- statt 5+) hätte ich damit keine Probleme ...


    Lg

    • Offizieller Beitrag

    Hier in Bayern wird eine schriftliche und eine mündliche Ganzjahresnote erstellt. Dabei ist es egal, wann eine Leistungssteigerung oder -Abfall erfolgt.
    Warum sollte sich dann ein Schüler unegrecht behandelt fühlen? Der eine hat früher im Schuljahr etwas getan, der andere später. Das Eine würde ich nicht als negativer einschätzen als das Andere. Eine gewisse Spannbreite gibt es eh in jeder einzelnen Schulnote.

  • Ja da hast Du Recht Friesin. Nur ist glaube ich in den Köpfen der Schüler immer das Denken "Halbjahresbeginn = Neubeginn = Reset" vorhanden (war zumindest in meiner Schulzeit so). In der Oberstufe ist es mit den Quartalsnoten eindeutiger geregelt ... Auch zu meiner Schulzeit gingen zumindest die Klassenarbeitsnoten des 1. Halbjahres nicht mit in die Bewertung des 2. Halbjahres mit ein.


    Lg


    Edit: Habe gerade folgendes gefunden:



    Quelle: http://www.ohg-dinslaken.de/dokumente/schulgesetz.pdf


    Fett-Markierung durch mich.


    Bezieht sich zwar auf den Hauptschulabschluss / mittlere Reife nach Klasse 10, aber trotzdem ...


    auf der anderen Seite:


    Zitat

    Sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, geht es bei der Endnote in erster Linie um die Entwicklung des Schülers innerhalb des gesamten Schuljahres. Lehrer haben jedoch gewisse Entscheidungsfreiräume. Sie sind nicht verpflichtet, das Mittel aus den beiden Halbjahresnoten zu bilden.


    Quelle: http://www.schulministerium.nr…note_zustande_/index.html


    Interpretiere ich es richtig: Wenn es um einen Abschluss nach Klasse 10 geht (im Gym zwar gymnasiale Oberstufe, aber nun gut) zählen in den "Nebenfächern" nur die Leistungen des 2. Schulhalbjahres, wenn es um ein normales Jahreszeugnis (z.B nach der 8.ten oder 9.ten Klasse) geht, kann ich das arithmetische Mittel zwischen den Leistungen des 1. und 2. Halbjahres bilden, muss es aber nicht ?(


    lg

  • Sorry, dann hab ich wohl nicht aufgepasst.

    LG Orasa :D

    8) Heitere Lehrer verändern die Welt.

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