Wieder rechtliche Frage- leider Ärger

  • Ich wusste ja dass es Ärger gibt mit Rechtsanwalt - Sohnemann. :( dieser gibt aber auch keine Ruhe und nun das Problem: Aufgrund seines ständigen Schwätzens etc war dann halt die Arbeit weg und es stand ne schlechte Note drunter. Ich habe explizit mit den Schülern vorher gesprochen. Was passiert bei Abschreiben, Störverhalten etc.


    Tja und nun wieder die Frage: Wo steht dass ich das darf ??? Klar hätte ich ihn vorher in ein anderes Zimmer setzen können mit Aufsicht. Es war ja leider fast schon abzusehen dass das passiert und es tut mir wirklich so leid weil der Kleine so clever ist und die Eltern sooooo borniert. Aber ne Extrabehandlung ????? Und jetzt muss ich das natürlich rechtfertigen. Am besten schriftlich. Ach das nervt mich echt an :(


    Danke fürs Lesen und für jeden Tipp !!!!

    "Du musst nur die Laufrichtung ändern..." sagte die Katze zur Maus, und fraß sie.

    • Offizieller Beitrag

    der Junge hat also während der Klassenarbeit geschwätzt?


    Und das sollte man antizipieren und ihn prophylaktisch in einen anderen Raum, unter Sonderbeaufsichtigung, setzen ???


    Sonen Schmarrn hab ich ja noch nie gehört 8o -- sorry, aber was ist denn das ?????


    Im Schulrecht müsste etwas stehen über Manipulationsversuche bei leistungsüberprüfungen. *grübel*

  • Ja sorry ich wollte nicht schon wieder die komplette Vorgeschichte erzählen denn dieser Schüler ist sehr schwierig und ich habe hier im Forum schon mal deswegen um Rat gefragt. Dieses Kind redet nicht mal eben oder halt ein bisschen viel. Es redet ständig, stört permanent, schlägt und traktiert andere, beleidigt andere und mich als scheiss blöde Lehrerin etc. Ist jetzt echt zu mühselig aber du kannst mir glauben, wenn ich sage, dass ich Grund hatte, die Arbeit weg zu nehmen.

    "Du musst nur die Laufrichtung ändern..." sagte die Katze zur Maus, und fraß sie.

  • Zitat

    Notenbildungsverordnung, § 8 Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten (6) Begeht ein Schüler bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung oder einen Täuschungsversuch, entscheidet der Fachlehrer, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung herangezogen werden kann. Ist dies nicht möglich, nimmt der Fachlehrer einen Notenabzug vor oder ordnet an, daß der Schüler eine entsprechende Arbeit nochmals anzufertigen hat. In Fällen, in denen eine schwere oder wiederholte Täuschung vorliegt, kann die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet werden.


    Leider steht das nichts von permanenter Störung der Mitschüler bzw. deren Schutz vor einem Störer. Aber ständiges Reden während einer Kklassenarbeit kann man doch als schwerwiegenden Täuschungsversuch werten, oder?


    Auf jeden Fall solltest du deinen Schulleiter mit ins Boot holen. Wenn der Anwaltsvater weiter Wind macht, wird der sowieso noch einiges zu tun haben...

  • Die Notenbildungsverordnung wollt ich auch grad vorschlagen.


    Zu der Sache mit dem Stören hab ich zwei Anregungen:


    1. Du weißt als Lehrer ja in dem Moment nicht unbedingt, ob das Schwätzen nicht doch ein Täuschungsversuch ist. Sprechen während einer Prüfung ist deshalb tabu und das sollte eigentlich jedem (Eltern und Schülern) klar sein.
    2. Dieser Text stammt aus dem GEW-Handbuch aus dem Kapitel "Werkrealschule - Ausbildung und Prüfung", § 23 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße, Absatz 4:


    Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen..."


    Das bezieht sich zwar auf die Abschlussprüfung, ist aber vielleicht auch allgemein gültig.


    Ich finde auch, dass du hier eng mit deinem Schulleiter zusammenarbeiten solltest. Dem kann ja auch nicht daran gelegen sein, dass sich hier ein Präzedenzfall entwickelt.
    Falls du in einer Gewerkschaft o.ä. bist, frag doch auch dort mal nach. Da hab ich in punkto Rechtsberatung schon gute Erfahrungen gemacht.


    Liebe Grüße und viel Kraft,
    Melanie01

    • Offizieller Beitrag

    Natürlich musstest du ihm die Arbeit wegnehmen.


    Denn während einer Klassenarbeit oder sonstigen Überprüfung zu reden, IST in meinen Augen ein Täuschungsversuch. Egal, was die Kinder sagen. Es kann auch nicht deine Aufgabe sein herauszufinden, WESHALB geredet wurde.


    Währenddessen wird eben nicht geredet.


    Ich rate dir auch, deinen Schulleiter im Vorfeld in die Situation zu integrieren. Und wenn der Vater so schwierig ist, nicht alleine mit ihm zu reden.
    Viel Durchhaltevermögen!!

  • Vielen Dank für die super Tipps!!! Die SL ist da Gott sei dank echt gut. Ich denke, dass ich da auf jeden Fall Unterstützung bekomme!


    Alles andere les ich gleich mal nach und frag bei der GEW nach. Danke !

    "Du musst nur die Laufrichtung ändern..." sagte die Katze zur Maus, und fraß sie.

  • § 8 ist, wie gesagt, ausschlaggebend. Permanentes Reden ist natürlich als Täuschungsversuch zu werten. Wo der Gedanke einer Sonderbehandlung herkommt, weiß ich nicht, aber in diesem Fall ist sie wohl kaum angemessen. Der Schüler hat schließlich keine ärztliche Bescheinigung über pathologische Schwätzeritis.


    Um perspektivisch zu denken, sollte man hier bereits einen Blick auf § 90 werfen, der greift, wenn "pädagogische Erziehungsmaßnahmen" keinen Erfolg haben.


    Hier heißt es zur Möglichkeit eines "zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht", dieser sei möglich, wenn "ein Schüler durch schweres und wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet." Passt doch. Denn abgesehen von der Täuschungshandlung werden andere hier massiv in ihren Rechten beschnitten. Nicht, dass es soweit kommen muss. Aber da der Vater sich ja für §§ interessiert, freut es ihn sicher zu wissen, dass hier schon einer für sein Kind bereitsteht.

  • Soweit ich weiß muss bei einem zeitweiligen U-Ausschluss das Jugendamt informiert werden. Das freut den Vater sicher nicht. Ich würde ihn allerdings darüber schon mal informieren.

  • Zitat

    Soweit ich weiß muss bei einem zeitweiligen U-Ausschluss das Jugendamt informiert werden.


    Auch ein schönes Detail.


    Allerdings gilt beim einmaligen Ausschluss nur, dass das Amt informiert werden "kann".


    Im Wiederholungsfall aber gilt das "soll" - ebenfalls in § 90 nachzulesen.

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