Hallo und guten Morgen,
vor einigen Monaten hatte ich hier im Forum den Tipp bekommen, meine ersten Arztrechnungen in diesem Jahr erst dann einzureichen, wenn meine Elternzeit begonnen hat. Grund: Dann müsste man keine Kostendämpfungspauschale zahlen. Gesagt, getan! Hat aber leider nicht funktioniert, es wurde zwar weniger in Abzug gebracht, aber ich muss immer noch 240 Euro zahlen. Kann ich mich auf einen Paragrafen berufen? Weiß jemand Näheres?
Elternzeit und Beihilfe?
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Erkundige dich mal direkt bei denen.
Ich musste auf die Rechnungen,die vor der Elternzeit waren die Pauschale zahlen, auf die, die in der Elternzeit waren, nicht.
Momentan mache ich Teilzeit während der Elternzeit und zahle keine Pauschale. Die gucken auch auf das Rechnungsdatum und nicht nur auf das Datum der Elternzeit.Edit: Tippfehler
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Maßgeblich ist auch immer das Rechnungsdatum - sonst könnte ja so jeder die KDP umgehen.
Gruß
Bolzbold -
Ruhe: Danke für deine Rückmeldung!
Ja, ich werde mal direkt nachfragen, hatte bloß die Hoffnung, hier vorher noch wertvolle Tipps zu bekommen, auf die ich mich beziehen kann. Ich bin mir sicher, dass damals die Rede davon war, dass man die KDP überhaupt nicht zahlen muss, wenn man im langen Antrag als Arbeitszeit "0" Stunden, also Elternzeit angibt. Ich bin jetzt seit 2 Wochen in Elternzeit, natürlich hatte ich eine Menge Rechnungen aus der Zeit davor. Dann haben die wahrscheinlich die 240 Euro ausgemacht?! Da hätte ich mir die lange Sammelei eigentlich auch sparen können -
Mir wurde das von der Beihilfe anders erzählt, nämlich dass der Zeitpunkt der ersten Antragsstellung entscheidend ist und nicht das Datum der Rechnungen (deshalb habe ich eine schöne Sammlung an Rechnungen und strecke die Kosten dafür vor - hoffentlich gehe es noch weiter so). Es kann natürlich sein, dass es von einem Bundesland zum nächsten anders ist. Könntest es nicht eher sein, dass es einfach Sachen gibt, die nicht oder nur teilweise anerkannt wurden und den Abzug erklären?
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Genau so, wie du es sagst, Laura, wurde es mir auch damals erklärt. Deshalb habe ich auch von Januae bis März gesammelt! Das Datum des ersten Antrages soll entscheidend sein. Es wurde im Bescheid erwähnt, dass für diesen Antrag 240 Euro KDP in Abzug gebracht werden. Ich denke, dass ich morgen mal nachfragen werde!
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Zitat
Original von Bolzbold
Maßgeblich ist auch immer das Rechnungsdatum - sonst könnte ja so jeder die KDP umgehen.Gruß
BolzboldNein, das Datum des Antrages ist entscheidend. Es wird beim ersten Antrag im Jahr geprüft ob die Kostendämpungspauschale greift oder nicht.
Auf http://www.bezreg-detmold.nrw.…Informationen/index.php#8 ist zu lesen
Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe der Kostendämpfungspauschale des Kalenderjahrs sind die Beschäftigungs- und Familienverhältnisse bei der erstmaligen Antragstellung in einem Kalenderjahr, in dem der Antrag bei der Beihilfefestsetzungsstelle eingeht. Das bedeutet, dass die Kostendämpfungspauschale beim ersten Antrag des Kalenderjahres festgesetzt wird. Auch wenn sich die Beschäftigungs- und Familienverhältnisse während des Jahres ändern, bleibt die Kostendämpfungspauschale für dieses Kalenderjahr unverändert.
und auf http://wwwuv2.uni-muenster.de/Formular/Leitbeihilfe.pdf steht
Bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und bei Personen mit Ansprüchen auf Leistungen der Krankheitsfürsorge nach § 85a Abs. 4 LBG (Urlaub aus familienpolitischen Gründen) oder nach § 86 Abs. 2 Satz 3 LBG (Elternzeit), entfällt die Kostendämpfungspauschale.Das ist die Begründung, die meinem Widerspruch damals von mir beigefügt wurde, so dass mir die Pauschale erstattet wurde.
Grüße
Peter -
Kannst Du dann berichten, was für eine Antwort, du bekommen hast?
Habe ich etwas falsch verstanden, als ich dann als Antwort bekommen habe, dass zur Festsetzung der Höhe der Kostendämpfungspauschale entscheidend ist, wann der erste Antrag eingeht?
In der Elternzeit ruht nämlich das Arbeitsverhältnis und man ist ohne Besoldung. Bin langsam verwirrt. -
Oh Gott, ich könnte gerade...
Danke für eure Antworten, habe gerade mit der Beihilfestelle telefoniert. Also, es ist so, wie PeterKa es gesagt hat, das Datum der Antragstellung ist entscheidend. Dann muss man auch keine Kostendämpfungspauschale zahlen.Ich habe in diesem Jahr allerdings einen Antrag am 3. Januar eingereicht (da ist er angekommen), aber nur mit Rechnungen von 2010. Das war mein Fehler, ich dachte, da die KDP nur von 2011er Rechnungen abgezogen wird, dass das ok. wäre. Ist es aber lt. Aussage nicht, es geht um den Eingang eines Antrages in Kalenderjahr, egal, von wann die Rechnungen sind. Dass ich den Antrag definitiv 2010 gestellt habe ist egal, ausschlaggebend ist das Eingangsdatum. Ich bin so sauer, vornehmlich auf mich selbst. Damit habe ich mal eben 240 Euro verschenkt.
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