Einfluss der Schulleitung auf die Verbeamtung auf Lebenszeit

  • Gute Frage.


    Vielleicht liegt es daran, dass man gucken will, wie der Beamte unter Realbedingungen funktioniert, bevor es an die Lebzeit geht? Das Ref ist ja in Teilen auch nicht ganz realitätsgetreu.

  • Interessant das so alles zu lesen. Bei uns gab es im vorletzten Schuljahr sieben Probezeitbeurteilungen mit 3,0 oder schlechter. Ein Kollege - bei SuS, Eltern und im Kollegium sehr beliebt gewesen, man hat nie was Schlechtes gehört - hat mit 4,0 eine Verlängerung der Probezeit bekommen. Nach erfolgter Versetzung an eine andere Schule hat er dann ein Jahr später dort nach einer Beurteilung mit 2,0 seine Urkunde erhalten.

  • Aber, dass man dann nicht mehr an den staatlichen Schulämtern arbeiten darf, halte ich für unrealistisch, oder? Es könnte ja auch sein, dass jemand seine Eignung nicht erhält, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht verbeamtet werden kann. Bei dem aktuellen LehrerInnenmangel wären die Ämter schön blöd, diese KollegInnen nicht doch im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen.

  • Das mag in den BL auch unterschiedlich sein, aber darum geht es nicht bei der Bewährung zur Verbeamtung auf Lebenszeit.

    Gibt es so eine Bewährung auch in den Bundesländern, in denen Lehrkräfte Angestellte sind?


    Die amtsärztlich Prüfung erfolgt meines Wissens zu einem anderen Zeitpunkt und kann dazu führen, dass man nicht verbeamtet wird, dann aber angestellt arbeiten kann.

    Eine Nicht-Bewährung bedeutet, dass man nicht geeignet ist und nicht mehr als Lehrkraft oder Vertretung eingestellt werden kann - an staatlichen Schulen.

    • Offizieller Beitrag

    Das mag in den BL auch unterschiedlich sein, aber darum geht es nicht bei der Bewährung zur Verbeamtung auf Lebenszeit.

    Gibt es so eine Bewährung auch in den Bundesländern, in denen Lehrkräfte Angestellte sind?

    Es gibt auch in den verbeamtenden Bundesländern Kolleg*innen, die nicht verbeamtet werden und sie haben auch eine Probezeit und ebenfalls Revisionen und Gutachten. Es kann sein, dass es kürzer und weniger ist, aber es gibt die auf jeden Fall in NRW.

  • Klar, eine ganz normale "Probezeit".

    In dieser 6monatigen Probezeit ist der Tarifbeschäftigte übrigens ungleich weniger geschützt als der Beamte auf Probe. Eine Entlassung in dieser Zeit kann nicht juristisch angefochten werden, es gibt kein festgelegtes Verfahren von Behördenseite aus (Alleingänge von einem Schulleiter sind denkbar, der damit auch ein 2. Staatsexamen völlig entwerten kann) - besonders mies ist dann, wenn man wegen 'nicht bewährt' entlassen wird. Das verunmöglicht (ähnlich wie bei Beamten, nur da ist das ein rechtlich hochkomplexes Verfahren, wo der Beamte bestens abgesichert ist - und in der Probezeit 2. und 3. Chancen erhält) faktisch eine weitere Beschäftigung im staatlichen Schuldienst, da 'Nicht-Bewährung' überall im Bewerbungsbogen abgefragt wird.


    Wenn der Tarifbeschäftigte auf einer Planstelle die Probezeit überstanden hat, ist auch im weiterem Verlauf der Beschäftigung seine Kündigung von Arbeitgeberseite eigentlich ungleich einfacher, als die eines 'Beamten auf Probe'.

  • Wenn der Tarifbeschäftigte auf einer Planstelle die Probezeit überstanden hat, ist auch im weiterem Verlauf der Beschäftigung seine Kündigung von Arbeitgeberseite eigentlich ungleich einfacher, als die eines 'Beamten auf Probe'.

    Von "ungleich einfacher" würde ich dann nicht mehr sprechen. Es greift hier aufgrund der Größe des Arbeitgebers mit Sicherheit der Kündigungsschutz, eine ordentliche Kündigung ist dann nur noch in 3 Fällen möglich:


    1) Betriebsbedingte Kündigung : Im öffentlichen Dienst wohl extrem unwahrscheinlich, selbst bei Schulschließung wäre vorher zu prüfen, ob für den AN alternative Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.


    2) Personenbedingte Kündigung: Kommt z.B. analog zu Beamten bei der Nichtbewährung in Frage, kann aber auch durch Langzeiterkrankungen bedingt sein. Bei diesen würde aber auch bei Beamten die Dienstfähigkeit überprüft werden und ggf. in den Ruhestand versetzt werden.


    3) Verhaltensbedingte Kündigung: Führt auch bei Beamten (über den Umweg des Disziplinarrechts) u.U. zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis.

  • Die Kriterien für personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigung liegen im Arbeitsrecht beim unbefristeten Tarifbeschäftigten aber ungleich niedriger als bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im Verwaltungsrecht ;)

  • Wie viele Angestellte nach TV-L werden denn jedes Jahr verhaltens- bzw. personenbedingt gekündigt? Die Problematik dürfte sich sowohl absolut, als auch relativ in Wohlgefallen auflösen. Der Kündigungsschutz nach TV-L ist schon in Ordnung. ;)

    If you look for the light, you can often find it.
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  • Die Kriterien für personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigung liegen im Arbeitsrecht beim unbefristeten Tarifbeschäftigten aber ungleich niedriger als bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im Verwaltungsrecht ;)

    Woher nimmst du diese Behauptung denn? Der Kündigungsschutz im öffentlichen Dienst ist außerordentlich gut. Um das zu verdeutlichen, lohnt sich die Auseinandersetzung mit Fallbeispielen, an denen das deutlich wird. So musste sich z.B. das LAG NDS 2013/14 mal mit einem Fall auseinandersetzen, in dem das Arbeitsverhältnis einer Lehrkraft sogar bei Untersagungsverfügung der Tätigkeit aufgrund angeblich fehlender fachlicher Eignung (man erinnere sich: auch Entlassungsgrund bei Beamten) trotz versuchter außerordentlicher und hilfsweiser ordentlicher Kündigung fortbestand.


    Die Urteilsbegründung ist ziemlich erhellend. Das LAG hatte sich sehr detailliert mit den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Kündigung von angestellten Lehrkräften auseinandergesetzt und deutliche Hürden sowohl bei verhaltensbedingter als auch bei personenbedingter Kündigung aufgezeigt.


    Wen es interessiert: LAG NDS, Az: 12 Sa 443/13

  • Wie würde denn folgende Situation aussehen:

    Man wird in NRW als "ungeeignet" aus dem Beamtenverhältnis entlassen (hat also die Probezeit nicht geschafft). Kann man dann in das Beamtenverhältnis eines anderen Bundeslandes treten (z.B. Niedersachsen, Hessen, RLP)?

  • Aber, dass man dann nicht mehr an den staatlichen Schulämtern arbeiten darf, halte ich für unrealistisch, oder? Es könnte ja auch sein, dass jemand seine Eignung nicht erhält, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht verbeamtet werden kann. Bei dem aktuellen LehrerInnenmangel wären die Ämter schön blöd, diese KollegInnen nicht doch im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen.

    Aus gesundheitlichen Gründen scheitert man aber höchst selten in der Probezeit. Die gesundheitliche Eignung wird schließlich vor der Verbeamtung auf Probe (oder ggf. auch nur davor zur Verbeamtung auf Zeit) festgestellt und entscheidet, ob man überhaupt eine Planstelle mit A oder E antreten darf. Die Ausnahmen, die dann in der Probezeit so schwerwiegend erkranken, dass die Dienstfähigkeit vorübergehend nicht mehr (ausreichend) gegeben wäre für eine Verbeamtung auf Lebenszeit lassen sich idealiter von einer Schwerbehindertenvertretung beraten, ob sie bei ihrem Krankheitsbild mit GdB dieses Problem umgehen könnten und beantragen dann rechtzeitig einen GdB. Oder lassen sich von ihrer Gewerkschaft beraten, ob sie nach vollständiger, zeitnaher Genesung erfolgreich einen Antrag auf Wiedereinstellung stellen könnten oder sind dann eben zumindest noch als angestellte Lehrkräfte eingesetzt oder so schwer erkrankt, dass der Schuldienst ihr geringste Problem wäre oder oder oder. Das sind aber wirklich die Sonderfälle, die man eben nicht pauschal klären kann, sondern wo es viele individuelle Lösungen und Antworten gibt je nach Art der gesundheitlichen Probleme.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Yepp, nach 15 Jahren nur noch aus 'wichtigem Grund' ...Nun sind 'wichtige Gründe' allerdings ziemlich identisch mit allgemeinen Kündigungsgründen...


    Die vorher vorhandene 'Unkündbarkeit' (im Tarifvertrag ja auch angesprochen) war dagegen schon recht wirksam...Bei langjährig Beschäftigten existiert die ja auch noch....Beamtenbünde und DGB-Gewerkschaften haben in ihrem Jahrhundertwerk 'TVL und TVöD' bekanntlich 2006 darauf für die fortan einzustellenden Tarifbeschäftigten verzichtet und die 'Mogelpackung wichtiger Grund' eingeführt


    Das man in der Praxis nun als tarifbeschäftigter Normalleister (oder auch etwas drunter) jenseits der Probezeit als voll ausgebildete Lehrkraft nicht einfach rausgeschmissen werden kann, ist klar, dies liegt aber vor allem an der Mitwirkungspflicht der Personalräte.

  • Interessant das so alles zu lesen. Bei uns gab es im vorletzten Schuljahr sieben Probezeitbeurteilungen mit 3,0 oder schlechter. Ein Kollege - bei SuS, Eltern und im Kollegium sehr beliebt gewesen, man hat nie was Schlechtes gehört - hat mit 4,0 eine Verlängerung der Probezeit bekommen. Nach erfolgter Versetzung an eine andere Schule hat er dann ein Jahr später dort nach einer Beurteilung mit 2,0 seine Urkunde erhalten.

    Eine Verlängerung der Probezeit muss dem RP gegenüber gut begründet werden. Darüber hinaus hat man selbst die Möglichkeit sich schriftlich zu äußern, wenn die Bewertung unzutreffend wäre. "Beliebtheit" ist erstmal kein Qualitätsmerkmal, solange keine Kriterien dafür bekannt wären. Ernsthafte unterrichtliche Mängel fallen SuS und Eltern gerade im notenarmen System der GMS unter Umständen weniger auf, einer SL aber durchaus, die auch schulrechtliche Verstöße mit in ihre Beurteilung einbeziehen muss (die vielen, auch erfahrenen KuK gar nicht bewusst sind oder ignoriert werden). Auch KuK sitzen nicht mit im Unterricht. Die spätere 2,0 würde ich insofern zuallererst so verstehen, dass sich da jemand zu guter Letzt doch noch am Riemen gerissen hat und die ernsthaften Mängel, die zur Verlängerung geführt hatten nachhaltig abgestellt hat.


    3,0 halte ich erst einmal nicht für auffällig als Bewertung. Wer eine 2,0 oder gar 1,0 will muss eben einen deutlich höheren Einsatz bringen -das gilt nicht nur für unsere SuS. Bedenkt man dann noch, dass auch weiterhin die Mehrheit der KuK an Gemeinschaftsschule die Stellen dort nicht deshalb angenommen hätten, weil sie unbedingt an eine GMS wollten, sondern in Ermangelung von Alternativen, dürfte klar sein, dass dort im Vergleich zu z. B. Realschulen oder Gymnasien mehr Lehrkräfte tätig sind, die keine Bestnoten im Ref erzielt hatten und womöglich eben auch danach nicht schlagartig Zweierkandidaten werden können, nur weil der Druck des Refs weggefallen wäre.

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  • Wie würde denn folgende Situation aussehen:

    Man wird in NRW als "ungeeignet" aus dem Beamtenverhältnis entlassen (hat also die Probezeit nicht geschafft). Kann man dann in das Beamtenverhältnis eines anderen Bundeslandes treten (z.B. Niedersachsen, Hessen, RLP)?

    In vielen BL gilt, dass man nicht als ungeeignet aus dem Dienst eines anderen BL entlassen worden sein darf, ob in allen weiß ich nicht gesichert. Ich könnte mir vorstellen, dass man bei gesundheitlichen Problemen als Ursache nach vollständiger Heilung noch Möglichkeiten hätte in einzelnen BL, zumindest aber, wenn die mangelnde Eignung auf schwerwiegende rechtlichen Verfehlungen beruht ist sie aber bundesweit ein Ausschlussgrund, da dann eben die charakterlich Eignung nicht gegeben ist. Auch schwerwiegende Mängel bei der fachlichen Eignung könnten sich als "unheilhbar" herausstellen würde ich annehmen. Seph weiß das aber sicherlich genauer.

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  • Sehen Rechtsanwälte (und auch der Justiziar des PhV NRW) definitiv anders als du (die Bestimmungen in TVöD und TVL sind fast wortgleich), aber wozu machen die schon zwei Staatsexamina. ;)


    Nach der Bestimmung des § 34 Abs. 2 TVöD genießen Beschäftigte über 40 Jahren aus dem Tarifgebiet West (alte Bundesländer) mit einer Betriebszugehörigkeit von über 15 Jahren einen besonderen Kündigungsschutz – diese sind ordentlich unkündbar.

    Nochmal: Wie viele Fälle gekündigter Lehrkräfte kennst du? Ich bin bei uns in der Mitarbeitervertretung, wir haben auch Austausch mit den Personalräten im öffentlichen Schuldienst, das Problem ist quasi nicht existent und wenn dann sind das außerordentliche Kündigungen wegen Verurteilungen gemäß §184b StGB o.ä. Knaller und die sind außerordentlich und definitiv zurecht raus...

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